21 Dezember 2010

Vorlaute Sachverständige und die Locken des Frosches

Ich habe mir immer nicht so richtig vorstellen können, warum Revisionsgerichte betonen, dass insbesondere Sachverständige, die zur Frage der Schuldfähigkeit berichten sollen, sich strikt auf ihr Fachgebiet zu beschränken haben und den Juristen die rechtliche Wertung überlassen sollen.

Bis gestern!:

Der Herr Dr. vom Gesundheitsamt referierte, dass die Angeklagte zwar das Unrecht ihrer Handlungen durchaus erkannt habe, dass sie möglicherweise aber im Zeitpunkt der Taten nicht in der Lage war, nach dieser Einsicht zu handeln, deshalb lägen seiner Meinung nach die Voraussetzungen des § 21 StGB vor.

Als er auf meine Nachfrage bestätigte, dass er nicht ausschließen könne, dass die Angeklagte im Zeitpunkt der Taten wirklich nicht in der Lage war, sich nach dieser Erkenntnis zurückzuhalten, gab es -entgegen seiner unmaßgeblichen juristischen Einordnung- einen Freispruch wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 StGB.

Also nicht erst zuhören, wenn der Sachverständige zum Schluß etwas zur juristischen Einordnung sagt, das kann Blödsinn sein. Vorher zeigt der Frosch die Locken.


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Starrsinnige Fehlleitung

Die Frau Staatsanwältin wollte keine Konsequenzen aus einem ziemlich eindeutigen Zurückverweisungsbeschluss des Revisionsgerichtes ziehen. Sie sei überzeugt davon, dass wegen der angeklagten Tat weiterhin eine Freiheitsstrafe notwendig und insbesondere angemessen sei.

Als sie gefragt wurde, ob sie das auch so sehen würde, wenn sie in die Rolle des Gerichtes schlüpfen würde, äußerte sie spontan: Nein, dann hätte ich erhebliche Zweifel!

Ergebnis: Man darf sicher äußern, dass sie ihre Rolle gründlich missverstanden haben könnte.

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14 Dezember 2010

Das versteht sich doch von selbst!

So blauäugig können Richter sein.

In der Hauptverhandlung wird eine Anhörung bei einer Ausländerbehörde erörtert, zu der der Sachbearbeiter bekundet, dass dabei auch eine Beschuldigtenvernehmung durch Beamte des LKA stattgefunden haben soll.

Auf meine Frage, ob die LKA-Beamten denn auch ein Protokoll geführt hätten, greift der Vorsitzende der Strafkammer ungefragt in vorauseilendem Gehorsam und erkennbar blauäugig ein mit der Anmerkung:

Das versteht sich doch von selbst!

Entweder er glaubt es wirklich oder er verschlisst die Augen vor der Realität, dass oft auf die Dokumentation verzichtet wird, wobei der Eindruck entsteht, dass das nicht selten gerade dann geschieht, wenn Entlastendes aufgeschrieben werden müsste.

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Leiden Sie an Krankheiten?

Genau diese Frage befindet sich auf einem Fragebogen, der von Ausländerämtern ausgefüllt werden sollte, wenn es um Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln ging.

In einem konkreten Fall fand sich dann unter Antwort:

Ja, AOK!

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30 November 2010

Bundesverfassungsgericht genehmigt Verwendung der Steuer-CDs

Das war es dann wohl mit der letzten Hoffnung der Betroffenen, dass die illegale Beschaffung der Daten ihnen den Hals retten könnte.

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29 November 2010

Mildernde Kleidung


Als Verteidiger versucht man natürlich, auch im letzten Winkel noch ein wenig Munition zu finden für strafmildernde Argumente, was ich aber jetzt in einem Urteil lesen konnte, bedeutet schon Strafzumessung am Hochreck:

Es ist zudem mildernd berücksichtigt worden, dass die vom Geschädigten getragene Kleidung eine deutliche Provokation hinsichtlich der politischen Einstellung bedeutete.

Na ja, ob das so korrekt sein kann?



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27 November 2010

Laberwasser in Bodenfelde

Interessant, so die Taktik von Verteidigerkollegen zu beobachten. Manche taktische Züge sind so geschickt, dass der Außenstehende nicht einmal den Sinn erkennen kann, außer, unbedingt mal im Fernsehen zu sein, aber das ist bestimmt die Ablenkung.

