"Würden Sie einem Juristen die Füsse küssen?"
"Kommt darauf an, wie hoch er hängt!"
DEIN RECHT IST MEIN JOB
"Kommt darauf an, wie hoch er hängt!"
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STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
An dieser Stelle berichtete Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Werner Siebers über Strafprozesse, über das Umfeld der Strafjustiz, was sonst noch so auffällt und macht Eigenwerbung. Jetzt zu erreichen unter http://ungereimtheiten.wordpress.com
Die CD-Käufe mit gestohlenen Bankkundendaten sind in Deutschland populär, und die Mehrheit der deutschen Politiker hält sie für rechtens. So meint die nordrhein-westfälische LandeschefinHannelore Kraft: «Der Ankauf solcher Daten ist rechtens – das wurde höchstrichterlich entschieden.»Sie irrt sich. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat 2010 lediglich beurteilt, ob die Beweise aus gestohlenen CD verwertet werden dürften. Es erlaubte nur, dass auf der Basis dieser Daten eine Durchsuchung stattfinden dürfe. Die Frage aber, ob sich die Steuerbeamten beim Ankauf strafbar machten, haben die Richter ausdrücklich nicht beurteilt. Sie gingen in ihren Fallannahmen sogar davon aus, dass die Ermittler in strafbarer Weise gehandelt haben könnten (2 BvR 2101/09).Darüber hinaus existieren nur Entscheide des Landgerichts Düsseldorf (14 Qs 60/10) und des Finanzgerichts Köln (14 V 2484/10) – also keine höchstrichterlichen Urteile. Rechtsexperten halten diese allerdings für schwach: Das Finanzgericht kam – ohne detaillierte Beweiserhebung – zum Ergebnis, dass «der Ankauf der Daten nicht strafbar war». Begründung: Es liege im Fall des Datendiebs bei der Liechtensteiner LGT keine Hehlerei vor, weil dieser «keine Sachen» entwendet habe – eine nachweislich falsche Falldarstellung. Denn der Dieb gibt selbst zu, dass er zahlreiche IBM-Datenbänder entwendet hat. Und das Landgericht argumentierte im Fall eines Diebstahls bei der Credit Suisse ziemlich weltfremd, es liege kein Geheimnisverrat vor. Der Sachverhalt ist inzwischen klar: Der CS-Datendieb ist vom Schweizer Bundesstrafgericht in Bellinzona für den Geheimnisverrat rechtskräftig zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt worden.Das deutsche Bundesfinanzministerium wiederum beruft sich auf ein Gutachten, das sich lediglich mit zwei kritischen Aufsätzen von Rechtswissenschaftlern beschäftigt und eine gewagte Rechtsmeinung offeriert: Die Datendiebe hätten im «rechtfertigenden Notstand» gehandelt, es habe daher keine «Haupttat» stattgefunden. Das Ministerium meint nun, es gebe «keine Anhaltspunkte» dafür, dass eine «Anstiftung zu einer rechtswidrigen Tat vorgelegen habe».Auf eine Anfrage der BILANZ hin krebst Finanzminister Wolfgang Schäuble nun zurück: «Richterliche Entscheidungen zu den strafrechtlichen Aspekten eines Ankaufs von Steuerdaten sind uns nicht bekannt.»
600 Euro Strafe soll eine Erzieherin zahlen, weil sie Zweitklässler einer Braunschweiger Grundschule angewiesen hatte, eine Mitschülerin zu bespucken.
Aus Sicht der Anklagebehörde hat sich der Großteil der Anschuldigungen bestätigt. Danach hat die ausgebildete Erzieherin Anfang Mai die Siebenjährige in die Mitte des Raumes gezerrt und die Mitschüler aufgefordert, das Mädchen zu bespucken – als erzieherische Maßnahme, weil die Schülerin zuvor auf dem Schulhof ein anderes Kind bespuckt hatte und sich anschließend weigerte, die Schulregeln abzuschreiben, wie von der Erzieherin aufgetragen.
Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben. Die Voraussetzung für eine Verwerfung des Einspruchs wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten liegen nicht vor, weil der Angeklagte in zulässiger Weise durch einen in der Hauptverhandlung erschienenen Verteidiger vertreten wurde. Die Vertretung ist im Verfahren nach dem Einspruch gegen einen Strafbefehl möglich (§411 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die wirksame Vertretung grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht voraussetzt. Dass die dem Gericht vorgelegte Vollmacht aufgrund mündlich erteilten Auftrag des Angeklagten vom Verteidiger für diesen mit seinem eigenen Namen unterzeichnet war, steht dem aber nicht entgegen (BayObLG vom 07. November 2001, NStZ 2002, 277-278). Die Erteilung dieser Vollmacht ist grundsätzlich formfrei.So war es, ist es und soll es auch zukünftig sein. Wenn der Mandant nicht kommt, darf in bestimmten Verfahrensarten (Strafbefehl, OWi-Verfahren bei Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen) der Verteidiger die verlangte schriftliche Vollmacht selbst unterzeichnen.