21 Dezember 2010

Starrsinnige Fehlleitung

Die Frau Staatsanwältin wollte keine Konsequenzen aus einem ziemlich eindeutigen Zurückverweisungsbeschluss des Revisionsgerichtes ziehen. Sie sei überzeugt davon, dass wegen der angeklagten Tat weiterhin eine Freiheitsstrafe notwendig und insbesondere angemessen sei.

Als sie gefragt wurde, ob sie das auch so sehen würde, wenn sie in die Rolle des Gerichtes schlüpfen würde, äußerte sie spontan: Nein, dann hätte ich erhebliche Zweifel!

Ergebnis: Man darf sicher äußern, dass sie ihre Rolle gründlich missverstanden haben könnte.

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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8 Kommentare:

Christian hat gesagt…

Soviel zur objektivsten Behörde der Welt...

EGO hat gesagt…

Wenn ich mir so überlege, wer aus meiner damaligen AG StA geworden ist, bin ich mir sicher, dass die StAin mit ihrem Rollenverständnis nicht alleine ist.

Malte S. hat gesagt…

Ich brauche gem. § 170 I StPO nur hinreichenden Tatverdacht, also die überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit. Dass hierzu nunmal auch die Beachtung der erwarteten gerichtlichen Bewertung gehört, ist vielen StAen leider nicht so ganz bewußt.

kj hat gesagt…

Wenn die das wirklich so gemeint hat, dann hat sie eigentlich in der Justiz nichts zu suchen. Solche gibt es im Osten aber zuhauf, weniger die einfachen Staatsanwälte, sondern mehr Behördenleiter oder Oberstaatsanwälte oder die die es werden wollen.

Anonym hat gesagt…

@EGO:
jedenfalls zählt sie wohl nicht zu den Leuten, die in der Jura-Cafeteria das Wallstreet-Journal gelesen haben, nicht weil sie es verstanden oder gar Termingeschäfte betrieben hätten, sondern weil sie beim Lesen gesehen werden wollten (kleines Zitat aus "Lichtenbergs Fall" von G.M. Oswald, einem Rechtsanwalt, der darin u.a. Münchner Juristenbiotop beschreibt)

Anonym hat gesagt…

Rein theoretisch hätte natürlich zB auch sein können, dass ein Fall von § 146 GVG vorlag... Aber dann hätte man der StAin ja nicht Dummheit unterstellen können...

kj hat gesagt…

Ich hatte es als Referendar immer abgelehnt, meinen Vorgesetzten anzurufen, wenn in der Hauptverhandlung eine Entscheidung als Staatsanwalt zu treffen war, weil ich den 146 GVG (Weisungsgebundenheit des StA) zumindest in der Hauptverhandlung als unfair gegenüber dem Angeklagten empfand. Wie kann einer über das Strafmaß entscheiden, der der Hauptverhandlung nicht beiwohnt. Gab Gott sei Dank damals für mich keine Probleme.

Anonym hat gesagt…

Wenn man ein diffuses Gefühl der "Unfairness" ausreichen lassen mag, um ein Dienstvergehen zu begehen ist das dann doch eher Geschmackssache und nicht unbedngt zur Nachahmung empfohlen...
In Bayern jedenfalls wird man als Referendar klar angewiesen keinesfalls ohne Rücksprache auf Rechtsmittel zu verzichten oder einer Einstellung zuzustimmen... und das entspricht nunmal so auch dem Gesetz. (Also mal abgesehen von den Fällen, in denen man nicht mal den Vorgesetzten anrufen muss, weil Verteidigung und Gericht gerne nach § 47 I Nr. 3 JGG einstellen würden obwohl der Angeklagte alles und jedes bestreitet und zur inneren Tatseite die abenteuerlichsten Schutzbehauptungen auffährt und von einem Geständnis deswegen so gar keine Rede sein kann... nur damit nicht der Eindruck entsteht, dass es immer die StAe sind, die sich nicht an das Gesetz halten...)

Plädieren ist da schon was anderes... Über das Strafmaß entscheidet ja immer noch der Eindruck der HV und das Gericht und deswegen redet da eine vernünftige StAin (Regelfall ;-) ) ihrer/m ReferendarIn auch nicht rein ;-) Das heißt aber eben nicht, dass der/die Vorgesetzte es von Gesetzes wegen nicht dürfte... Dann muss man eben bis zur Grenze der Rechtswidrigkeit und Remonstration notgedrungen der "Auffassung der Behörde" seine Privatmeinung hintanstellen und erstere vertreten... Zumindest entspricht ein solches Verhalten dem GVG und dem Beamtenrecht...
Von daher ist es eben nicht automatisch ein schiefes Rollenverständnis, wenn eine StAin als Richterin im Schutze des Art.97 GG etwas anderes vertreten würde als sie es jetzt beantragt....

 

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