Anders ist jedenfalls nicht erklärlich, ein Geständnis anzukündigen zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Mandant das durchaus noch anders überlegen könnte und insbesondere die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.

Sehr geschickt und trickreich.


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Na, ob das wirklich stimmt?

Das Gericht teilte mit, dass sich die Mutter einer Zeugin gemeldet habe und mitgeteilt habe, dass die Zeugin Angst habe, vor Gericht zu erscheinen, weil die Angeklagten bedrohlich seien.

Die Zeugin erschien gleichwohl und bestätigte das so nicht.

Dafür erschien aber ein anderer Zeuge, das Opfer der Körperverletzung, nicht. Das Gericht äußerte darauf, gerichtet an die Angeklagtenbank, das so etwas immer einen schlechten Eindruck mache. Bei den Verteidigern und den Angeklagten und auch einigen anderen Anwesenden kam das so an, dass das an die Angeklagten gerichtet war, weil in solchen Fällen (natürlich) der Verdacht bestehe, dass die Zeugen unter Druck gesetzt worden seien.

Darauf angesprochen äußerte sich das Gericht deutlich, dass das so nicht gemeint gewesen sei, das habe sich ausschließlich darauf bezogen, dass der schlechte Eindruck sich auf den nicht erschienenen Zeugen beziehe.

Ok, nehmen wir so hin, angekommen war es EINDEUTIG anders!



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Jetzt muss ich mir einen Hut kaufen

Ich war fest davon überzeugt, dass sie ist wie viele andere, die Frau Staatsanwältin.

Sie war es aber nicht, sie war so anders, so fair und so konsequent.

Obwohl ich fest damit gerechnet hatte, dass sie sich von den positiven Ergebnissen der Hauptverhandlung nicht beeindrucken lässt und an ihrer vor der Hauptverhandlung geäußerten Meinung festhält, dass mein Mandant mit einer freiheitsentziehenden Maßnahme überzogen werden muss, beantragte sie dann lediglich 50 Arbeitsstunden, so dass ich versprach, einen Hut zu kaufen, damit ich ihn vor ihr ziehen kann.

Ich denke jetzt so an Borsalino.



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22 November 2010

Wie frisch gefallener Schnee

So oder so ähnlich scheint sich ein Oberstaatsanwalt zu fühlen, der immer mal wieder fürchterlichen Irrtümern unterliegt, wenn er die angeblichen Vorbelastungen von Beschuldigten dramatisiert oder objektiv falsch angibt.

Aber mannigfache Arbeitsüberlastung macht ihn zum bedauernswerten Opfer seiner Irrtümer.

Jetzt erwischt ihn mal wieder ein fürchterlicher Einschätzungsirrtum. Völlig überrascht ist er davon, wie wenig Kokain in der Verpackung war, hatte er doch davon abgesehen, das Nettogewicht wiegen und den Wirkstoffgehalt überprüfen zu lassen.

Wegen dieser Versäumnisse war das erstinstanzliche Urteil vom OLG schon teilweise aufgehoben worden, jetzt lässt er wiegen und weiß gar nicht, wie ihm geschieht, dass das so wenig war. Mag wohl daran gelegen haben, dass der Polizeibeamte noch nicht so erfahren war und ihn, den erfahrenen aber immer so unglaublich überlasteten Oberstaatsanwalt, in seiner Einschätzung in die Irre geleitet hat.

Er kommt wie Schnee vom Himmel und mir mal wieder die Tränen.

Weiß der Geier, wie er darauf kommt, dass solche Geschichten noch geglaubt werden könnten.



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20 November 2010

Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei

Aus gutem Grund ist Juno nicht nur rund, sondern aus gutem Grund (eigentlich aus schlechtem) weise ich den behördengläubigen Deutschen zum wiederholten Mal darauf hin:

Der Vorladung zu einer Vernehmung bei der Polizei insbesondere als Beschuldigter braucht man und sollte man nicht folgen!

Auch als Zeuge kann man zu einer Vernehmung bei der Polizei nicht gezwungen werden.

Das hat auch gute Gründe, denn Sie wissen nicht, an wen Sie geraten:

Ich habe davon gehört, dass es Polizeibeamte gibt, die fair vernehmen und auch das aufschreiben, was Sie gesagt haben. Der ein oder andere von diesen exotischen Exemplaren ist mir sogar schon selbst begegnet.

