05 Oktober 2010

Geständnis in öffentlicher Sitzung

Der Kollege wird zum Zeugenbeistand bestellt. Es erfolgt die tatsächlich richtige Belehrung des Gerichtes seines Mandanten, dass er solche Fragen nicht beantworten muss, die ihn oder einen Verwandten in die Gefahr bringen, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Darauf teilt der Kollege mit:
Mein Mandant wird Fragen nicht beantworten, da er sich sonst selbst bezichtigen müsste, Straftaten begangen zu haben.
Der Kollege sollte sich die Bedeutung des § 55 StPO vielleicht doch noch einmal genauer überlegen und sich nicht wundern, wenn der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft aufgrund dieser Erklärung gezwungen sein könnte, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Das Geständnis in öffentlicher Sitzung hat er ja schon.

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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11 Kommentare:

RA Tobias Feltus hat gesagt…

Auf besagtenKollegen trifft wohl ganz und gar der Begriff des Geständnisberaters /bwz. -helfers zu, wenngleich wohl vorsatzlos.

Anonym hat gesagt…

Vielleicht ein Fachanwalt für Agrarrecht

Anonym hat gesagt…

ein guter Anwalt ist schwer zu finden. Meines Erachtens gibt es viel zuwenige davon.

Jens hat gesagt…

Bei den Juristen zählt eine 3 ja auch schon als sehr gute Note ...

Anonym hat gesagt…

Freudscher versprecher, kann man durchgehen lassen, und wer versucht sich daran aufzuhängen..naja

RA Müller hat gesagt…

Vielleicht sollte der Mandant seinem Verteidiger einen Gesetzestext schenken. Die Lektüre von § 55 StPO hätte vielleicht zu der erstaunlichen Einsicht bei seinem Verteidiger geführt, daß da etwas ganz anderes drin steht als er im Studium gelernt/verstanden hatte ;)

Anonym hat gesagt…

Was hätte er denn sagen sollen?
ich habnichts mit Strafrecht zu tun, aber schon alleine aus Vorsichtigkeit hätte ich nur gesagt, dass er sich nicht äussern wird. Wäre das so korrekt?

helmutkarsten hat gesagt…

Wielange geht man zur Schule, um RA zu werden? Reicht nicht.....!!

Anonym hat gesagt…

Autsch!
Also das Attribut "ausgeschlafen" trifft auf den beschriebenen Kollegen zumindest für diese Situation nicht zu.

Was ich mich allerdings - selbstverständlich nur hypothetisch - gerade frage..
Wenn man vom Gericht in dieser Weise belehrt wird, hat man da in jedem Fall das Recht, zu schweigen?
Selbst wenn man sich nicht schuldig machen würde, und zur Aufklärung etwas beitragen könnte?
Wenn man z.B. Sorge hätte, unschuldig in ein Ermittlungsverfahren eines übereifrigen Staatsanwaltes zu geraten?
Ist eine solche Belehrung ein Freibrief, einfach die Schnauze halten zu dürfen?

n.n. hat gesagt…

na, schön ist das ja nicht, aber ein geständnis sieht immer noch anders aus. bzgl. welcher *konkreten* tat soll der mann sich denn bitteschön bezichtigt haben? dass er - als er zeuge wurde - betrunken auto gefahren ist? dass er nichts gesehen hat, weil er gerade damit beschäftigt war, kindern drogen zu verkaufen?

kj hat gesagt…

Gute Idee, um sich vor Aussagen zu drücken. Muss der Zeuge eigentlich erläutern, welche Straftat in Betracht kommt und warum?

 

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