"Die angefochtene Entscheidung hält darüber hinaus aber auch deswegen materiellrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil ihr zureichende Feststellungen zum Tatgeschehen nicht zu entnehmen sind.
In den schriftlichen Entscheidungsgründen heißt es hierzu:
"II. Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: [eingerückt wie () AS Bl. 65 d.A.]"
Nach § 267 I 1 StPO muss grundsätzlich jedes Urteil aus sich heraus verständlich sein. Das tatrichterliche Urteil muss daher eine in sich geschlossene Darstellung des festgestellten Tatgeschehens enthalten. Bezugnahmen sind unzulässig, sofern dadurch die eigene Sachdarstellung ersetzt werden soll. Das gilt auch für die Bezugnahme auf andere Aktenteile wie z.B. die Anklageschrift. Mit der Anweisung an die Kanzlei: "einrücken wie Bl. ..." werden die in Bezug genommenen Aktenteile nicht Bestandteil der Urteilsurkunde."
Ein Leckerbissen für Revisionsführer, wenn sie die Gerichtsakte sehr genau lesen.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
5 Kommentare:
Kopieren, rantackern, und "einrücken wie auf dem folgenden Blatt eingekreist und mit (1) gekennzeichnet" wäre aber OK?
Ich würde nicht zu früh jubeln, es gibt wahrscheinlich auch für die Revisionsbegründung genügend Fallstricke, um diese abzubügeln.
Für den Nichtfachmann auf diesem Gebiet wirkt das alles gekünstelter Formalismus, der mit Gerechtigkeit wenig zu tun hat und obendrein ein recht ineffizientes Gehabe ist.
Hallo, m.E. keine Falle, sondern offensichtlich Schlampigkeit/Faulheit des Tatrichters, der die Anklage einrücken wollte, was nun wirklich nciht geht. Man fragt sich auch, wo denn dann die eigenen Feststellungen sind, die der Verurteilung zugrunde gelegt werden.
@kj Das "Abbügeln" der Revision ist in einem solchen Fall schwierig. Es gibt keine Feststellungen und das war es dann. Revisionsrecht ist nun mal eben sehr formal. Das kann zum Vorteil - wie hier - aber auch zum Nachteil sein.
@burhoff
wenn ein Urteil auf schlampige Feststellung der Tatsachen beruht, ist es richtig, es aufzuheben.
Das eine Revision aber z.b. daran scheitert, das ein Beschluss nicht wiedergegeben wird, der sich in der Akte befindet, finde ich befremdlich. Auch die Formenstrenge, die ein Richter z.b. für die Wiedergabe des Lichtbildes im Bussgeldverfahren wahren muss, wie sie es anhand der Rspr. in dem Auszug aus ihrem (wirklich fachlich fundiertem) Buch darlegen , halte ich für überzogen.
Ist halt vom BGH so entwickelt und alle haben danach zu handeln, aber
kritisieren sollte man es gelegentlich. Aus dem Gesetz ist eine solche Formenstrenge m.E. nicht zwingend, selbst wenn die Revision keine Beweisinstanz ist.
Letztlich führt das dazu, das Gerichte seitenlange Urteile und Anwälte seitenlange Begründungen schreiben müssen, ohne sich auf das Wesentliche beschränken zu können.
Kein Wunder das dann die Justiz langsam arbeitet und die Anwälte weniger Fälle nehmen können.
ok, da sind wir uns einig. Was aus dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geworden ist, hat man sich bei seinem Erlass sicherlich nicht geadcht. Man kann es kritisieren, es wird sich aber leider nicht viel ändern :-(.
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