Dann gibt es die harmlos Gefährlichen, die verdrehen Ihre Wort nur unbewusst und schreiben ohne böse Absicht nur einen Teil dessen auf, was Sie gesagt haben.

Und dann gibt es noch die hinterhältig Gefährlichen, die schreiben das auf, was die Polizei zum Schuldnachweis braucht und schrecken nicht davor zurück, ihre Aussage so hinzudrehen, dass es zu dem erwünschten Ergebnis passt, ohne dass Sie das merken.

Zu diesen drei Kategorien gibt es noch vielfältige Mischformen. Sie wissen nie, an wen Sie geraten, deshalb gehen Sie erst gar nicht hin! Sie tun sich selbst den größten Gefallen, nicht später an dem aufgehängt zu werden, was sie gar nicht gesagt haben, was der vernehmende Beamte aber aufgeschrieben hat.



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19 November 2010

Richtervorbehalt bei Blutentnahme fällt

Niedersachsens Justizminister Busemann hat heute auf dem Niedersächsischen Landesanwaltstag in Hannover kund getan, dass im Bundesrat eine Mehrheit für eine Gesetzesänderung vorhanden sei, den Richtervorbehalt für die Blutentnahme bei dem Verdacht auf eine Trunkenheits- oder Drogenfahrt abzuschaffen.

Faktisch haben einige OLGs schon vorher den Weg gewählt, diese Abschaffung auf eine Art und Weise vorweg zu nehmen, die mit der bisherigen Gesetzeslage schwer zu vereinbaren ist.

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16 November 2010

Lächerlich

Die Verteidigung stellt aus bestimmten Gründen den Antrag, Akten beizuziehen. Die Kammer zieht sich zur Beratung zurück.

Die angekündigte Beratungszeit wird überschritten, dann wird weiter geschritten, nämlich zurück in den Saal.

Der Vorsitzende verkündet, dass die Argumente der Verteidigung ins Leere gehen, man werde wegen dieser vorgebrachten Gründe die Akten folglich nicht beiziehen.

Allerdings habe die Kammer eigene, natürlich viel bessere und überzeugendere Gründe, nunmehr aus eigenem Antrieb die Akten beizuziehen.

Antrag der Verteidigung also um die Ohren gehauen, die eigenen angeblich zufällig zeitgleich aufgetauchten Argumente nicht offenbart und das getan, was die Verteidigung gewünscht hat.

Irgendwie kann ich mit meiner Frau den Job tauschen, die leitet einen Kindergarten.

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Der Zicker

Der Herr Vorsitzende einer Strafkammer versucht nicht nur, jeden Weltrekord in der sinnfreien Massennutzung des Wortes "insoweit" zu brechen, jetzt hat er auch mehrfach in entwaffnend kindergartentauglicher Manier gezickt.

In schon beinahe niedlicher Art und Weise ist er jetzt wiederholt in öffentlicher Hauptverhandlung seinem Beisizer in die Parade gesprungen und hat ihn geradezu abgewürgt, wenn dieser sachdienliche Anmerkungen oder Vorschläge machen wollte.

Insoweit ganz großes Gerichts-Theater.

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09 November 2010

Was verbindet Castoren mit der Fußballbundesliga?

Ganz einfach: Die Deutsche Polizeigewerkschaft.

Eigentlich ist Antifa nämlich mit der Hooligan-Szene so eng verbunden, dass in Wirklichkeit untereinander Termine abgesprochen werden. Oder vielleicht doch nicht?

Samstag soll der VfL gegen Schalke 04 spielen. Nun fordert die Deutsche Polizeigewerkschaft (DpolG) wegen der Belastung der Polizisten beim Castor-Einsatz die Absage aller Fußball-Bundesligaspiele am kommenden Wochenende.
„Ich finde es eine Frechheit, dass am Wochenende Bundesligaspiele stattfinden“, sagte der Gewerkschaftsvorsitzende Rainer Wendt dem „Kölner Stadt-Anzeiger“. Nach dem kräftezehrenden Einsatz beim Castor-Transport in Niedersachsen seien die Reserven bei den Einheiten der Bereitschaftspolizei aufgebraucht. Die Beamten bräuchten dringend eine Atempause und müssen auch mal ein Wochenende zu Hause bleiben.
Auch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) NRW fordert den Verzicht auf Bundesligaspiele an Wochenenden, an denen die Polizei überlastet sei. „Bundesliga und Castor-Transport an einem Wochenende - das geht nicht. Beides zusammen sprengt die Kapazitäten der Polizei“, sagte der nordrhein-westfälische GdP-Vorsitzende Frank Richter laut einer in Düsseldorf veröffentlichten Mitteilung.


