09 November 2011

Die nächste Revisionsfalle

Bei der Suche nach revisionserheblichen Fehlern habe ich am 07.11.2011 bereits auf die möglicherweise mangelhafte Unterschrift des Richters hingewiesen. Einen weiteren häufiger vorkommenden Ansatzpunkt bietet wieder OLG Köln NStZ-RR 2011, 348, den Stolperstein für die faulen Richter:

"Die angefochtene Entscheidung hält darüber hinaus aber auch deswegen materiellrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil ihr zureichende Feststellungen zum Tatgeschehen nicht zu entnehmen sind.

In den schriftlichen Entscheidungsgründen heißt es hierzu:

"II. Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: [eingerückt wie () AS Bl. 65 d.A.]"

Nach § 267 I 1 StPO muss grundsätzlich jedes Urteil aus sich heraus verständlich sein. Das tatrichterliche Urteil muss daher eine in sich geschlossene Darstellung des festgestellten Tatgeschehens enthalten. Bezugnahmen sind unzulässig, sofern dadurch die eigene Sachdarstellung ersetzt werden soll. Das gilt auch für die Bezugnahme auf andere Aktenteile wie z.B. die Anklageschrift. Mit der Anweisung an die Kanzlei: "einrücken wie Bl. ..." werden die in Bezug genommenen Aktenteile nicht Bestandteil der Urteilsurkunde."

Ein Leckerbissen für Revisionsführer, wenn sie die Gerichtsakte sehr genau lesen.

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07 November 2011

Da wackelt so manches Urteil

Aus der Erinnerung fallen mir mindestens 5 Richter ein, die ihre Urteile so unterschreiben, dass sich zukünftig der Weg der Sprungrevision durchaus anbieten würde, jedenfalls dann, wenn auch andere Oberlandesgericht die Meinung von OLG Köln, NStZ-RR 2011, 348 teilen:

"In vorliegender Sache genügt indessen die Unterzeichnung des Urteils nicht den Anforderungen, die von der Rspr. an eine ordnungsgemäße Unterschrift gestellt werden. .... Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift weist das angefochtene Urteil nicht auf. Es ist handschriftlich lediglich mit Zeichen versehen, die keinerlei Ähnlichkeit mit einem einzigen Buchstaben oder mit einer Buchstabenfolge aus dem Namen "p" aufweisen. Sie bestehen vielmehr lediglich aus einer Art nach rechts geneigter Sinuskurve mit einer kleinen Schlaufe am unteren linken Rand des Aufstrichs."

Schaut Euch die Krickel mal genauer an!

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01 November 2011

Eigentor

Gekämpft hat er wie ein Löwe, der Herr Oberstaatsanwalt. Nun zeichnet sich ab, dass der Kampf im Ergebnis für ihn nach hinten losgegangen sein dürfte.

Über viele Instanzen (Amtsgericht - Oberlandesgericht - Amtsgericht - Landgericht - Oberlandesgericht) hat er nun nach zwei von mir gewonnenen Revisionen genau das Gegenteil dessen vom OLG Braunschweig schwarz auf weiß, was er eigentlich hören wollte, nämlich, dass der Umgang mit harten Drogen sich immer strafschärfend niederschlagen müsse, auch, wenn es sich lediglich um einen Erwerb zum Eigenkonsum gehandelt hat.

Das OLG Braunschweig hat nämlich jetzt in seinem Beschluss vom 20.10.2011 (Ss 48/11) festgehalten:

Soweit die Kammer dem Angeklagten zur Begründung der getroffenen Entscheidung vorwirft, sein Vorsatz sei auf den Erwerb einer "harten" Droge gerichtet, unterläuft ihr ein Strafzumessungsfehler. Denn das Gericht geht zugleich davon aus, dass der Angeklagte das Kokain selbst konsumieren wollte. Die besondere Gefährlichkeit einer ausschließlich zum Eigenkonsum vorgesehenen Droge darf aber nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BayObLG, Beschl. vom 30.06.1998, 4 St RR 91/98, juris, Rn. 18 f; BayOblG, Beschl. vom 25.02.2003, 4 St RR 17/03, juris, Rn. 14 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschl. vom 22.10.2009, 1 Ss 252/09, juris, Rn. 26).

