29 Oktober 2010

Wahllichtbildvorlage und Wahlgegenüberstellung

Da ich erneut auf völlige Unkenntnis der rechtlichen Voraussetzungen ermittelnder Polizeibeamter bezüglich einer Wahlgegenüberstellung in einem Strafverfahren getroffen bin, zum wiederholten Male dies:

A.

Die unrichtige Identifizierung des Tatverdächtigen durch Augenzeugen bei Gegenüberstellung oder Lichtbildvorlage ist eine Hauptursache für Fehlurteile im Strafverfahren.

Das Wiedererkennen beruht auf einem Vergleich der Identität einer gegenwärtigen mit einer vergangenen Wahrnehmung. Die von dem Zeugen verlangte Leistung besteht darin, das in seinem Gedächtnis ruhende Erinnerungsbild von dem früher wahrgenommenen Täter mit der persönlichen Erscheinung des ihm gegenübergestellten Verdächtigen zu vergleichen.

Die Richtigkeit einer Identifizierung hängt nicht allein oder auch nur zu einem wesentlichen Teil vom guten Willen des Zeugen und seiner Ehrlichkeit ab. Die in dem Wiedererkennen liegende Aussage des Zeugen ist ein Endprodukt eines komplexen Vorgangs, der äußerst fehleranfällig ist.

Das Wiedererkennen entwickelt sich in einem dreistufigen Prozess über die Phasen Wahrnehmung, Erinnerung und Wiedergabe. In jeder dieser Phasen können sich zahlreiche psychologische Fehler einschleichen, die die Zuverlässigkeit und damit den Beweiswert der Identifizierung beeinträchtigen.

Die Wiedergabe des Wahrgenommenen und Erinnerten vollzieht sich in der Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten. Die Art und Weise, wie die Gegenüberstellung durchgeführt wird, hat entscheidenden Einfluss auf die Zuverlässigkeit der Identifizierung. Die Gegenüberstellung selbst ist eine potentielle Fehlerquelle ersten Ranges. Die erschreckend hohen Fehlerquoten durch falsches Wiedererkennen sind darauf zurückzuführen, dass das Wiedererkennen mehr als jede andere Aussage, mit der ein zusammenhängender Geschehensablauf geschildert wird, durch suggestive Einflüsse verfälscht und eine einmal erfolgte Falschidentifikation nicht mehr korrigiert werden kann.

Die bei einer ersten Gegenüberstellung oder Ljchtbildvorlage wirksam gewordenen suggestiven Einflüsse belasten jedes weitere Wiedererkennen, weil eine fehlerfreie Wiederholung der Gegenüberstellung nicht möglich ist. Eine wesentliche und in Psychologie und Rechtsprechung des BGH unangefochtene Erkenntnis ist, dass jedes dem ersten Wiedererkennen folgende, also das wiederholte Wiedererkennen ohne jeden Beweiswert ist.

Der bei dem ersten Wiedererkennen des vermeintlichen Täters gewonnene Eindruck setzt sich unbewusst an die Stelle der ursprünglichen Wahrnehmung und überlagert diese völlig. Da dieser Prozess im Unbewussten abläuft, helfen auch Beteuerungen des Zeugen nichts, durch die erste Gegenüberstellung, Lichtbildvorlage oder Wahllichtbildvorlage nicht voreingenommen zu sein.

Beruht die erste Identifizierung auf einem Irrtum, so wird jedes folgende Wiedererkennen durch diesen Irrtum beeinflusst, letztlich auch deshalb, weil der Zeuge vor sich selbst einräumen müsste, sich bei dem ersten Wiedererkennen getäuscht zu haben.

Der bei der ersten Gegenüberstellung, Lichtbildvorlage oder  Wahllichtbildvorlage eingetretene Schaden ist folglich irreparabel.


B.

Es lassen sich bestimmte Grundanforderungen aufstellen, denen eine Gegenüberstellung oder ein ähnlicher Vorgang entsprechen müssen, wenn das Ergebnis auch nur halbwegs zuverlässig betrachtet werden soll:

I.
Es muss sichergestellt werden, dass der Zeuge seine Entscheidung, ob er den Täter
wiedererkennt oder nicht, ausschließlich an sachgerechten Kriterien orientiert. Sachgerecht sind solche Kriterien, die ihren Ursprung in der Übereinstimmung zwischen aktueller Wahrnehmung und Erinnerung an den Täter haben. Sachwidrig sind alle Faktoren, die den Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten erst aufgrund der Gegenüberstellungssituation als möglichen Täter kennzeichnen.

II.
Die Identifizierungsschwelle muss so hoch angesetzt werden, dass der Zeuge eine
Identifikation erst vornimmt, wenn Zahl oder Gewicht der von ihm wahrgenommenen Ähnlichkeitsmerkmale das Vorhandensein einer bloß zufälligen Übereinstimmung
weitgehend ausschließen.