Quelle: newsclick

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05 November 2010

Den Hals geschmückt

Der Mandant fühlte sich auf dem Amt nicht gerecht behandelt. Darauf hatte er eine Idee, die ihm dann eine Anklage wegen Sachbeschädigung eingehandelt hat.

Er besuchte eine Toilette im Amt, brach dort den Toilettendeckel ab, marschierte wieder zu seinem Sachbearbeiter und hängte ihm den Sitz um den Hals.

Wenn es stimmt, was der Mandant darüber berichtet, wie er behandelt worden war, wundert es mich, dass er nicht noch den Deckel von oben draufgeschlagen hat.



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04 November 2010

In die Seile gehauen

Der Kollege hat den Kampf verloren. Den Kampf, wach zu bleiben, wenn stundenlang Urkunden durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

Er sackte ein wenig in sich zusammen und entschlummerte wie ein Baby. Geschnarcht hat er nicht.

Bloß das Wecken war bestimmt blöd für ihn. Nicht die Angetraute, eine Fee oder eine andere angenehme Dame, die ihn wachstreichelte, nein, es war die deutliche Stimme des Vorsitzenden: Herr Rechtsanwalt X, HERR RECHTSANWALT X! Der daneben sitzende Kollege zupfte ihn auch noch am Ärmel und schwupps, schon war er wach.

Jetzt wird er es wohl bleiben.

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Fesselspiele

Gera mal wieder. Anlässlich des im dortigen Landgericht seit Monaten laufenden Schleuserverfahrens wird jetzt bekannt, dass einer der Angeklagten, etwa 60 Jahre alt, in Pausen in der Verwahrzelle gefesselt warten muss, so dass er weder essen noch trinken kann und dass er im Transportbus auf den Wegen von und zur der JVA ebenfalls gefesselt ist, so dass er bei Fahrzeugbewegungen sich nicht abstützen kann und gegen die Wände knallt.

Mit Spannung wird erwartet, wie lange es bei den verschiedenen Zuständigkeiten dauert, bis menschenwürdige Zustände hergestellt sein werden - oder auch nicht.

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03 November 2010

Der Reparaturtritt

Der Angeklagte soll eine Sache beschädigt haben, ein Auto, genauer die Stoßstange, weil er dagegen getreten hat.

Der Angeklagte bestreitet den Tritt gar nicht, er berichtet aber, im Rahmen eines Streites über die angeblich wackelnde Stoßstange habe er lediglich in Höhe der gelockerten Halterung dagegengetreten, damit die gelockerte Halterung wieder einrastet, das sei ihm auch trefflich gelungen.

Ich habe mir das Auto angesehen. Die Stoßstange sitzt, richtig fest, und Beschädigungen sind nicht zu sehen.

Wird sich nun ein Sachverständiger mit beschäftigen müssen, ob es sich nun um einen schädigenden oder um einen Reparaturtritt gehandelt hat.

Schon bemerkenswert, bei welchen Konstellationen Staatsanwaltschaften öffentliches Interesse bejahen, wobei ich mich frage, ob es sich um öffentliches Interesse an der Strafverfolgung oder um öffentliches Interesse am Steuergeld-Verbrennen handelt.

Diese Tendenz ist nach meiner persönlichen Statistik übrigens deutlich öfter bei Amtsanwälten als bei Staatsanwälten zu entdecken.



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31 Oktober 2010

Sie versuchen es immer wieder

Die Bezirksrevisoren machen hin und wieder den Eindruck, dass sie eindeutige Entscheidungen im eigenen Gerichtsbezirk schlicht ignorieren und versuchen, den Verteidigern Geld vorzuenthalten, das ihnen zusteht.

