tag:blogger.com,1999:blog-18115523.post4130179141180913693..comments2024-03-02T09:58:19.408+01:00Comments on Strafprozesse und andere Alt-Ungereimtheiten: Wahllichtbildvorlage und WahlgegenüberstellungWerner Siebershttp://www.blogger.com/profile/02158883307899092473noreply@blogger.comBlogger4125tag:blogger.com,1999:blog-18115523.post-52139848372837999692010-11-08T17:18:49.514+01:002010-11-08T17:18:49.514+01:00p.s. Noch eine Frage:
Sie schreiben:
"Jeglich...p.s. Noch eine Frage:<br />Sie schreiben:<br />"Jegliche digitale Manipulation an gespeicherten Fotos ist zwingend zu unterlassen."<br />1. Folgendes real existierende Beispiel:<br />Ein Tatverdächtiger hat eine markante dreiecksförmige Narbe mitten auf der Stirn. Nun stehen Vergleichsaufnahmen Nichtverdächtiger mit diesem besonderen Merkmal nicht oder nicht in ausreichender Anzahl (in der Regel sind es ja bei einer WLV 10 Aufnahmen, falls nicht eine sequenzielle WLV gemacht wird) zur Verfügung. Der Tatverdächtige würde also wie ein schwarzes Schaf aus der WLV herausstechen. Eine digitale Manipulation (dokumentiert, natürlich!) würde es ermöglichen, auch den Vergleichspersonen die Narbe auf die Stirn zu zaubern und die Qualität eines Wiedererkennens somit massiv verbessern-<br /><br />2. Oder umgekehrt: Der Beschuldigte hat zwischenzeitlich sein Aussehen verändert (Bart ab/dran, Frisur, Mallorca-Urlaub mit Tiefenbräunung, Botox-Spritze). <br />Da eine Veränderung des Aussehens eines Beschuldigten zum Zweck der Vorbereitung von Identifizierungsmaßnahmen nach 81 b (str, ob 81a) zulässig wäre: weshalb sollte nicht erst recht eine digitale Manipulation (statt einer "Verkleidung" des Beschuldigten) als milderes Mittel zulässig sein, wenn sie sachgerecht erfolgt und dokumentiert wird?Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-18115523.post-5084482088090663722010-11-08T17:00:47.898+01:002010-11-08T17:00:47.898+01:00Die RiStBV und z.B. die im Netz zugänglichen https...Die RiStBV und z.B. die im Netz zugänglichen https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2056&bes_id=9147&val=9147&ver=7&sg=0&aufgehoben=N&menu=1<br /> sind ja etwas knapp gefasst.<br /><br />Gibt es eine Quelle für die von Ihnen genannten Anforderungen an die WLV? Z.B. zu den von Ihnen genannen Untersuchungen hierzu:<br />"Die Leitung der Gegenüberstellung oder Wahllichtbildvorlage ist einem mit den Ermittlungen nicht befassten Polizeibeamten, Staatsanwalt oder Richter anzuvertrauen, weil die Beeinflussung des Zeugen durch unbewusstes nonverbales Verhalten des Sachbearbeiters durch zahlreiche Untersuchungen nachgewiesen ist."Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-18115523.post-193928947239635422010-11-04T01:59:19.522+01:002010-11-04T01:59:19.522+01:00Keinerlei Bedenken.Keinerlei Bedenken.Werner Siebershttps://www.blogger.com/profile/02158883307899092473noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-18115523.post-11444268766799300592010-11-03T11:31:36.823+01:002010-11-03T11:31:36.823+01:00Ich verteidige zur Zeit in einem Verfahren, in dem...Ich verteidige zur Zeit in einem Verfahren, in dem mehreren Angeklagten eine gemeinschaftliche Körperverletzung (§ 224 I Nr. 4 StGB) vorgeworfen wird. Es geht im wesentlichen um das Wiedererkennen der Angeklagten. Die Zeugenaussagen waren bislang unergiebig, eine Wahlgegenüberstellung oder eine Wahllichtbildvorlage hat nicht stattgefunden. Deshalb wunderte es mich, daß fast alle Zeugen, die jeweiligen Angeklagten mit Namen ansprachen. Erst zum Ende des ersten Verhandlungstages sah ich, daß das Gericht an den Tisch vor jeden Angeklagten einen Zettel mit dessen Namen hatte kleben lassen. Zulässig?Hansnoreply@blogger.com