Bingo! Gut, dass das für den OLG-Bezirk Braunschweig nun auch einmal so deutlich festgestellt wurde.
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Unterschiede zwischen § 31 BtMG und § 46 b StGB

Diejenigen, die sich täglich mit den Anscheißer-Normen beschäftigen, werden es wissen: Für die Wohltaten des § 31 BtMG ist es notwendig, dass man über die Tat plaudert, wegen der man (später) angeklagt wird, bei § 46 b StGB reicht es, wenn es sich um irgendeine Tat handelt, Hauptsache es handelt sich um eine Katalogtat nach § 46 b I 1 Nr. 1 StGB.

Das gilt sogar für das Tatopfer! (BGH NStZ 2010, 443)

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30 Oktober 2011

Überraschung

Ich lese gerade einen Prozessbericht, der Ungeheuerliches schildert:

"Der Angeklagten wurde vorgeworfen, mehrfach sexuelle Handlungen an ihrem eigenen Sohn, einem Säugling, vorgenommen zu haben." Der Richter soll dem anzeigenden Ex-Ehemann der Angeklagten vorgehalten haben, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass man monatelang kein Wort von einem solchen ungeheurlichen Verdacht erwähnt, nachdem der Verteidiger darauf hingewiesen habe, dass der Ex-Ehemann die angeblichen Übergriffe ausgerechnet erst einen Tag vor einem Termin in einem familienrechtlichen Verfahren offenbart hat.

Dieser Einschätzung habe sich der Staatsanwalt angeschlossen, ausgeführt, dass es sich um einen typischen Fall eines schmutzigen Scheidungskrieges gehandelt habe, darauf habe das Gericht die Angeklagte auf Antrag der Staatsanwaltschaft freigesprochen.

Was ist für mich das Überraschende und das Ungeheuerliche: Die Tatsache, dass bei einem solchen Sachverhalt überhaupt Anklage erhoben wird und dass diese, wenn sie denn nun schon erhoben wird, auch noch zugelassen wird!


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28 Oktober 2011

Und nun ist er weg

Das könne man mit ihm nicht machen. Dass er im Büro den "Chef" nicht mehr persönlich sprechen könne, das sei nun gerade noch so zu verkraften. Dass ich ihn aber als Antwort auf seine Mails aus dem Krankenhaus und der REHA-Klinik seit Monaten immer wieder an den "Sachbearbeiter" verweise, das reiche ihm jetzt; er werde den Anwalt wechseln.

Ich wünsche ihm, einen Kollegen zu finden, der auch noch -anders als ich- im künstlichen Koma solch wichtigen Mandanten eine Audienz gibt.

Gute Reise!


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25 Oktober 2011

Welt-Nudeltag

Gibt es einen Welt-Rechtsanwalttag, einen Welt-Fehlurteiltag oder einen Welt-Knasttag?

Nein, aber geschafft hat es: die Nudel!

Keiner weiß so richtig, warum es genau die Nudel geschafft hat, aber ich werde mich dafür stark machen, dass es einen Welt-Bullentag geben wird. Ich liebe Tiere.


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Das freut die Piraten

Der Bundesgerichtshof hat klare Regeln für Blog-Provider zur Behandlung von beleidigenden Inhalten im Internet vorgelegt. Danach sind die Provider nicht haftbar zu machen, wenn auf den von ihnen angebotenen Blogs Menschen beleidigt oder denunziert werden. Sie müssen jedoch auf begründete Anfrage der Betroffenen den Sachverhalt prüfen und den Inhalt gegebenenfalls löschen, entschieden Richter in Karlsruhe (VI ZR 93/10). Sie stellten zudem klar, dass deutsche Gerichte für solche Fälle zuständig sind, auch wenn der Provider im Ausland sitzt.

Quelle: stern.de

Damit ist die Befürchtung der Piraten, es könne so zu einer Zensur auf Umwegen kommen, nicht bestätigt worden.

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24 Oktober 2011

Ein feiner Zug

Per Mail erreicht mich in der Reha die Mail eines Kollegen, der mir mitteilt, ich solle mir in einer Auseinandersetzung, in der er den Gegner meines Mandanten vertritt, keine Sorgen machen. Er habe mit seinem Mandanten gesprochen und diesem erklärt, dass ich noch einige Wochen außer Gefecht bin. Sein Mandant habe ihm gesagt, dass er damit einverstanden sei, mit der Fortführung der Auseinandersetzung zu warten, bis ich wieder "auf dem Damm" sei.

Danke! So etwas kommt in der heutigen Zeit höchst selten vor.

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23 Oktober 2011

Aus Mangel an Beweisen

Die Presse unterscheidet fein. Aktuelles Beispiel heute bei "spiegel-online".

Berichtet wird über die Festnahme eines angeblichen Serienbrandstifters, der in kurzer Zeit angeblich 50 bis 60 Autos in Berlin angezündet haben soll.

