18 April 2012

Bayern stehlen spanischen Fußpilz


Ich habe mich schon immer gefragt, was ist eigentlich der "Bayern-Dusel", wo kommt er her und wie lange hält er.

Jetzt ist es klar geworden, der "Bayern-Dusel" ist ein Pilz, also kein Pils, vernünftiges Bier auf der Pils-Ebene gibt es in Bayern ja eh nicht.

Aber dieser Pilz, das ist ein Fußpilz, dessen Ursprung wohl in Spanien zu suchen ist. Und in Notsituationen, wenn man den Pilz, also den Dusel, mal wieder braucht, geht man im Land der  Unwählbaren sogar so weit, solchen fremden Pilz zu klauen. Ehrlich! Ist so! Die machen sich dort strafbar, um an fremde Fußpilze zu kommen.
Die Mannschaft von Real Madrid ist vor dem Champions-League-Halbfinale am Dienstagabend beim FC Bayern München offenbar das Opfer von Dieben geworden. Dem spanischen Rekordmeister sollen nach eigenen Angaben kurz nach der Ankunft in der Münchner Arena "sechs Paar Fußballschuhe und drei Trikots" aus der Kabine entwendet worden sein.
Quelle: newsticker


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STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

16 April 2012

Der Teufel trägt Robe

Der Teufel (von griechisch Διάβολος, Diábolos, wörtlich ‚der Durcheinanderwerfer‘ im Sinne von ‚Verwirrer‘, ‚Faktenverdreher‘, ‚Verleumder‘; lateinisch diabolus) wird in verschiedenen Religionen als eigenständiges, übernatürliches Wesen angesehen.

Nun, als übernatürliches Wesen mag ich die Frau Staatsanwältin weniger ansehen, aber prozessual zulässige Anträge eines inhaftierten Angeklagten und seiner Verteidiger als "Aprilscherz" oder "Verkasperung" zu bezeichnen, passt auf die anderen wörtlichen Übersetzungen schon ganz gut.

Werden wir mal schauen, wie das der Dienstherr und die zuständige Strafkammer bewerten werden; vielleicht wird die Dame dann doch noch zum


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15 April 2012

BND-Chef sucht James Bond und Konsorten

Endlich mal zünftiges Vorgehen mit markigen Sprüchen. Wenn man das liest, bekommt jeder Hasardeur Lust, Mitarbeiter des BND zu werden.
Der neue Chef des Bundesnachrichtendienstes (BND), Gerhard Schindler, will die Schlagkraft seiner Agenten verbessern und eckt damit gleich innerhalb der schwarz-gelben Koalition an. „Wir müssen die operativen Fähigkeiten noch verbessern und ausbauen“, sagte Schindler in einem Interview mit dem Nachrichtenmagazin „Focus“.
Dabei müsse der BND auch „gut kalkulierte Risiken häufiger“ eingehen. „Auch hier gilt: No risk, no fun“, sagte der BND-Präsident. „Der Dienst muss risikofreudiger werden“, sagte Schindler auch im „Spiegel“. In den Krisengebieten der Welt dürfe es „kein Zögern“ geben. Schindler: „Wir müssen die Ersten sein, die reingehen, und als Letzte wieder raus.“
Quelle: Handelsblatt


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Die Schlacht um die Vorratsdatenspeicherung

Wenn das Thema nicht so ernst wäre, könnte man meinen: Wie die kleinen dickköpfigen Kinder.

Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) versus Friedrich (CSU) - und unser aller Kanzlerin dazwischen.
Kurz vor Ablauf der ultimativen EU-Aufforderung, die Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung umzusetzen, steuert der Dauerkonflikt zwischen FDP und Union auf eine Eskalation zu. Das meldet das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" in seiner am Montag erscheinenden Ausgabe. Obwohl Bundeskanzlerin Angela Merkel die Hauptkontrahenten Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) und Hans-Peter Friedrich (CSU) Ende März ermahnt hatte, sich zu verständigen, blieben die Fronten verhärtet. Die Justizministerin hatte nach dem Gespräch mit der Kanzlerin ihren Alternativvorschlag eines sogenannten Quick-Freeze-Modells zur Abstimmung an die beteiligten Ministerien geschickt.
Danach sollen vorhandene Telefonverbindungsdaten nur in konkreten Verdachtsfällen aufbewahrt werden. Für Internetdaten schlägt sie eine anlasslose Speicherung vor, allerdings lediglich für eine Woche. Minister Friedrich bleibe demgegenüber bei seiner Auffassung, dass dieses Modell nicht den Vorgaben der EU-Richtlinie entspreche und deshalb auch nicht das drohende Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof verhindern könne.
Dafür sei eine anlasslose, sechsmonatige Speicherung aller Verbindungsdaten notwendig. Vor diesem Hintergrund dürften Union und FDP nur schwer noch vor Ablauf der Frist aus Brüssel zu einem gemeinsamen Ergebnis kommen.
Quelle: newsticker

