01 November 2011

Unterschiede zwischen § 31 BtMG und § 46 b StGB

Diejenigen, die sich täglich mit den Anscheißer-Normen beschäftigen, werden es wissen: Für die Wohltaten des § 31 BtMG ist es notwendig, dass man über die Tat plaudert, wegen der man (später) angeklagt wird, bei § 46 b StGB reicht es, wenn es sich um irgendeine Tat handelt, Hauptsache es handelt sich um eine Katalogtat nach § 46 b I 1 Nr. 1 StGB.

Das gilt sogar für das Tatopfer! (BGH NStZ 2010, 443)

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

Keine Kommentare:

 

kostenloser Counter

XING frisch gebloggt Newstin Piratenblogger Blog Top Liste - by TopBlogs.de