So in jüngster Vergangenheit wieder beim Landgericht Braunschweig, als ein Kostenbeamter meinte, er könne die Gebühr nach RVG VV 4141 nach Revisionsrücknahme u.a. streichen, weil die Revision "lediglich mit dem Standardsatz" begründet worden sei.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel stattgegeben und u.a. ausgeführt (2 KLs 12/10 vom 21.10.2010):

Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 RVG ist entstanden. Der Erinnerungsführer hat die Revision zurückgenommen. Dem Vergütungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Erinnerungsführer mitgeteilt hat, er würde erörtern, ob das eingelegte Rechtsmittel weiter durchgeführt oder zurückgenommen werde, sollte die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel einlegen oder ein eingelegtes Rechtsmittel zurücknehmen.


Die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 16.3.2006, Geschäftsnummer WS 25/06, steht dem nicht entgegen, denn darin wird ausgeführt, dass für das Entstehen der Befriedigungsgebühr der Nr, 4141 RVG durch Revisionsrücknahme als Mindestvoraussetzung zu verlangen ist, dass wenigstens schon die theoretische Möglichkeit der Anberaumung eines Termins nach § 350 StPO besteht. Das ist der Fall, wenn die Revision fristgerecht begründet worden ist. Andernfalls gelangen die Akten normalerweise gar nicht an das Revisionsgericht, sondern wird das Rechtsmittel bereits durch die Vorinstanz gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die genannte Entscheidung ist vorliegend nicht einschlägig. Der Erinnerungsführer hat die Revision vor Rücknahme begründet. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts genügt als vollständige Revisionsbegründung.


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29 Oktober 2010

Wahllichtbildvorlage und Wahlgegenüberstellung

Da ich erneut auf völlige Unkenntnis der rechtlichen Voraussetzungen ermittelnder Polizeibeamter bezüglich einer Wahlgegenüberstellung in einem Strafverfahren getroffen bin, zum wiederholten Male dies:

A.

Die unrichtige Identifizierung des Tatverdächtigen durch Augenzeugen bei Gegenüberstellung oder Lichtbildvorlage ist eine Hauptursache für Fehlurteile im Strafverfahren.

Das Wiedererkennen beruht auf einem Vergleich der Identität einer gegenwärtigen mit einer vergangenen Wahrnehmung. Die von dem Zeugen verlangte Leistung besteht darin, das in seinem Gedächtnis ruhende Erinnerungsbild von dem früher wahrgenommenen Täter mit der persönlichen Erscheinung des ihm gegenübergestellten Verdächtigen zu vergleichen.

Die Richtigkeit einer Identifizierung hängt nicht allein oder auch nur zu einem wesentlichen Teil vom guten Willen des Zeugen und seiner Ehrlichkeit ab. Die in dem Wiedererkennen liegende Aussage des Zeugen ist ein Endprodukt eines komplexen Vorgangs, der äußerst fehleranfällig ist.

Das Wiedererkennen entwickelt sich in einem dreistufigen Prozess über die Phasen Wahrnehmung, Erinnerung und Wiedergabe. In jeder dieser Phasen können sich zahlreiche psychologische Fehler einschleichen, die die Zuverlässigkeit und damit den Beweiswert der Identifizierung beeinträchtigen.

Die Wiedergabe des Wahrgenommenen und Erinnerten vollzieht sich in der Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten. Die Art und Weise, wie die Gegenüberstellung durchgeführt wird, hat entscheidenden Einfluss auf die Zuverlässigkeit der Identifizierung. Die Gegenüberstellung selbst ist eine potentielle Fehlerquelle ersten Ranges. Die erschreckend hohen Fehlerquoten durch falsches Wiedererkennen sind darauf zurückzuführen, dass das Wiedererkennen mehr als jede andere Aussage, mit der ein zusammenhängender Geschehensablauf geschildert wird, durch suggestive Einflüsse verfälscht und eine einmal erfolgte Falschidentifikation nicht mehr korrigiert werden kann.

Die bei einer ersten Gegenüberstellung oder Ljchtbildvorlage wirksam gewordenen suggestiven Einflüsse belasten jedes weitere Wiedererkennen, weil eine fehlerfreie Wiederholung der Gegenüberstellung nicht möglich ist. Eine wesentliche und in Psychologie und Rechtsprechung des BGH unangefochtene Erkenntnis ist, dass jedes dem ersten Wiedererkennen folgende, also das wiederholte Wiedererkennen ohne jeden Beweiswert ist.