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14 April 2012

Guter Geist

Der Staatsanwalt spekulierte gerade darüber herum, dass die Staatsanwaltschaft natürlich nochmals eine Bewährung mitgetragen hätten, wenn der Angeklagte wenigstens in der Hauptverhandlung den Schaden bereinigt und dem Opfer die ergaunerten 50,00 € zurückgegeben hätte.

Plötzlich steht der einzige Zuschauer im Gerichtssaal auf, greift in seinen "REAL"-Plastikbeutel, holt seine Börse heraus und drückt dem noch im Raum befindlichen Zeugen einen 50,00 €-Schein in die Hand.

Staunen überall, der Angeklagte Tränen in den Augen, die Bewährung wurde ein Selbstläufer. Der gute Geist aus dem Zuschauerraum war zur Urteilsverkündung schon verschwunden.


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Das Amtsgericht Wernigerode durch das Auge von Rechtsanwalt S. ( Strafverteidiger )

Das Amtsgericht Wernigerode, ein kleines übersichtliches Gericht am Harzrand.



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12 April 2012

Wahllichtbildvorlage und Wahlgegenüberstellung - die böse Falle



Der Kollege Wings berichtet hier über "Heiteres Fotoraten", Anlass, mal wieder auf die Grundsätze von Wahllichtbildvorlagen und Wahlgegenüberstellungen hinzuweisen.

A.

Die unrichtige Identifizierung des Tatverdächtigen durch Augenzeugen bei Gegenüberstellung oder Lichtbildvorlage ist eine Hauptursache für Fehlurteile im Strafverfahren.

Das Wiedererkennen beruht auf einem Vergleich der Identität einer gegenwärtigen mit einer vergangenen Wahrnehmung. Die von dem Zeugen verlangte Leistung besteht darin, das in seinem Gedächtnis ruhende Erinnerungsbild von dem früher wahrgenommenen Täter mit der persönlichen Erscheinung des ihm gegenübergestellten Verdächtigen zu vergleichen.

Die Richtigkeit einer Identifizierung hängt nicht allein oder auch nur zu einem wesentlichen Teil vom guten Willen des Zeugen und seiner Ehrlichkeit ab. Die in dem Wiedererkennen liegende Aussage des Zeugen ist ein Endprodukt eines komplexen Vorgangs, der äußerst fehleranfällig ist.

Das Wiedererkennen entwickelt sich in einem dreistufigen Prozess über die Phasen Wahrnehmung, Erinnerung und Wiedergabe. In jeder dieser Phasen können sich zahlreiche psychologische Fehler einschleichen, die die Zuverlässigkeit und damit den Beweiswert der Identifizierung beeinträchtigen.

Die Wiedergabe des Wahrgenommenen und Erinnerten vollzieht sich in der Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten. Die Art und Weise, wie die Gegenüberstellung durchgeführt wird, hat entscheidenden Einfluss auf die Zuverlässigkeit der Identifizierung. Die Gegenüberstellung selbst ist eine potentielle Fehlerquelle ersten Ranges. Die erschreckend hohen Fehlerquoten durch falsches Wiedererkennen sind darauf zurückzuführen, dass das Wiedererkennen mehr als jede andere Aussage, mit der ein zusammenhängender Geschehensablauf geschildert wird, durch suggestive Einflüsse verfälscht und eine einmal erfolgte Falschidentifikation nicht mehr korrigiert werden kann.

Die bei einer ersten Gegenüberstellung oder Ljchtbildvorlage wirksam gewordenen suggestiven Einflüsse belasten jedes weitere Wiedererkennen, weil eine fehlerfreie Wiederholung der Gegenüberstellung nicht möglich ist. Eine wesentliche und in Psychologie und Rechtsprechung des BGH unangefochtene Erkenntnis ist, dass jedes dem ersten Wiedererkennen folgende, also das wiederholte Wiedererkennen ohne jeden Beweiswert ist.

