"Der Angeklagten wurde vorgeworfen, mehrfach sexuelle Handlungen an ihrem eigenen Sohn, einem Säugling, vorgenommen zu haben." Der Richter soll dem anzeigenden Ex-Ehemann der Angeklagten vorgehalten haben, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass man monatelang kein Wort von einem solchen ungeheurlichen Verdacht erwähnt, nachdem der Verteidiger darauf hingewiesen habe, dass der Ex-Ehemann die angeblichen Übergriffe ausgerechnet erst einen Tag vor einem Termin in einem familienrechtlichen Verfahren offenbart hat.
Dieser Einschätzung habe sich der Staatsanwalt angeschlossen, ausgeführt, dass es sich um einen typischen Fall eines schmutzigen Scheidungskrieges gehandelt habe, darauf habe das Gericht die Angeklagte auf Antrag der Staatsanwaltschaft freigesprochen.
Was ist für mich das Überraschende und das Ungeheuerliche: Die Tatsache, dass bei einem solchen Sachverhalt überhaupt Anklage erhoben wird und dass diese, wenn sie denn nun schon erhoben wird, auch noch zugelassen wird!
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
4 Kommentare:
Sie sollten eigentlich wissen, dass in so einem Fall die Einstellung nach §170 StPO nicht in Frage kommt.
Der Staatsanwalt kann einen Belastungszeugen nicht einfach negieren - das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung dagegen schon.
@Karl
Mit dieser Meinung dürften Sie verhältnismäßig einsam dastehen. Wenn eine Belastung erkennbar erfunden ist, muss eingestellt werden; sogleich ist ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung einzuleiten, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Außerdem hätte das Amtsgericht die Zulassung der Anklage ablehnen müssen, wenn solch ein Schwachsinn angeklagt wird.
Es fehlt aber an Beweisen, um den Kindsvater wegen falscher Verdächtigung anzuklagen.
Das bewusste Herbeiführen eines Freispruchs ist tatsächlich der ökonomischere Weg für den Staatsanwalt. Für eine Einstellung hätte er sowieso erst einmal eine Trotzbeschwerde kassiert.
Wenn umgekehrt die Kindsmutter den -vater beschuldigt hätte, würde die Anklage wesentlich verhältnismäßiger erscheinen!
Der Staatsanwalt darf nach dem Gesetz nur anklagen, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht.
Dieser besteht wenn die nach Aktenlage bestehenden Beweise für eine Verurteilung ausreichen.
Für den Zeugenbeweis verlangt der BGH das neben der Aussage noch weitere Tatsachen für die Richtigkeit der Aussage sprechen.
Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich des hinreichenden Tatverdacht dabei nicht nach Art des Delikts.
Die bewusste Herbeiführen eines Freispruchs wäre eine Beugung des Rechts und ein Verfolgen Unschuldiger.
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