Weiter in dem Bericht wird dann darüber gesprochen, dass in den letzten Monaten einige angeklagte Personen, denen ebenfalls das Abfackeln von Fahrzeugen vorgeworfen wurde, von den Gerichten freigesprochen wurden - angeblich aus Mangel an Beweisen.

Zunächst wird dadurch der falsche Eindruck erweckt, dass es in Deutschland zwei verschiedene Arten von Freisprüchenn gibt, den wegen erwiesener Unschuld und den wegen Mangels an Beweisen, deutlich schlimmer und unmoralischer ist die Tendenz, damit eigentlich erreichen zu wollen, dass der Leser davon ausgeht, dass in diesen Fällen den tatsächlichen Tätern lediglich ihre an sich feststehende Schuld nicht nachgewiesen werden kann.

Um dem Nichtjuristen klar vor Augen zu führen: Es gibt keine Unterscheidung beim Freispruch zwischen "erwiesener Unschuld" und "Mangel an Beweisen", Freispruch ist Freispruch.
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06 Oktober 2011

Steve Jobs Jahrgang 1955

Während einer Reha-Maßnahme wegen eines Unfalls, der mich fast ins Grab gebracht hätte, höre ich vom Tod des Visionärs Steve Jobs, dem wahren Herz und Hirn von APPLE.

Mein Jahrgang; ich fühle irgendwie, dass die Einschüsse näher kommen. Bloß weg mit solchen Gedanken, alles wird gut!

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05 Oktober 2011

wellcome lawbreakers!

Endlich ein Beispiel für Werbung, die wirklich reinhaut. So soll es sein: dezent, übersichtlich, zurückhaltend, auf den Punkt gebraten.

better call saul!

Danke nach Berlin!

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29 September 2011

An den Haaren herbeigezogen?

Zugegeben, ich kenne das Urteil nicht. In der Abgeschiedenheit einer Reha-Maßnahme in einer gottverlassenen Gegend kann ich natürlich nur auf externe Quellen zurückgreifen.

Wenn es aber richtig sein sollte, dass eine Demonstrantin wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wurde, weil eine Polizistin beim Wegtragen der Demonstrantin Kreuzschmerzen erlitten hat, werde ich die nächsten Woche der Reha nutzen, um zu versuchen, das Urteil zu verstehen.

Auch die weitere Einstellungsentscheidung aus der Quelle ist beachtenswert.

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15 September 2011

Lebensnahes Gericht - Beweisverwertungsverbot bei unwirksamer Einwilligung in eine Durchsuchung

Die Regel ist erfahrungsgemäß, dass Gerichte polizeiliches Handeln unkritisiert lassen.

Deshalb ausdrücklich Hut ab vor dem Landgericht Hamburg (StV 2011, 528), das mit verblüffender Deutlichkeit typisches polizeiliches Handeln/Denken bloßgestellt hat:

Vorrangiges Ziel und vorrangiger Zweck des Einsatzes in der Wohnung war nicht die durch die Zeugin (Polizeibeamtin) K. angeordnete Gefährderansprache, sondern eine vollständige Durchsuchung der Wohnräume, ... wobei die Zeugin bewusst darauf spekulierte, dass der Angeklagte sich - wie der Großteil der deutschen Bevölkerung - beugen und in Durchsuchungsmaßnahmen (ohne Durchsuchungsbeschluss) einwilligen werde, wenn die Polizei "erst einmal" erscheine. Die hierin zum Ausdruck kommende bewusste Ausnutzung des Glaubens des weit überweiegenden Teils der Zivilbevölkerung an die Rechtstreue und die Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns unter Einbeziehung der Autorität der vor Ort eingesetzten Beamten führt vorliegend zu einem Beweisverwertungsverbot und der Unverwertbarkeit der anläßlich der Durchsuchung erlangten Beweismittel.

Chapeau!
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Zwangspause

Liebe Gemeinde,

da ich am 28.06.2011 in Thüringen auf der Autobahn mit meinem Motorrad eine unangenehme Begegnung mit einer Autofahrerin hatte und dann zwischen Leben und Tod zunächst in Erfurt in einer Klinik gelegen habe und jetzt seit zwei Tagen in der Reha bin und hoffentlich bald das Laufen wieder lerne, konnte ich hier nicht schreiben. Soll nun wieder losgehen, zunächst mangels Erlebnisse nicht so spannend, ist aber auch ein wenig Reha.

Viele Grüße auch an Frau Kröger

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