Der bei dem ersten Wiedererkennen des vermeintlichen Täters gewonnene Eindruck setzt sich unbewusst an die Stelle der ursprünglichen Wahrnehmung und überlagert diese völlig. Da dieser Prozess im Unbewussten abläuft, helfen auch Beteuerungen des Zeugen nichts, durch die erste Gegenüberstellung, Lichtbildvorlage oder Wahllichtbildvorlage nicht voreingenommen zu sein.

Beruht die erste Identifizierung auf einem Irrtum, so wird jedes folgende Wiedererkennen durch diesen Irrtum beeinflusst, letztlich auch deshalb, weil der Zeuge vor sich selbst einräumen müsste, sich bei dem ersten Wiedererkennen getäuscht zu haben.

Der bei der ersten Gegenüberstellung, Lichtbildvorlage oder  Wahllichtbildvorlage eingetretene Schaden ist folglich irreparabel.


B.

Es lassen sich bestimmte Grundanforderungen aufstellen, denen eine Gegenüberstellung oder ein ähnlicher Vorgang entsprechen müssen, wenn das Ergebnis auch nur halbwegs zuverlässig betrachtet werden soll:

I.
Es muss sichergestellt werden, dass der Zeuge seine Entscheidung, ob er den Täter wiedererkennt oder nicht, ausschließlich an sachgerechten Kriterien orientiert. Sachgerecht sind solche Kriterien, die ihren Ursprung in der Übereinstimmung zwischen aktueller Wahrnehmung und Erinnerung an den Täter haben. Sachwidrig sind alle Faktoren, die den Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten erst aufgrund der Gegenüberstellungssituation als möglichen Täter kennzeichnen.

II.
Die Identifizierungsschwelle muss so hoch angesetzt werden, dass der Zeuge eine Identifikation erst vornimmt, wenn Zahl oder Gewicht der von ihm wahrgenommenen Ähnlichkeitsmerkmale das Vorhandensein einer bloß zufälligen Übereinstimmung weitgehend ausschließen.

III.
Die Gegenüberstellung oder Wahllichtbildvorlage muss so durchgeführt werden, dass eine Identifizierung nicht auf bloßem Zufall oder auf anderen Faktoren als der Übereinstimmung zwischen der Erinnerung an die frühere und dem Erlebnis der gegenwärtigen Wahrnehmung beruhen kann. Sachfremde Hinweise oder Ablenkungen, die von dem nach einer „richtigen“ Entscheidung suchenden Zeugen aufgegriffen werden können, sind zu vermeiden. Solche suggestiven Signale können ausgestrahlt werden von den Mitzeugen, den Auswahlpersonen, den an der Gegenüberstellung oder Lichtbildvorlage beteiligten Beamten, Staatsanwälten oder Richtern und schließlich von dem Beschuldigten selbst.

Nicht wenige Ermittlungsbeamte, die aus welchen Gründen auch immer von der Täterschaft eines Beschuldigten überzeugt sind, drängen Zeugen faktisch dazu, genau den Beschuldigten „wiederzuerkennen“, ein an Dreistigkeit kaum zu überbietendes immer wieder vorkommendes Schulbeispiel für die denkbar falscheste Vorgehensweise ist das Plazieren des einer einzelnen verdächtigen Person in einem Streifenwagen, um mit dieser dann an einem oder auch noch mehreren Zeugen langsam vorbeifahren, die dann erfahrungsgemäß allein wegen dieser absurden Situation, die an das Vorführen eines Eisbärenkindes im Zoo erinnert, wie aus einem Munde: „Das ist er!“ schreien. 

IV.
Vor der Gegenüberstellung oder Wahllichtbildvorlage dürfen die Zeugen weder den Vergleichspersonen noch dem Beschuldigten begegnen.


V.
Sofern mehrere Tatzeugen vorhanden sind, sind diese getrennt zu halten, um eine gegenseitige Beeinflussung auszuschließen.

VI.
Um eine eventuell folgende Identifikation auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüfen zu können, sind die Zeugen vor einer Gegenüberstellung oder Wahllichtbildvorlage einzeln und in Abwesenheit der anderen Zeugen zu vernehmen. Der jeweilige Zeuge muss den Täter vor der Gegenüberstellung möglichst detailliert beschreiben.

