Er soll mit dem Adresszusatz "Verteidigerpost" unzulässige Informationen mit seinem Mandanten ausgetauscht haben, also Informationen, die er nur ohne den Adresszusatz "Verteidigerpost" hätte zusenden dürfen.
Zum Beispiel ging es um ein Insolvenzverfahren seines Mandanten. Dass die persönlichen Verhältnisse eines Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung durchaus eine nicht unerhebliche Rolle spielen könnten, übersieht die Staatsanwaltschaft geflissentlich.
Der Vorwurf gegen den Kollegen wird jedenfalls mit der Überschriftz versehen:
Verkehr mit Gefangenen!
Gut, dass es nur um Schriftverkehr ohne Austausch von Flüssigkeiten geht.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
1 Kommentar:
Das ist seit der Entscheidung des BVerfG vom 13.10.2009, 2 BvR 256/09, durchaus ein Problem. Wo fängt Verteidigerpost an und wo hört sie auf? Zumal es ja meist die Gefangenen sind, die Briefe ohne Bezug zum Verteidigungsverhältnis als "Verteidigerpost" versenden. Viele Schreiben enthalten auch Informationen, die sowohl das Verteidigungsverhältnis als auch andere Anliegen beinhalten. Muß ich jetzt in getrennten Schreiben auf die verschiedenen Anliegen antworten? Einmal als "Verteidigerpost" gekennzeichnet, einmal ohne den Zusatz? Noch komplizierter als bei U-Häftlingen ist es bei Strafgefangenen. Gehört etwa die Frage, wo der Gefangene nach der Entlassung seine Wohnung nimmt zum Verteidigungsverhältnis oder ist das sonstiger Privatkram?
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