11 Juli 2009

Alles kein Problem für die WLFs

Manche Amtsgerichte haben die WeisheitLöffelFresser in ihren Reihen.

Jetzt gerade mal wieder bestätigt bekommen, wie dumm ich bin, als ich beantragt habe, mich als Pflichtverteidiger beizuordnen, weil es um die Frage des Richtervorbehaltes bei der Blutprobenentnahme geht und ich meinte, dass insoweit ein schwieriges Rechtsproblem vorliegt.

Ablehnung, denn: Bei so einer einfachen Rechtsfrage liegt kein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Komisch nur, dass sich sogar die Oberlandesgerichte uneins sind; vermutlich sind die Richter dort alle dümmer als WLFs, die WeisheitLöffelFresser.

Aber, vielleicht bin ich auch völlig ungerecht, und der WLF will freisprechen. Wär ja mal eine Überraschung.

5 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Für viele Amtsrichter gibt es keine schwierigen Rechtsfragen. Was nicht einfach ist, wird einfach gemacht. Sachverhaltsquetsche + Kleinknecht/Meyer-Goßner (39. Auflage) = Easy Jura. Wozu bedarf es eines Pflichtverteidigers, wenn selbst der dümmste Angeklagte erkennen kann, wie einfach Strafrecht ist? Der Beschuldigte kann zwar kaum lesen und schreiben, wird aber für klüger gehalten als der zuständige Strafsenat. Außerdem kümmern sich StA und Richter doch so rührend um ihn, daß die peinliche Beachtung der Gesetze auch ohne Verteidiger gewährleistet ist. :-)

RA JM hat gesagt…

Anderer Ansicht immerhin das
OLG Brandenburg
.

RA Anders hat gesagt…

Ich habe gerade auch so einen Fall. Die Bestellung wird abgelehnt, weil es sich um ein Verfahren mit "Massencharakter" handelt.
Ich glaube nicht, dass der zuständige Richter auch nur ansatzweise die derzeitige Diskussion verfolgt oder die Rechtsprechungszitate, die ich Ihm an die Hand gegeben habe, gelesen hat.
Der bearbeitetende Amtsanwalt (ein spezieller Freund von mir) geht sogar soweit zu sagen: Das Urteil des OLG Hamm sei nicht überzeugend.
Sozusagen geballte Weisheit!

Anonym hat gesagt…

Vorschlag für die Einführung eines § 140a StPO:

Notwendiger Hilfsrichter

"Die Mitwirkung eines Hilfsrichters mit Internetanschluß ist notwendig, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht stattfindet. Der Hilfsrichter hat die von der Verteidigung zitierten obergerichtlichen Entscheidungen in Reimform zu fassen und dem Strafrichter oder Vorsitzenden des Schöffengerichts laut singend vorzutragen. Gegen abweichende Entscheidungen des Amtsgerichts ist die unbefristete Sprungbeschwerde zum Oberlandesgericht zulässig."

Werner Siebers hat gesagt…

Unnotwendige Hilfsrichter: Es reicht völlig, wenn die Amtsrichter genauso verpflichtet sind wie Rechtsanwälte, sich durch Fachliteratur auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung zu halten.

Genug Zeit dazu haben sie allemal!

 

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