VII.
Bei dem Zeugen darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass der Täter sich unter den gegenübergestellten Personen oder auf den vorgelegten Fotos befinden müsse. Die Möglichkeit, niemanden aus der Personengruppe oder den vorgelegten Fotos zu identifizieren, muss als reale Alternative erhalten bleiben.

VIII:
Die Zusammenstellung der Vergleichspersonen hat nach dem Grundsatz des „fairen Verfahrens“ zu erfolgen. Von einer fairen Gegenüberstellung kann nur gesprochen werden, wenn die Vergleichspersonen dem Beschuldigten sowohl nach dem Gesamtbild der äußeren Erscheinung, also nach Größe, Gestalt und Alter, als auch hinsichtlich der vom Zeugen beschriebenen besonderen Tätermerkmale ähneln. Die Vergleichspersonen müssen alle die besonderen Merkmale aufweisen, die dem Zeugen an dem Täter besonders aufgefallen sind.

Unterscheidet sich der Beschuldigte trotz ähnlicher Gesamterscheinung in nur einem, dem Zeugen aufgefallenen Merkmal von den Vergleichspersonen, handelt es sich nur scheinbar um eine Wahlgegenüberstellung, in Wirklichkeit aber um eine Ejnzelgegenüberstellung, weil sich der Beschuldigte als Täter aufdrängen muss.

Das gilt auch bei der Wahllichtbildvorlage. Die Fotos dürfen weder in ihrem Format, der Art ihrer Herstellung (Sofortbild/Dia/Negativabzug/Schwarz-Weiß/Farbe etc.) oder in anderen Unterscheidungsmerkmalen (Fahndungsfotos im Vergleich zu Passfotos) voneinander abweichen.

Jegliche digitale Manipulation an gespeicherten Fotos ist zwingend zu unterlassen.

IX.
Die Leitung der Gegenüberstellung oder Wahllichtbildvorlage ist einem mit den Ermittlungen nicht befassten Polizeibeamten, Staatsanwalt oder Richter anzuvertrauen, weil die Beeinflussung des Zeugen durch unbewusstes nonverbales Verhalten des Sachbearbeiters durch zahlreiche Untersuchungen nachgewiesen ist.


C.

Wird während der Ermittlungen gegen diese Grundsätze verstoßen, wird der Zeuge sofort „wertlos“, wegen oben dargestellter Grundsätze ist auf seine weitere Vernehmung, soweit sie die Identifizierung des Täters angeht, uneingeschränkt zu verzichten, unter Verstoß gegen obige Grundsätze erlangte Ermittlungsergebnisse sind zu vernachlässigen.

Sowohl Polizeidienstvorschriften (PDV 100) als auch die RiStBV schreiben statt der Einzelgegenüberstellung die Wahlgegenüberstellung vor.

So heißt es in Nr. 18 RiStBV:

Soll durch eine Gegenüberstellung geklärt werden, ob der Beschuldigte der Täter ist, so ist dem Zeugen nicht nur der Beschuldigte, sondern zugleich auch eine Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung gegenüberzustellen, und zwar in einer Form, die nicht erkennen lässt, wer von den Gegenübergestellten der Beschuldigte ist (Wahlgegenüberstellung).

Deutlicher kann das Gewollte kaum mit kurzen Worten zusammengefasst werden, um so erstaunlicher, wie oft Polizeibeamte gegen diese eigentlich einfachen Grundsätze verstoßen und mit welcher ignoranten Selbstverständlichkeit diese Verstöße von Staatsanwälten dann hingenommen werden.

Herr Wolf-Dietrich Brodag, ehemals Kriminaldirektor und u.a. Lehrbeauftragter und Leiter an verschiedenen Landespolizeischulen, der nun sicher nicht verdächtig ist, besonders beschuldigten- oder verteidigerfreundlich zu sein, lässt sich in seinem Werk „Kriminalistik“, 7. Auflage 1995, Randnummer 356 wie folgt aus:

Einzelgegenüberstellung (en).. haben aufgrund ihres geringen Beweiswertes i.d.R. zu unterbleiben (BGH NStZ 1982, 342). Eine Gegenüberstellung hat aber keinen Beweiswert, wenn dem Zeugen nur der Beschuldigte als Einzelperson und möglicher Täler vorgestellt wird und die zuvor von diesem Zeugen abgegebene Täterbeschreibung nicht zum Beschuldigten passt.