III.
Die Gegenüberstellung oder Wahllichtbildvorlage muss so durchgeführt werden, dass eine Identifizierung nicht auf bloßem Zufall oder auf anderen Faktoren als der Übereinstimmung zwischen der Erinnerung an die frühere und dem Erlebnis der gegenwärtigen Wahrnehmung beruhen kann. Sachfremde Hinweise oder Ablenkungen, die von dem nach einer „richtigen“ Entscheidung suchenden Zeugen aufgegriffen werden können, sind zu vermeiden. Solche suggestiven Signale können ausgestrahlt werden von den Mitzeugen, den Auswahlpersonen, den an der Gegenüberstellung oder Lichtbildvorlage beteiligten Beamten, Staatsanwälten oder Richtern und schließlich von dem Beschuldigten selbst.

Nicht wenige Ermittlungsbeamte, die aus welchen Gründen auch immer von der Täterschaft eines Beschuldigten überzeugt sind, drängen Zeugen faktisch dazu, genau den Beschuldigten „wiederzuerkennen“, ein an Dreistigkeit kaum zu überbietendes immer wieder vorkommendes Schulbeispiel für die denkbar falscheste Vorgehensweise ist das Plazieren des einer einzelnen verdächtigen Person in einem Streifenwagen, um mit dieser dann an einem oder auch noch mehreren Zeugen langsam vorbeifahren, die dann erfahrungsgemäß allein wegen dieser absurden Situation, die an das Vorführen eines Eisbärenkindes im Zoo erinnert, wie aus einem Munde: „Das ist er!“ schreien. 

IV.
Vor der Gegenüberstellung oder Wahllichtbildvorlage dürfen die Zeugen weder den Vergleichspersonen noch dem Beschuldigten begegnen.



V.
Sofern mehrere Tatzeugen vorhanden sind, sind diese getrennt zu halten, um eine gegenseitige Beeinflussung auszuschließen.

VI.
Um eine eventuell folgende Identifikation auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüfen zu können, sind die Zeugen vor einer Gegenüberstellung oder Wahllichtbildvorlage einzeln und in Abwesenheit der anderen Zeugen zu vernehmen. Der jeweilige Zeuge muss den Täter vor der Gegenüberstellung möglichst detailliert beschreiben.

VII.
Bei dem Zeugen darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass der Täter sich unter den gegenübergestellten Personen oder auf den vorgelegten Fotos befinden müsse. Die Möglichkeit, niemanden aus der Personengruppe oder den vorgelegten Fotos zu identifizieren, muss als reale Alternative erhalten bleiben.

VIII:
Die Zusammenstellung der Vergleichspersonen hat nach dem Grundsatz des „fairen Verfahrens“ zu erfolgen. Von einer fairen Gegenüberstellung kann nur gesprochen werden, wenn die Vergleichspersonen dem Beschuldigten sowohl nach dem Gesamtbild der äußeren Erscheinung, also nach Größe, Gestalt und Alter, als auch hinsichtlich der vom Zeugen beschriebenen besonderen Tätermerkmale ähneln. Die Vergleichspersonen müssen alle die besonderen Merkmale aufweisen, die dem Zeugen an dem Täter besonders aufgefallen sind.

Unterscheidet sich der Beschuldigte trotz ähnlicher Gesamterscheinung in nur einem, dem Zeugen aufgefallenen Merkmal von den Vergleichspersonen, handelt es sich nur scheinbar um eine Wahlgegenüberstellung, in Wirklichkeit aber um eine Ejnzelgegenüberstellung, weil sich der Beschuldigte als Täter aufdrängen muss.

Das gilt auch bei der Wahllichtbildvorlage. Die Fotos dürfen weder in ihrem Format, der Art ihrer Herstellung (Sofortbild/Dia/Negativabzug/Schwarz-Weiß/Farbe etc.) oder in anderen Unterscheidungsmerkmalen (Fahndungsfotos im Vergleich zu Passfotos) voneinander abweichen.

Jegliche digitale Manipulation an gespeicherten Fotos ist zwingend zu unterlassen.

IX.
Die Leitung der Gegenüberstellung oder Wahllichtbildvorlage ist einem mit den Ermittlungen nicht befassten Polizeibeamten, Staatsanwalt oder Richter anzuvertrauen, weil die Beeinflussung des Zeugen durch unbewusstes nonverbales Verhalten des Sachbearbeiters durch zahlreiche Untersuchungen nachgewiesen ist.


C.

Wird während der Ermittlungen gegen diese Grundsätze verstoßen, wird der Zeuge sofort „wertlos“, wegen oben dargestellter Grundsätze ist auf seine weitere Vernehmung, soweit sie die Identifizierung des Täters angeht, uneingeschränkt zu verzichten, unter Verstoß gegen obige Grundsätze erlangte Ermittlungsergebnisse sind zu vernachlässigen.

Sowohl Polizeidienstvorschriften (PDV 100) als auch die RiStBV schreiben statt der Einzelgegenüberstellung die Wahlgegenüberstellung vor.

So heißt es in Nr. 18 RiStBV:

Soll durch eine Gegenüberstellung geklärt werden, ob der Beschuldigte der Täter ist, so ist dem Zeugen nicht nur der Beschuldigte, sondern zugleich auch eine Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung gegenüberzustellen, und zwar in einer Form, die nicht erkennen lässt, wer von den Gegenübergestellten der Beschuldigte ist (Wahlgegenüberstellung).

