31 Oktober 2010

Sie versuchen es immer wieder

Die Bezirksrevisoren machen hin und wieder den Eindruck, dass sie eindeutige Entscheidungen im eigenen Gerichtsbezirk schlicht ignorieren und versuchen, den Verteidigern Geld vorzuenthalten, das ihnen zusteht.

So in jüngster Vergangenheit wieder beim Landgericht Braunschweig, als ein Kostenbeamter meinte, er könne die Gebühr nach RVG VV 4141 nach Revisionsrücknahme u.a. streichen, weil die Revision "lediglich mit dem Standardsatz" begründet worden sei.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel stattgegeben und u.a. ausgeführt (2 KLs 12/10 vom 21.10.2010):

Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 RVG ist entstanden. Der Erinnerungsführer hat die Revision zurückgenommen. Dem Vergütungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Erinnerungsführer mitgeteilt hat, er würde erörtern, ob das eingelegte Rechtsmittel weiter durchgeführt oder zurückgenommen werde, sollte die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel einlegen oder ein eingelegtes Rechtsmittel zurücknehmen.


Die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 16.3.2006, Geschäftsnummer WS 25/06, steht dem nicht entgegen, denn darin wird ausgeführt, dass für das Entstehen der Befriedigungsgebühr der Nr, 4141 RVG durch Revisionsrücknahme als Mindestvoraussetzung zu verlangen ist, dass wenigstens schon die theoretische Möglichkeit der Anberaumung eines Termins nach § 350 StPO besteht. Das ist der Fall, wenn die Revision fristgerecht begründet worden ist. Andernfalls gelangen die Akten normalerweise gar nicht an das Revisionsgericht, sondern wird das Rechtsmittel bereits durch die Vorinstanz gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die genannte Entscheidung ist vorliegend nicht einschlägig. Der Erinnerungsführer hat die Revision vor Rücknahme begründet. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts genügt als vollständige Revisionsbegründung.


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14 Kommentare:

Detlef Burhoff hat gesagt…

Hallo, können Sie mir die Entscheidung bitte schicken? Danke.

Werner Siebers hat gesagt…

Klar, gerne, wohin? (Fax-Nr.? eMail-Adresse?)

Gast hat gesagt…

Mittlerweile herrscht in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung bekanntlich die Ansicht vor, dass zusätzlich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre. Da das OLG Braunschweig in seiner Entscheidung vom 16.3.2006 - Ws 25/06 explizit nur eine Mindestvoraussetzung formuliert hat, wird abzuwarten sein, ob es sich dieser h.M. anschließt. Der Kostenbeamte hat jedenfalls alles richtig gemacht.

Werner Siebers hat gesagt…

Nein, die anderen OLGs können oder wollen den Gesetzestext nicht lesen, der gibt nämlich für diese angeblichen weiteren Voraussetzungen nichts, aber auch gar nichts wieder.

Gast hat gesagt…

Ja, wenn es darum geht, ohne Arbeit Geld zu verdienen, vergessen Rechtsanwälte gerne, was sie über teleologische Auslegung im Studium gelernt haben (das wollen wir doch jedenfalls hoffen, dass Sie das mal gelernt haben ...).

Werner Siebers hat gesagt…

Stimmt lieber Gast, da sieht man mal, was OLG-Richter so alles nicht gelernt oder vergessen haben.

Teleologische Auslegung contra Gesetzestext ist verboten, und der Sinn des Gesetzes, die Obergerichte vor sinnlosen Vorlagen von Akten zu bewahren, wird gern mal vergessen, um den Anwälten das Geld aus der Tasche zu ziehen.

Gerd hat gesagt…

Ich kann auch als Anwalt die Bedenken der Rechtsprechung nachvollziehen, da eine uneingeschränkte Möglichkeit zur Geltendmachung der "Befriedungsgebühr" zu Mißbrauch verleiten kann. Es bedarf nämlich nur der Einlegung der Revision, der Erhebung der allgemeinen Sachrüge (ein Satz) und der Rücknahme der Revision, um die Gebühr auszulösen, ohne daß der Anwalt Sinn und Zweck dieser Maßnahme erläutern muß.

Werner Siebers hat gesagt…

Wer das missbrauchen will, wartet -jedenfalls in Berufungssachen- dann zukünftig wieder, wie früher, die Berufungshauptverhandlung ab und nimmt um 5 nach 9 die Berufung zurück.

Und wenn ich sehe, was bei Gerichten an Steuergeldern sinnlos verblasen werden, sollte der Griff an die eigene Nase vor dem nächsten Schritt folgen.

Gast hat gesagt…

Liebe mitlesende Erstsemester, lassen Sie sich von Werner Siebers nicht verwirren - wenn Sie in der Vorlesung hören, dass der Gesetzeswortlaut zwar im Strafrecht (bei den Strafbarkeitsvoraussetzungen), aber auch nur dort eine absolute Grenze der Auslegung bildet, hat das schon seine Richtigkeit. Ist bei Werner Siebers offenbar alles ein bisschen lange her.

Anonym hat gesagt…

Danke für den Tipp. Gut, dass die Erinnerung nicht fristgebunden ist. Die Karibik wartet schon.

Werner Siebers hat gesagt…

Liebe mitlesende Zweitsemester,

lasst Euch von dem anonymen Gast nicht zum Durchfallen bringen, eine Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut bleibt auch im Wege der teleologischen Auslegung verboten.

Werner Siebers hat gesagt…

Wie heißt es doch so schön, lieber Gast:

"Will man den in der Ignorierung der Gewaltenteilung offen zu Tage tretenden Verfassungsbruch vermeiden, muss der „objektive Sinn“ sowohl in malam als auch in bonam partem einen Anhaltspunkt im Gesetzestext finden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Anpassung der Gesetzeslage an die veränderten gesellschaftlichen Bedürfnisse nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch die subjektiven Vorstellungen des Rechtsanwenders geschieht." (

Werner Siebers hat gesagt…

Auch nicht schlecht, vielleicht für Drittsemester:

"Hält sich der Richter dabei in seiner Auslegung allein daran, was der Gesetzgeber „vernünftigerweise gedacht haben sollte“, dann schreibt die Justiz der Gesetzgebung verbindlich vor, was „vernünftig“ ist und was sie hätte regeln sollen. Eine derart freihändige Bestimmung des gesetzlichen Inhalts hat nichts mehr mit Auslegung zu tun, sie ist in Wahrheit eigene Normsetzung und mit der Richterbindung unvereinbar. Die Berufung auf den „Willen des Gesetzes“ ist dann nur verbrämte Rhetorik für die Tatsache, dass nicht der Wille der von Menschen geprägten Institution Gesetzgebung, sondern der Wille der Rechtsprechung gelten soll."

Wird dem anonymen Gast nicht passen, weil es die Arroganz der gefühlten Allmacht ad absurdum führt.

Gast hat gesagt…

Liebe mitlesende Erstsemester, falls Sie sich jetzt fragen, wie der Herr Siebers eigentlich jemals ein Staatsexamen hat bestehen können, wenn er nicht weiß, was Analogie und (hier einschlägig) teleologische Reduktion als Formen der den Gesetzeswortlaut ausdehnenden bzw. einschränkenden Auslegung sind - ich verstehe es auch nicht. Hat man vielleicht so kurz nach dem Krieg nicht so genau hingeschaut damals. Heute geht das aber nicht mehr!

 

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