02 Oktober 2010

Klare Ansage vom Oberlandesgericht Braunschweig zu § 29 V BtMG und § 47 StGB

Das Amtsgericht Braunschweig hatte einen Angeklagten wegen des angeblichen versuchten unerlaubten Erwerbs von Kokain zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf Bewährung verurteilt.

Bei diesem Urteil wurde weder auf § 29 Abs. 5 BTMG eingegangen noch wurden Ausführungen zu § 47 StGB gemacht.

Auf meine Sprungrevision hin hat das Oberlandesgericht Braunschweig insoweit deutliche Worte gefunden.

In einer Entscheidung vom 23. September 2010 (Ss 72/10) heißt es unter anderem:

Das Amtsgericht hat sich nicht mit der Anwendbarkeit des § 29 Abs. 5 BTMG auseinander gesetzt. Diese Vorschrift ist als Strafzumessungsregel materielles Recht, das in der Revision auf die Sachrüge hin überprüft werden kann. Gibt ein Sachverhalt, bei dem ein Angeklagter Betäubungsmittel in geringen Mengen zum Eigenverbrauch erworben hat, Anlass, die Voraussetzungen der Strafzumessungsregel des P§29 Abs. 5 BTMG zu prüfen, so führt die Nichterörterung im Urteil auf die Revision hin zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen.

Zu § 47 StGB hat das Oberlandesgericht dann ausgeführt:

Das Amtsgericht hat nicht hinreichend dargelegt, dass besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ist nur dann auszusprechen, wenn sich diese Sanktion aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist. Angesichts der Feststellung, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, einsichtig erscheint und zur Tatzeit alkoholisiert war, dürfte allein der Umstand, dass es sich bei der Droge, auf deren Erwerb sich der Vorsatz des Angeklagten bezog, um Kokain handelt, nicht ausreichen, um bereits die Verhängung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe zu begründen.


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3 Kommentare:

kj hat gesagt…

Wenn man die nächsten Jahre straffrei bleibt, tut eine 2 monatige Bewährungsstrafe nicht weh, während eine Geldstrafe von knapp unter 2 Monatsgehälter empfindlich sein kann. Beides kommt ja nicht ins Führungszeugnis, oder?

Weiß nicht ob ein späteres Gericht so einfach argumentieren kann, der Angeklagte hat sich die Bewährungs-strafe nicht zur Warnung dienen lassen, wenn die erkennbar allenfalls eine Geldstrafe Wert war.

Es ist aber tatsächlich so, das nicht alle Richter und kaum ein Anwalt sich die Mühe macht, in die Vorstrafenakten einzusehen.

War es Prozeßtaktik, auf den Antrag des Staatsanwaltes nicht auf den 47 aufmerksam zu machen, um auf Fehler des Gerichts zu hoffen?

Johannes hat gesagt…

Mit der allgemeinen Sachrüge Schwein gehabt und dann herumposaunen "auf meine Revision hin" - also sowas ...

Werner Siebers hat gesagt…

Ach Johannes, Ihr Neid adelt meinen Erfolg.

 

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