21 Dezember 2010

Vorlaute Sachverständige und die Locken des Frosches

Ich habe mir immer nicht so richtig vorstellen können, warum Revisionsgerichte betonen, dass insbesondere Sachverständige, die zur Frage der Schuldfähigkeit berichten sollen, sich strikt auf ihr Fachgebiet zu beschränken haben und den Juristen die rechtliche Wertung überlassen sollen.

Bis gestern!:

Der Herr Dr. vom Gesundheitsamt referierte, dass die Angeklagte zwar das Unrecht ihrer Handlungen durchaus erkannt habe, dass sie möglicherweise aber im Zeitpunkt der Taten nicht in der Lage war, nach dieser Einsicht zu handeln, deshalb lägen seiner Meinung nach die Voraussetzungen des § 21 StGB vor.

Als er auf meine Nachfrage bestätigte, dass er nicht ausschließen könne, dass die Angeklagte im Zeitpunkt der Taten wirklich nicht in der Lage war, sich nach dieser Erkenntnis zurückzuhalten, gab es -entgegen seiner unmaßgeblichen juristischen Einordnung- einen Freispruch wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 StGB.

Also nicht erst zuhören, wenn der Sachverständige zum Schluß etwas zur juristischen Einordnung sagt, das kann Blödsinn sein. Vorher zeigt der Frosch die Locken.


DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Kennen sie das schon?

http://www.n-tv.de/mediathek/videos/politik/Sitzt-die-Quetschfalte-richtig-article2120291.html

kj hat gesagt…

War denn der Mann vom Gesundheitsamt wenigstens ein richtiger Psychiater, oder ein Postbote, den die sächsischen Gericht gerne genommen haben. Aufgeflogen ist dieser durch jemand, die ihn als Hochstapler kannte, weniger durch seine Qualifikation.
Die Gutachten der richtigen Psychiater sind dabei kaum besser, eher schlechter. Viel Krankengeschichte, so gut wie keine Fakten, die das Resultat stützen und überwiegend Meinung und Spekulation.

 

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