Der bei dem ersten Wiedererkennen des vermeintlichen Täters gewonnene Eindruck setzt sich unbewusst an die Stelle der ursprünglichen Wahrnehmung und überlagert diese völlig. Da dieser Prozess im Unbewussten abläuft, helfen auch Beteuerungen des Zeugen nichts, durch die erste Gegenüberstellung, Lichtbildvorlage oder Wahllichtbildvorlage nicht voreingenommen zu sein.

Beruht die erste Identifizierung auf einem Irrtum, so wird jedes folgende Wiedererkennen durch diesen Irrtum beeinflusst, letztlich auch deshalb, weil der Zeuge vor sich selbst einräumen müsste, sich bei dem ersten Wiedererkennen getäuscht zu haben.

Der bei der ersten Gegenüberstellung, Lichtbildvorlage oder  Wahllichtbildvorlage eingetretene Schaden ist folglich irreparabel.


B.

Es lassen sich bestimmte Grundanforderungen aufstellen, denen eine Gegenüberstellung oder ein ähnlicher Vorgang entsprechen müssen, wenn das Ergebnis auch nur halbwegs zuverlässig betrachtet werden soll:

I.
Es muss sichergestellt werden, dass der Zeuge seine Entscheidung, ob er den Täter
wiedererkennt oder nicht, ausschließlich an sachgerechten Kriterien orientiert. Sachgerecht sind solche Kriterien, die ihren Ursprung in der Übereinstimmung zwischen aktueller Wahrnehmung und Erinnerung an den Täter haben. Sachwidrig sind alle Faktoren, die den Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten erst aufgrund der Gegenüberstellungssituation als möglichen Täter kennzeichnen.

II.
Die Identifizierungsschwelle muss so hoch angesetzt werden, dass der Zeuge eine
Identifikation erst vornimmt, wenn Zahl oder Gewicht der von ihm wahrgenommenen Ähnlichkeitsmerkmale das Vorhandensein einer bloß zufälligen Übereinstimmung
weitgehend ausschließen.

III.
Die Gegenüberstellung oder Wahllichtbildvorlage muss so durchgeführt werden, dass eine Identifizierung nicht auf bloßem Zufall oder auf anderen Faktoren als der Übereinstimmung zwischen der Erinnerung an die frühere und dem Erlebnis der gegenwärtigen Wahrnehmung beruhen kann. Sachfremde Hinweise oder Ablenkungen, die von dem nach einer „richtigen“ Entscheidung suchenden Zeugen aufgegriffen werden können, sind zu vermeiden. Solche suggestiven Signale können ausgestrahlt werden von den Mitzeugen, den Auswahlpersonen, den an der Gegenüberstellung oder Lichtbildvorlage beteiligten Beamten, Staatsanwälten oder Richtern und schließlich von dem Beschuldigten selbst.

Nicht wenige Ermittlungsbeamte, die aus welchen Gründen auch immer von der Täterschaft eines Beschuldigten überzeugt sind, drängen Zeugen faktisch dazu, genau den Beschuldigten „wiederzuerkennen“, ein an Dreistigkeit kaum zu überbietendes immer wieder vorkommendes Schulbeispiel für die denkbar falscheste Vorgehensweise ist das Plazieren des einer einzelnen verdächtigen Person in einem Streifenwagen, um mit dieser dann an einem oder auch noch mehreren Zeugen langsam vorbeifahren, die dann erfahrungsgemäß allein wegen dieser absurden Situation, die an das Vorführen eines Eisbärenkindes im Zoo erinnert, wie aus einem Munde: „Das ist er!“ schreien. 

IV.
Vor der Gegenüberstellung oder Wahllichtbildvorlage dürfen die Zeugen weder den Vergleichspersonen noch dem Beschuldigten begegnen.



V.
Sofern mehrere Tatzeugen vorhanden sind, sind diese getrennt zu halten, um eine gegenseitige Beeinflussung auszuschließen.

VI.
Um eine eventuell folgende Identifikation auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüfen zu können, sind die Zeugen vor einer Gegenüberstellung oder Wahllichtbildvorlage einzeln und in Abwesenheit der anderen Zeugen zu vernehmen. Der jeweilige Zeuge muss den Täter vor der Gegenüberstellung möglichst detailliert beschreiben.

VII.
Bei dem Zeugen darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass der Täter sich unter den gegenübergestellten Personen oder auf den vorgelegten Fotos befinden müsse. Die Möglichkeit, niemanden aus der Personengruppe oder den vorgelegten Fotos zu identifizieren, muss als reale Alternative erhalten bleiben.