Deutlicher kann das Gewollte kaum mit kurzen Worten zusammengefasst werden, um so erstaunlicher, wie oft Polizeibeamte gegen diese eigentlich einfachen Grundsätze verstoßen und mit welcher ignoranten Selbstverständlichkeit diese Verstöße von Staatsanwälten dann hingenommen werden.

Herr Wolf-Dietrich Brodag, ehemals Kriminaldirektor und u.a. Lehrbeauftragter und Leiter an verschiedenen Landespolizeischulen, der nun sicher nicht verdächtig ist, besonders
beschuldigten- oder verteidigerfreundlich zu sein, lässt sich in seinem Werk „Kriminalistik“, 7. Auflage 1995, Randnummer 356 wie folgt aus:

Einzelgegenüberstellung (en).. haben aufgrund ihres geringen Beweiswertes i.d.R. zu unterbleiben (BGH NStZ 1982, 342). Eine Gegenüberstellung hat aber keinen Beweiswert, wenn dem Zeugen nur der Beschuldigte als Einzelperson und möglicher Täler vorgestellt wird und die zuvor von diesem Zeugen abgegebene Täterbeschreibung nicht zum Beschuldigten passt.

Auch ein Klassiker der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen, nämlich Handbuch der Psychologie, 11. Band, Forensische Psychologie, 1967, Prof. Dr. Udo Undeutsch, Seite 65, stellt als völlig unbestritten fest:
           
Bei der Durchführung von Wiedererkennungsversuchen können schwerwiegende und später nicht mehr korrigierbare methodische Fehler gemacht werden. Vor allem ist immer erforderlich, dass mehrere Personen unter gleichen Verhältnissen dem Zeugen vorgestellt werden.

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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4 Kommentare:

Hans hat gesagt…

Ich verteidige zur Zeit in einem Verfahren, in dem mehreren Angeklagten eine gemeinschaftliche Körperverletzung (§ 224 I Nr. 4 StGB) vorgeworfen wird. Es geht im wesentlichen um das Wiedererkennen der Angeklagten. Die Zeugenaussagen waren bislang unergiebig, eine Wahlgegenüberstellung oder eine Wahllichtbildvorlage hat nicht stattgefunden. Deshalb wunderte es mich, daß fast alle Zeugen, die jeweiligen Angeklagten mit Namen ansprachen. Erst zum Ende des ersten Verhandlungstages sah ich, daß das Gericht an den Tisch vor jeden Angeklagten einen Zettel mit dessen Namen hatte kleben lassen. Zulässig?

Werner Siebers hat gesagt…

Keinerlei Bedenken.

Anonym hat gesagt…

Die RiStBV und z.B. die im Netz zugänglichen https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2056&bes_id=9147&val=9147&ver=7&sg=0&aufgehoben=N&menu=1
sind ja etwas knapp gefasst.

Gibt es eine Quelle für die von Ihnen genannten Anforderungen an die WLV? Z.B. zu den von Ihnen genannen Untersuchungen hierzu:
"Die Leitung der Gegenüberstellung oder Wahllichtbildvorlage ist einem mit den Ermittlungen nicht befassten Polizeibeamten, Staatsanwalt oder Richter anzuvertrauen, weil die Beeinflussung des Zeugen durch unbewusstes nonverbales Verhalten des Sachbearbeiters durch zahlreiche Untersuchungen nachgewiesen ist."

Anonym hat gesagt…

p.s. Noch eine Frage:
Sie schreiben:
"Jegliche digitale Manipulation an gespeicherten Fotos ist zwingend zu unterlassen."
1. Folgendes real existierende Beispiel:
Ein Tatverdächtiger hat eine markante dreiecksförmige Narbe mitten auf der Stirn. Nun stehen Vergleichsaufnahmen Nichtverdächtiger mit diesem besonderen Merkmal nicht oder nicht in ausreichender Anzahl (in der Regel sind es ja bei einer WLV 10 Aufnahmen, falls nicht eine sequenzielle WLV gemacht wird) zur Verfügung. Der Tatverdächtige würde also wie ein schwarzes Schaf aus der WLV herausstechen. Eine digitale Manipulation (dokumentiert, natürlich!) würde es ermöglichen, auch den Vergleichspersonen die Narbe auf die Stirn zu zaubern und die Qualität eines Wiedererkennens somit massiv verbessern-

2. Oder umgekehrt: Der Beschuldigte hat zwischenzeitlich sein Aussehen verändert (Bart ab/dran, Frisur, Mallorca-Urlaub mit Tiefenbräunung, Botox-Spritze).
Da eine Veränderung des Aussehens eines Beschuldigten zum Zweck der Vorbereitung von Identifizierungsmaßnahmen nach 81 b (str, ob 81a) zulässig wäre: weshalb sollte nicht erst recht eine digitale Manipulation (statt einer "Verkleidung" des Beschuldigten) als milderes Mittel zulässig sein, wenn sie sachgerecht erfolgt und dokumentiert wird?

 

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