"Die angefochtene Entscheidung hält darüber hinaus aber auch deswegen materiellrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil ihr zureichende Feststellungen zum Tatgeschehen nicht zu entnehmen sind.
In den schriftlichen Entscheidungsgründen heißt es hierzu:
"II. Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: [eingerückt wie () AS Bl. 65 d.A.]"
Nach § 267 I 1 StPO muss grundsätzlich jedes Urteil aus sich heraus verständlich sein. Das tatrichterliche Urteil muss daher eine in sich geschlossene Darstellung des festgestellten Tatgeschehens enthalten. Bezugnahmen sind unzulässig, sofern dadurch die eigene Sachdarstellung ersetzt werden soll. Das gilt auch für die Bezugnahme auf andere Aktenteile wie z.B. die Anklageschrift. Mit der Anweisung an die Kanzlei: "einrücken wie Bl. ..." werden die in Bezug genommenen Aktenteile nicht Bestandteil der Urteilsurkunde."
Ein Leckerbissen für Revisionsführer, wenn sie die Gerichtsakte sehr genau lesen.
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