Auch ein Klassiker der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen, nämlich Handbuch der Psychologie, 11. Band, Forensische Psychologie, 1967, Prof. Dr. Udo Undeutsch, Seite 65, stellt als völlig unbestritten fest:
           
Bei der Durchführung von Wiedererkennungsversuchen können schwerwiegende und später nicht mehr korrigierbare methodische Fehler gemacht werden. Vor allem ist immer erforderlich, dass mehrere Personen unter gleichen Verhältnissen dem Zeugen vorgestellt werden.


D.

Letzte Entwicklung zu diesem Thema durch den BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 StR 524/11:
Allerdings sollen, dies ist ein Ergebnis kriminalistischer Erfahrung, einem Zeugen bei einer Gegenüberstellung „eine Reihe“ von Vergleichspersonen gegenübergestellt werden (vgl. Nr. 18 RiStBV), wobei eine Zahl von mindestens acht Vergleichspersonen empfehlenswert ist. Die gleiche Anzahl von Lichtbildern ist bei Wahllichtbildvorlagen sachgerecht (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., Rdnrn. 1257, 1251 m. w. Nachw.). Dabei ist es vorzugswürdig, wenn dem Zeugen die Lichtbilder nicht gleichzeitig, sondern nacheinander (sequenziell) vorgelegt werden (BGH, NStZ 2000, 419 = StV 2000, 603 L; NStZ 2011, 648; generell zur sequenziellen Vorlage Odenthal, NStZ 2001, 580 m. w. Nachw.). Der nicht näher ausgeführte Hinweis des Generalbundesanwalts, der Abbruch einer Wahllichtbildvorlage, sobald eine Person erkannt sei, beruhe (nicht nur) auf „polizeilichen Richtlinien“ (vgl. insoweit auch Odenthal, NStZ 2001, 580 [582]), sondern sei auch „in entsprechender Software implementiert“, spricht dafür, dass hier – die Urteilsgründe äußern sich hierzu nicht ausdrücklich – die Wahllichtbildvorlage nicht in Papierform, sondern (rechtlich unbedenklich) mit Videotechnik durchgeführt wurde. Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass einem Zeugen auf jeden Fall im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage (mindestens) acht Personen gezeigt bzw. vorgespielt werden sollten, auch wenn er schon zuvor angibt, eine Person erkannt zu haben. Denn er kann bei einer größeren Vergleichszahl etwaige Unsicherheiten in seiner Beurteilung besser erkennen und dementsprechend offenlegen, so dass im Ergebnis eine Wiedererkennung unter (mindestens) acht Vergleichspersonen einen höheren – in Grenzfällen möglicherweise entscheidenden – Beweiswert gewinnen kann (vgl. Eisenberg, BeweisR d. StPO, 7. Aufl., Rdnr. 1405, Odenthal, NStZ 2001, 580, jew. m. w. Nachw.).


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Nicht ohne meinen Anwalt

Treffender kann man es kaum formulieren:
Die meisten Leute reden sich um Kopf und Kragen.
Und natürlich kennt Jack die absolute Grundregel: Wenn du um vier Uhr morgens von der Polizei aus dem Bett geholt wirst, und sie wollen deine Aussage, sei es zum Kennedy-Mord, zur Lindbergh-Entführung oder zur Komplizenschaft mit Pontius Pilatus, gibt es nur eins: Aussage verweigern. Egal wonach sie fragen: Nach deiner Schuhgröße, deiner Lieblingsfarbe, deinem Abendessen – sag ihnen kein Wort. Wenn sie dich fragen, ob es nachts dunkler ist als am Tag, ob hoch höher ist als tief – schweig wie ein Grab.
Es gibt nur vier Wörter, die du sagen darfst, und die lauten:
Nicht ohne meinen Anwalt.
Und wenn dein Anwalt dann eintrifft, wird er dir denselben klugen Rat geben.
Er wird sagen: Halt um jeden Preis die Klappe.
Und wenn du das tust, wenn du seinen klugen Rat befolgst, wirst du das Verhör aller Wahrscheinlichkeit nach als freier Mann überstehen.
 




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11 April 2012

Das Amtsgericht Salzgitter durch das Auge von Rechtsanwalt S. ( Strafverteidiger )

Ein Gebäude ohne großen Charme, mit einem der schnellsten Fahrstühle der Welt, das Amtsgericht Salzgitter. Und natürlich mit den besten Protokollkräften überhaupt!





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10 April 2012

Was habe ich jetzt gesagt? Gar nichts!

