Dem Angeklagten wird RA W.S. als Pflichtverteidiger bestellt, da die Voraussetzungen des § 140 II StPO nach dem Merkmal der Schwierigkeit der Rechtslage vorliegen.
Dieses Merkmal, bei dem es grundsätzlich auf die Befähigung des Angeklagten zur Teilnahme am Disput ankommt, ist in der Regel dann erfüllt, wenn, wie hier, die Rechtslage - auch nur bezüglich der Einschätzung der Rechtsfolgen - von dem erstinstanzlichen Gericht und der Staatsanwaltschaft unterschiedlich beurteilt wird.
01 Juli 2008
Knapp und überzeugend, Herr Schomerus
Gegen den erbitterten Widerstand der Staatsanwaltschaft Braunschweig, die entgegen der herrschenden Meinung die Staatskasse schonen wollte, erfolgte ein Beiordnungbeschluss durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Braunschweig, Herrn Schomerus (4 Ns 172/07) mit der knappen und überzeugenden Begründung:
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