tag:blogger.com,1999:blog-18115523.post8991636879536668736..comments2024-03-02T09:58:19.408+01:00Comments on Strafprozesse und andere Alt-Ungereimtheiten: Staatsanwaltliche QuatschberufungenWerner Siebershttp://www.blogger.com/profile/02158883307899092473noreply@blogger.comBlogger4125tag:blogger.com,1999:blog-18115523.post-89102169223495574232010-06-03T21:20:45.706+02:002010-06-03T21:20:45.706+02:00Wenn das erstinstanzliche Urteil eigentlich ok ist...Wenn das erstinstanzliche Urteil eigentlich ok ist, aber in der 2. Instanz eine unangemessene Strafe zu befürchten ist, verbietet die Ristbv ausdrücklich ja keine Einlegung eines Rechtsmittel als Reaktion auf das der Verteidigung. Nur ein Automismus verbietet sich mit dem Wort "allein". Typisch sind Geständnisse bei Urteilen ohne Bewährung erst in der 2. Instanz, die dann nicht durch echte Reue, sondern durch Prozesstaktik geprägt sind. Leider machen StA dann oft einen Kuschelkurs mit, haben viel Arbeit in der ersten Instanz, die dann die Milde der Berufung vorweg nimmt, wenn die StA sowie kein RM einlegt.kjnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-18115523.post-22418440315102741932010-06-03T15:31:44.634+02:002010-06-03T15:31:44.634+02:00Desperate times call for desperate measures.Desperate times call for desperate measures.Ronnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-18115523.post-33605754861898695782010-06-03T07:13:17.861+02:002010-06-03T07:13:17.861+02:00@ Anonym
Genau! Und immer dieses Gefasel vom faire...@ Anonym<br />Genau! Und immer dieses Gefasel vom fairen Prozess.Matthiasnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-18115523.post-90735618954778918202010-06-02T23:34:06.728+02:002010-06-02T23:34:06.728+02:00Doch, doch, der ist uns durchaus bekannt.
Aber wi...Doch, doch, der ist uns durchaus bekannt.<br /><br />Aber wie "schlimm" ist schon ein Verstoß gegen die RiStBV? Eine Richtlinie ist nicht gesetzlicher Natur ;-) !Anonymousnoreply@blogger.com