tag:blogger.com,1999:blog-18115523.post2081740450300259476..comments2024-03-02T09:58:19.408+01:00Comments on Strafprozesse und andere Alt-Ungereimtheiten: Strafrichter auf ArbeitsplatzsucheWerner Siebershttp://www.blogger.com/profile/02158883307899092473noreply@blogger.comBlogger2125tag:blogger.com,1999:blog-18115523.post-80215305856201639182012-07-08T21:40:27.799+02:002012-07-08T21:40:27.799+02:00Kann mich kj nur anschließen. Es geht nur darum, w...Kann mich kj nur anschließen. Es geht nur darum, welchen Umfang die Feststellungen zur Leistungsfähigkeit haben müsssen. 79 BVerfGG spielt hier also keine Rolle. <br /><br />Leider übersehen auch viele Verteidiger, dass 170 StGB ein Dauerdelikt ist, bei dem uU auch das Verschlechterungsverbot nicht gilt, falls bis zur letzten tatrichterlichen Entscheidung weiterhin trotz festgestellter Leistungsfähigkeit nicht geleistet wird.Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-18115523.post-49156227582455054592012-07-08T05:31:08.489+02:002012-07-08T05:31:08.489+02:00Das BVG hat doch kein Gesetz für ungültig erklärt,...Das BVG hat doch kein Gesetz für ungültig erklärt, sondern nur die Rechtsanwendung für nicht verfassungskonform. Die Ungültigkeit einer Norm ist aber Voraussetzung für eine Wiederaufnahme. <br /><br />Im übrigen ist die Entscheidung rechtlich nix neues, steht wohl in jedem Kommentar so.<br /><br />Meiner Meinung reicht es auch nicht aus, wenn Verdienstmöglichkeiten vorhanden sind, der Täter muss auch diese gekannt oder mit ihnen gerechnet haben, da selbt grobfahrlässige Nichtkenntnis meines Erachtens bei dem 170 Stgb, der ein Vorsatzdelikt ist, nicht ausreicht.kjnoreply@blogger.com