Gekämpft hat er wie ein Löwe, der Herr Oberstaatsanwalt. Nun zeichnet sich ab, dass der Kampf im Ergebnis für ihn nach hinten losgegangen sein dürfte.
Über viele Instanzen (Amtsgericht - Oberlandesgericht - Amtsgericht - Landgericht - Oberlandesgericht) hat er nun nach zwei von mir gewonnenen Revisionen genau das Gegenteil dessen vom OLG Braunschweig schwarz auf weiß, was er eigentlich hören wollte, nämlich, dass der Umgang mit harten Drogen sich immer strafschärfend niederschlagen müsse, auch, wenn es sich lediglich um einen Erwerb zum Eigenkonsum gehandelt hat.
Das OLG Braunschweig hat nämlich jetzt in seinem Beschluss vom 20.10.2011 (Ss 48/11) festgehalten:
Soweit die Kammer dem Angeklagten zur Begründung der getroffenen Entscheidung vorwirft, sein Vorsatz sei auf den Erwerb einer "harten" Droge gerichtet, unterläuft ihr ein Strafzumessungsfehler. Denn das Gericht geht zugleich davon aus, dass der Angeklagte das Kokain selbst konsumieren wollte. Die besondere Gefährlichkeit einer ausschließlich zum Eigenkonsum vorgesehenen Droge darf aber nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BayObLG, Beschl. vom 30.06.1998, 4 St RR 91/98, juris, Rn. 18 f; BayOblG, Beschl. vom 25.02.2003, 4 St RR 17/03, juris, Rn. 14 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschl. vom 22.10.2009, 1 Ss 252/09, juris, Rn. 26).
Bingo! Gut, dass das für den OLG-Bezirk Braunschweig nun auch einmal so deutlich festgestellt wurde.
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