Die Vorsitzende sprach vor sich hin, wie man jetzt den Prozess schnell zum Ende bringen könnte. Sie sprach mehr oder weniger ins Unreine, verhedderte sich ein wenig, schaute plötzlich hoch und fragte die Protokollführerin: "Was hab ich jetzt gesagt?"

Die Protokollführerin hatte bis dahin von den gemurmelten Gedanken nichts mitgeschrieben, weil nicht so deutlich geworden war, dass davon etwas und wenn ja was für das Protokoll gedacht war und antwortete deshalb spontan:

Gar nichts
!


Gut, dass auch in Strafsachen mal alle Beteiligten gemeinsam laut lachen können.


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68, 69, 70, 71, 71, 71, 73, 74, 74, 74, 75, 75, 75, 75, 76, 76, 76, 76, 77, 83, 86, 87, 92, 00, 01, 02, 02, 06, 07, 09, 10, 12

Nein, das sind nicht die Lottozahlen oder ein Countdown für eine koreanische Mittelstreckenrakete, das sind die Jahre, in denen mein Mandant -quer durch Deutschland- bestraft wurde.

Zugegebenermaßen klaffen da einige Lücken, aber zwischendurch musste er auch einige Zeit Untersuchungshaft und Strafhaft verbüßen, so dass eine abschließende Kontinuität leider nicht zu erreichen war.

Man kann nicht alles haben.


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Papierfresser

Ich freue mich auf den Zeugen. Der Zeuge ist ein ordnungsliebender Mensch, der Akten so schlank wie möglich halten will und nur das abheftet, was wirklich wichtig ist - aus seiner Sicht.

Der von heute hat mehr als 100 Seiten Handyauswertung eines angeblichen Opfers ausdrucken lassen, um dann festzustellen, dass lediglich auf 2 Seiten aus seiner Sicht belastendes Material aufzufinden war. Deshalb hat er auch sogleich die anderen mehr als 98 Seiten wieder geschreddert. Das ist so lange her, dass die SIM-Karte weg ist und auch auf anderem Wege die Daten nicht rekonstruiert werden können.

Blöd für den Angeklagten, dass auf den mehr als 98 geschredderten Seiten diverse entlastende SMS gespeichert waren und dass sich der ordnungsliebende Zeuge -der ermittelnde Polizeibeamte- heute bestimmt nicht mehr an die entlastenden Umstände erinnern wird.

Sagte ich schon, dass ich mich auf den Zeugen freue?



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09 April 2012

Es war gar keine Vergewaltigung

Zugegeben, Überschriften sind das halbe Leben, aber manch einer vertut sich so, dass das Gegenteil dessen herauskommt, was eigentlich gemeint ist. So teilt ein Kollege in seinem Blog mit:

Vergewaltigung einer betrunkenen Schülerin: Angeklagter freigesprochen

Das ist natürlich falsch, denn tatsächlich müsste es sinngemäß heißen: Vergewaltigung konnte nicht nachgewiesen werden, deshalb Freispruch!

Aber manchmal irrt man sich, auch beim Finden von Überschriften.



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Hände weg von meinen Eiern

Wenn ich das schon vor fast 40 Jahren gewusst hätte, wäre es wohl sinnvoll gewesen, um den Griff an die Eier zu kämpfen und sich zumindest juristisch wenn nicht per rechter Gerade zu wehren.

Der Griff an die Eier: Völlig überflüssig?

Generationen von Männern mussten es bei der Musterung über sich ergehen lassen: Das Abtasten der Hoden. Was der Entdeckung von Hodenkrebs dienen soll, ist in Wahrheit völliger Unsinn, behauptet ein Arzt....

Quelle: Focus


Also Jungs, falls das noch versucht werden sollte bei irgendwelchen Einstellungsuntersuchungen/Musterungen, sagt den Ärzten: Hände weg von meinen Eiern!






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08 April 2012

Das Landgericht Braunschweig durch das Auge von Rechtsanwalt S. ( Strafverteidiger )

Mächtig erscheint es schon, das Landgericht Braunschweig. Leider für Besucher, die mit dem Auto anreisen, eher suboptimal. Aber wer ins Gericht fährt, soll nicht Bequemlichkeit sondern angeblich Gerechtigkeit erwarten.



Und natürlich die beste Anwaltszimmer-Fee der Welt! Frau Peiser. Wir lieben sie alle!




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