VIII:
Die Zusammenstellung der Vergleichspersonen hat nach dem Grundsatz des „fairen Verfahrens“ zu erfolgen. Von einer fairen Gegenüberstellung kann nur gesprochen werden, wenn die Vergleichspersonen dem Beschuldigten sowohl nach dem Gesamtbild der äußeren Erscheinung, also nach Größe, Gestalt und Alter, als auch hinsichtlich der vom Zeugen beschriebenen besonderen Tätermerkmale ähneln. Die Vergleichspersonen müssen alle die besonderen Merkmale aufweisen, die dem Zeugen an dem Täter besonders aufgefallen sind.

Unterscheidet sich der Beschuldigte trotz ähnlicher Gesamterscheinung in nur einem, dem Zeugen aufgefallenen Merkmal von den Vergleichspersonen, handelt es sich nur scheinbar um eine Wahlgegenüberstellung, in Wirklichkeit aber um eine Ejnzelgegenüberstellung, weil sich der Beschuldigte als Täter aufdrängen muss.

Das gilt auch bei der Wahllichtbildvorlage. Die Fotos dürfen weder in ihrem Format, der Art ihrer Herstellung (Sofortbild/Dia/Negativabzug/Schwarz-Weiß/Farbe etc.) oder in anderen Unterscheidungsmerkmalen (Fahndungsfotos im Vergleich zu Passfotos) voneinander abweichen.

Jegliche digitale Manipulation an gespeicherten Fotos ist zwingend zu unterlassen.

IX.
Die Leitung der Gegenüberstellung oder Wahllichtbildvorlage ist einem mit den Ermittlungen nicht befassten Polizeibeamten, Staatsanwalt oder Richter anzuvertrauen, weil die Beeinflussung des Zeugen durch unbewusstes nonverbales Verhalten des Sachbearbeiters durch zahlreiche Untersuchungen nachgewiesen ist.


C.

Wird während der Ermittlungen gegen diese Grundsätze verstoßen, wird der Zeuge sofort „wertlos“, wegen oben dargestellter Grundsätze ist auf seine weitere Vernehmung, soweit sie die Identifizierung des Täters angeht, uneingeschränkt zu verzichten, unter Verstoß gegen obige Grundsätze erlangte Ermittlungsergebnisse sind zu vernachlässigen.

Sowohl Polizeidienstvorschriften (PDV 100) als auch die RiStBV schreiben statt der Einzelgegenüberstellung die Wahlgegenüberstellung vor.

So heißt es in Nr. 18 RiStBV:

Soll durch eine Gegenüberstellung geklärt werden, ob der Beschuldigte der Täter ist, so ist dem Zeugen nicht nur der Beschuldigte, sondern zugleich auch eine Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung gegenüberzustellen, und zwar in einer Form, die nicht erkennen lässt, wer von den Gegenübergestellten der Beschuldigte ist (Wahlgegenüberstellung).

Deutlicher kann das Gewollte kaum mit kurzen Worten zusammengefasst werden, um so erstaunlicher, wie oft Polizeibeamte gegen diese eigentlich einfachen Grundsätze verstoßen und mit welcher ignoranten Selbstverständlichkeit diese Verstöße von Staatsanwälten dann hingenommen werden.

Herr Wolf-Dietrich Brodag, ehemals Kriminaldirektor und u.a. Lehrbeauftragter und Leiter an verschiedenen Landespolizeischulen, der nun sicher nicht verdächtig ist, besonders
beschuldigten- oder verteidigerfreundlich zu sein, lässt sich in seinem Werk „Kriminalistik“, 7. Auflage 1995, Randnummer 356 wie folgt aus:

Einzelgegenüberstellung (en).. haben aufgrund ihres geringen Beweiswertes i.d.R. zu unterbleiben (BGH NStZ 1982, 342). Eine Gegenüberstellung hat aber keinen Beweiswert, wenn dem Zeugen nur der Beschuldigte als Einzelperson und möglicher Täler vorgestellt wird und die zuvor von diesem Zeugen abgegebene Täterbeschreibung nicht zum Beschuldigten passt.

