Bis gestern!:
Der Herr Dr. vom Gesundheitsamt referierte, dass die Angeklagte zwar das Unrecht ihrer Handlungen durchaus erkannt habe, dass sie möglicherweise aber im Zeitpunkt der Taten nicht in der Lage war, nach dieser Einsicht zu handeln, deshalb lägen seiner Meinung nach die Voraussetzungen des § 21 StGB vor.
Als er auf meine Nachfrage bestätigte, dass er nicht ausschließen könne, dass die Angeklagte im Zeitpunkt der Taten wirklich nicht in der Lage war, sich nach dieser Erkenntnis zurückzuhalten, gab es -entgegen seiner unmaßgeblichen juristischen Einordnung- einen Freispruch wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 StGB.
Also nicht erst zuhören, wenn der Sachverständige zum Schluß etwas zur juristischen Einordnung sagt, das kann Blödsinn sein. Vorher zeigt der Frosch die Locken.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung