05 Oktober 2010

Gutes Gelingen


Natürlich ist der Deal im Strafverfahren eher zur Regel als zur Ausnahme geworden, was man auch immer davon halten mag. Aber auch dafür benötigt man ein sicheres Fingerspitzengefühl, wann mit wem und welchem Ziel Gespräche begonnen werden.

Oft zeigt sich, dass die Vorstellung von Rechtsanwälten, die sonst eher keine Strafsachen bearbeiten, an der Realität vorbeigehen.

So will ein Kollege in einem Verfahren mit mehreren Angeklagten (Bandenvorwurf) seinem Bekunden nach im Wege eines Deals für seinen Mandanten mit der Kammer eine Abtrennung und einen Freispruch erreichen, obwohl zur Zeit die Beweislage gegen seinen Mandanten - vorsichtig ausgedrückt - eher diffus ist.

Er versteht die Warnung, Gefahr zu laufen, ausgelacht zu werden, nicht. Also kann man ihm nur gutes Gelingen wünschen.

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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5 Kommentare:

RA Will hat gesagt…

Ich habe gestern in einer ähnlichen sache die Ermittlungsakte bekommen und musste lesen, dass der Anwalt eines Mittäters nach Anklageerhebung die Einstellung beantragt hat. Denn sein Mandant hätte ja nur Schmiere gestanden und das wäre ja nicht so schlimm. Also könne man doch bitte einstellen.

Angeklagt ist zum Jugendschöffengericht...

Larifarimogelzahn hat gesagt…

Ich sehe das Problem nicht so richtig. Wenn die Beweislage diffus, also unklar, ist, sind sie doch sonst immer der Aufassung, dass ein Freispruch zwingend ist. Oder gilt das nur für Ihre Mandanten?

http://www.duden.de/definition/diffus

Werner Siebers hat gesagt…

@Larifari
Natürlich ist bei Zweifeln zum Schluss der Beweisaufnahme ein Freispruch zwingend. Aber bei noch völlig diffuser Beweislage im Wege eines Deals eine Kammer zur Abtrennung und zum Freispruch zu bewegen, ist wohl eher illusorisch.

Wenn zum Schluss der Beweisaufnahme tatsächlich weiterhin Zweifel bestehen, wird es einen Freispruch geben, aber was der Kollege zum jetzigen Zeitpunkt erreichen wil, dürfte wohl kaum auf Gegenliebe treffen.

Martin Overath hat gesagt…

Den "New Deal" gemäß § 257c StPO sollte man "Verständigung" nennen, "Erörterung" gemäß § 160b, 202a, 212 und 257b statt "Absprache, Vorfühlen, Vorgespräch, Rechtsgespräch usw.".

kj hat gesagt…

Müssen eigentlich nach rechtskräftiger Verurteilung die Mittäter als Zeuge im abgetrennten Verfahren aussagen?

 

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