Auch ein Klassiker der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen, nämlich Handbuch der Psychologie, 11. Band, Forensische Psychologie, 1967, Prof. Dr. Udo Undeutsch, Seite 65, stellt als völlig unbestritten fest:
           
Bei der Durchführung von Wiedererkennungsversuchen können schwerwiegende und später nicht mehr korrigierbare methodische Fehler gemacht werden. Vor allem ist immer erforderlich, dass mehrere Personen unter gleichen Verhältnissen dem Zeugen vorgestellt werden.

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Freud lässt grüßen

Der Herr Staatsanwalt hatte die Möglichkeit, zu einem von mir gestellten Beweisantrag Stellung zu beziehen.

Diese Möglichkeit schöpfte er nicht aus, sondern gab in diesem Zusammenhang eine "dienstliche Stellungnahme" ab, erkennbar, um zu verhindern, dass er selbst in dem Verfahren als Zeuge aussagen muss.

Im Rahmen seiner dienstlichen Stellungnahme rutschte ihm dann ein netter Tippfehler durch, bevor er seine in sich widersprüchliche dienstliche Stellungnahme unterschrieben und dem Gericht überreicht hat.

Kreiert wurde das schöne Wort, das mir gut gefällt:

Unsatzsteuer


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20 Oktober 2010

Verkehr mit Gefangenen

Einem Kollegen wird ein ungeheuerlicher Vorwurf gemacht:

Er soll mit dem Adresszusatz "Verteidigerpost" unzulässige Informationen mit seinem Mandanten ausgetauscht haben, also Informationen, die er nur ohne den Adresszusatz "Verteidigerpost" hätte zusenden dürfen.

Zum Beispiel ging es um ein Insolvenzverfahren seines Mandanten. Dass die persönlichen Verhältnisse eines Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung durchaus eine nicht unerhebliche Rolle spielen könnten, übersieht die Staatsanwaltschaft geflissentlich.

Der Vorwurf gegen den Kollegen wird jedenfalls mit der Überschriftz versehen:

Verkehr mit Gefangenen!

Gut, dass es nur um Schriftverkehr ohne Austausch von Flüssigkeiten geht.



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12 Oktober 2010

Beweglich wie ein Kubikmeter gebundener Beton

Die Dame, die heute Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in einem kleinen Amtsgericht am südlichen Rand der Lüneburger Heide war, sprühte vor Freundlichkeit, Zugänglichkeit und insbesondere beruflicher Beweglichkeit.

Zwei Angeklagte, die teilgeständig waren, ein wenig überzeugender Belastungszeuge und ein glaubwürdiger Entlastungszeuge mit glaubhaften Angaben, so sah es offenbar auch der Richter.

Ein weiterer Belastungszeuge entschuldigt ferngeblieben, einer unentschuldigt. Vor der Tür weitere fünf Entlastungszeugen, ein Gespräch über eine Verurteilung wegen Körperverletzung statt angeklagter gefährlicher Körperverletzung bei nicht vorbelasteten Angeklagten drängte sich auf.

Und dann in unnachahmlich muffeliger Art und Weise eine glatte Abfuhr an den Versuch von Gericht und Verteidigung: Ohne die nicht erschienenen weiteren Belastungszeugen kann die Sache nicht aufgeklärt werden. Klatsch!

Wenn die Dame nicht so gewesen wäre, wie sie war, hätte ich gern noch mit ihr gewettet, dass auch mit allen Zeugen im nächsten Termin in einigen Monaten nichts anderes herauskommt als der Nachweis der eh gestandenen einfachen Körperverletzung.

Das scheint der Dame aber völlig egal zu sein. Schade, dass es unwahrscheinlich ist, dass sie dann wieder Sitzungsvertreterin ist und die "Niederlage" nicht selbst einstecken wird.



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05 Oktober 2010

Geständnis in öffentlicher Sitzung

Der Kollege wird zum Zeugenbeistand bestellt. Es erfolgt die tatsächlich richtige Belehrung des Gerichtes seines Mandanten, dass er solche Fragen nicht beantworten muss, die ihn oder einen Verwandten in die Gefahr bringen, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Darauf teilt der Kollege mit:
Mein Mandant wird Fragen nicht beantworten, da er sich sonst selbst bezichtigen müsste, Straftaten begangen zu haben.
Der Kollege sollte sich die Bedeutung des § 55 StPO vielleicht doch noch einmal genauer überlegen und sich nicht wundern, wenn der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft aufgrund dieser Erklärung gezwungen sein könnte, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Das Geständnis in öffentlicher Sitzung hat er ja schon.

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