21 Dezember 2010

Vorlaute Sachverständige und die Locken des Frosches

Ich habe mir immer nicht so richtig vorstellen können, warum Revisionsgerichte betonen, dass insbesondere Sachverständige, die zur Frage der Schuldfähigkeit berichten sollen, sich strikt auf ihr Fachgebiet zu beschränken haben und den Juristen die rechtliche Wertung überlassen sollen.

Bis gestern!:

Der Herr Dr. vom Gesundheitsamt referierte, dass die Angeklagte zwar das Unrecht ihrer Handlungen durchaus erkannt habe, dass sie möglicherweise aber im Zeitpunkt der Taten nicht in der Lage war, nach dieser Einsicht zu handeln, deshalb lägen seiner Meinung nach die Voraussetzungen des § 21 StGB vor.

Als er auf meine Nachfrage bestätigte, dass er nicht ausschließen könne, dass die Angeklagte im Zeitpunkt der Taten wirklich nicht in der Lage war, sich nach dieser Erkenntnis zurückzuhalten, gab es -entgegen seiner unmaßgeblichen juristischen Einordnung- einen Freispruch wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 StGB.

Also nicht erst zuhören, wenn der Sachverständige zum Schluß etwas zur juristischen Einordnung sagt, das kann Blödsinn sein. Vorher zeigt der Frosch die Locken.


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Starrsinnige Fehlleitung

Die Frau Staatsanwältin wollte keine Konsequenzen aus einem ziemlich eindeutigen Zurückverweisungsbeschluss des Revisionsgerichtes ziehen. Sie sei überzeugt davon, dass wegen der angeklagten Tat weiterhin eine Freiheitsstrafe notwendig und insbesondere angemessen sei.

Als sie gefragt wurde, ob sie das auch so sehen würde, wenn sie in die Rolle des Gerichtes schlüpfen würde, äußerte sie spontan: Nein, dann hätte ich erhebliche Zweifel!

Ergebnis: Man darf sicher äußern, dass sie ihre Rolle gründlich missverstanden haben könnte.

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14 Dezember 2010

Das versteht sich doch von selbst!

So blauäugig können Richter sein.

In der Hauptverhandlung wird eine Anhörung bei einer Ausländerbehörde erörtert, zu der der Sachbearbeiter bekundet, dass dabei auch eine Beschuldigtenvernehmung durch Beamte des LKA stattgefunden haben soll.

Auf meine Frage, ob die LKA-Beamten denn auch ein Protokoll geführt hätten, greift der Vorsitzende der Strafkammer ungefragt in vorauseilendem Gehorsam und erkennbar blauäugig ein mit der Anmerkung:

Das versteht sich doch von selbst!

Entweder er glaubt es wirklich oder er verschlisst die Augen vor der Realität, dass oft auf die Dokumentation verzichtet wird, wobei der Eindruck entsteht, dass das nicht selten gerade dann geschieht, wenn Entlastendes aufgeschrieben werden müsste.

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Leiden Sie an Krankheiten?

Genau diese Frage befindet sich auf einem Fragebogen, der von Ausländerämtern ausgefüllt werden sollte, wenn es um Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln ging.

In einem konkreten Fall fand sich dann unter Antwort:

Ja, AOK!

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01 Dezember 2010

AstroBrief vom IMV-Verlag auf dem Prüfstand der Justiz in Braunschweig

Kollegen ( RAe. Wehnert aus 67376 Harthausen ) wollten für ein Inkasso-Unternehmen ( FKH GbR aus Heuchelheim ) Geld von meiner Mandantin, weil diese angeblich den "Astro-Brief" vom "IMV-Verlag" abonniert hat.

Das Amtsgericht Braunschweig hat dazu deutliche Worte gefunden:

Ein berechtigtes Interesse liegt aber auch schon allein deshalb nicht vor, da die Beklagte unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 und 2 BGB benachteiligt wird. Die unangemessene Benachteiligung gegenüber der Vertragspartnerin liegt hier in der Art und Weise der Formulierung der Vertragsbedingungen, des Begleittextes und der äußeren Gestaltung von Anschreiben und Rückschein.
Die Verpflichtung des IMV-Verlages Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartnerin in den AGB möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot), wird dadurch verletzt, dass sie die Vertragsklausel zusammen mit dem Angebot einer groß angekündigten Gratis-Ausgabe und dem Versand mehrerer Geschenke auf dem Rückschein anpreist und dadurch das Zustandekommen einer Widerspruchsvereinbarung verschleiert.

Nachdem auch das Landgericht Braunschweig die Erfolgsaussichten der Berufung ebenfalls mit deutlichen Worten:

Dies folgt daraus, dass der restliche Teil des Anschreibens und des Glücks-Coupons der typischen Zielgruppe des Astrobriefs suggeriert, dass alles gratis, risikolos und unverbindlich sei, wodurch das Zustandekommen eines Abonnementsvertrags verschleiert wird. Im Übrigen wird hinsichtlich des Verstoßes gegen das Transparenzgebot auf die ausführliche Darstellung im Urteil des Amtsgerichts Braunschweig verwiesen.

verneint hat, hat die FKH GbR die Berufung zurückgenommen.

Wohl aus gutem Grund, solch eine Grundsatzentscheidung war offenbar nicht gewünscht.




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