Bei einer zu erwartenden Strafe von weniger als drei Jahren und bisher verbüßter Untersuchungshaft von 4 1/2 Monaten und einer Anwendung von § 64 StGB oder 35 BtMG meinte das Gericht, die Staatsanwaltschaft darauf hinweisen zu können, dass von Fluchtgefahr wohl nicht mehr ausgegangen werden könne, zumal die familiären Verhältnisse gefestigt erscheinen.
Das gefiel dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zwar nicht besonders gut, das änderte aber nichts daran, dass das Gericht während der laufenden Hauptverhandlung den Haftbefehl gegen den Angeklagten aufgehoben hat und dieser in der nächsten Pause nicht wieder in die Zelle musste sondern mit seiner Familie Kaffee trinken könnte - außerhalb des Gerichtes!
Ihm hat es gefallen.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung