03 Februar 2010

Der späte Anscheißer schaut in die Röhre

Eine Gesetzesänderung, die offensichtlich an einigen Kollegen vorbeigegangen ist, betrifft die Kronzeugenregelung des § 31 BtMG. Klammheimlich und höchst unauffällig hat der Gesetzgeber nämlich einen zeitlichen Riegel vor die Milderungsmöglichkeiten geschoben.

Bis zum 31.08.2009 konnten die Gerichte die Strafe nach § 31 BtMG auch noch mildern, wenn ein Angeklagter erst in der Hauptverhandlung sein Wissen über andere Täter offenbarte. Das ist seit dem 01.09.2009 aber vorbei, ohne dass sich das so direkt aus dem Wortlaut ergibt, dort heißt es nämlich ganz unauffällig nun:

§ 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

Erst dort erfährt der potentielle Kronzeuge dann die Brisanz dieser Verweisung, denn in § 46b Abs. 3 StGB heißt es:
Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
 Also, wer sich mit Verrat Vorteile erkaufen will, sollte es schnell tun.

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

6 Kommentare:

RA Ratzka hat gesagt…

Jep, offen gestanden ist mir dies auch erst durch den FA-Kurs (inkl. entsprechender Klausurfrage) aufgefallen.
Ich halte das insofern auch für brisant, als das sämtliche "Zusagen" vor Eröffnung des Hauptverfahrens eh nicht binden sind, und der Kronzeuge letztlich nicht ansatzweise weiß, was ihn nun wirklich erwartet.

Carsten R. Hoenig hat gesagt…

Liebe Kollegen, schaut Euch diesen § 46b ganz genau an, diese Norm ist gefährlich. Für unsere Mandanten und für uns selbst.

Sie paßt im übrigen in das Bild, das uns derzeit im Zus'hang mit dem Ankauf Daten der Bankkunden gezeichnet wird.

Second Attempt hat gesagt…

Sehr biblisch, diese Regelung! Wie sagte schon Jesus zu dem Verräter Judas? "Was du tun willst, das tue bald!" (Johannes 13,27)

Grüßle, Sec ;-)

Anonym hat gesagt…

Also wenn ich das als Nicht-Jurist richtig verstehe, müßte ich:

- früh im Ermittlungsverfahren angeben, "ich hab' da was...", wodurch ich mich aber i.d.R. wohl selbst belasten dürfte, was u.U. die Eröffnung eines Hauptverfahrens erst ermöglicht, das sonst je nach Informationsstand evtl. gar nicht käme, oder?

- dazu kann man mir dann Zusagen bzw. "Deals" machen, die aber gar nicht bindend sind. Der Kronzeuge wird also belogen...

- und im Hauptverfahren hätte ich dann "vielleicht" was davon, wenn dem Richter danach ist.

- Da man sich aber im Ermittlungsverfahren eher nicht selber belasten möchte, würde ich da wohl nichts sagen, und habe danach keinen Grund mehr, etwas zu sagen, weil es mir eh' nicht hilft...

Damit ist doch das ganze Kronzeugentheater sinnlos geworden?

Kommt die Logik nur mir seltsam vor? Oder hab' ich was mißverstanden?

Anonym hat gesagt…

Immer wieder frappierend, diese Beflissenheit, mit der sich die Herren Advokaten den Ganoven andienen und bis in den Sprachgebrauch hinein ("Verrat") für ehrlos halten, was doch bloß der "Ganovenehre" widerspricht.

Kand.in.Sky hat gesagt…

wie üblich ist es also angeraten die Klappe zu halten. Und wenn nicht trifft es die richtigen.

Gut gemacht Gesetzgeber!
'Weiss gar nicht was es da zu meckern gibt.



#k.

 

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