29 November 2011

Big Brother auf Schweizer Straßen

Ich bin gespannt, wie lange es dauert, bis diese Begehrlichkeit auch in Deutschland durchgesetzt wird:

Der Kanton Thurgau überwacht künftig die Autobahn permanent mit einer Anlage, die Kontrollschilder automatisch erkennt. Dem elektronischen Auge entgeht kein Fahrzeug.
Die Kantonspolizei Thurgau verpasst in Zukunft kein Auto mehr: Sie nimmt bis Ende Jahr stationäre Anlagen zur Erkennung von Kontrollschildern in Betrieb. Die Anlagen sind mit einer hochauflösenden Kamera ausgerüstet. Sie scannt innert Sekundenbruchteilen ein Kontrollschild und gleicht es mit Fahndungs-Datenbanken ab. Wie die Kantonspolizei Thurgau in einem Communiqué schreibt, «geht bei einem Treffer im Polizeikommando Thurgau in Frauenfeld ein Alarm mit einem Foto des Autos ein». Die Anlagen sind laut Angaben der Polizei die ersten dieser Art in der Schweiz.
Die Anlage zielt auf gestohlene Autos oder Kontrollschilder ab. Registriert und gemeldet werden auch Autos, deren Besitzer polizeilich gesucht wird. Eine Ausnahme bilden ausländische Fahrzeuge: Sind deren Lenker wegen offenen Bussen ausgeschrieben, werden sie auch gemeldet.
Quelle: 20min.ch


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Keine Vernehmung zur Sache

Was lernen die eigentlich, bis sie Kommissar werden?

Fundstück:

Nachfolgend wurde Herr Z. gemäß der StPO belehrt. Herr Z. gab an, dass es sich bei der aufgefundenen Substanz um Kokain handeln würde.
Aufgrund der erheblichen Trunkenheit des Herrn Z. (1,77 Promille AAK) wurde er nicht zur Sache vernommen.

Aahhh ja! Erstmal Geständnis einsacken, dann aber erschrocken den Trunkenheitsgrad feststellen und deshalb angeblich zur Sache nicht vernehmen. Immerhin trotzdem Kommissar geworden.


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Was die so alles finden

Diesmal findet der Herr Polizeikommissar böses Zeug: Kokain. Es wird zur Akte genommen:

Hierbei fand PK XY eine augenscheinliche Konsumeinheit Kokain auf.

Ein wenig später ist dann zu finden:

Bei der BTM-Sichtung wurde festgestellt, dass sich in der Cellophanfolie keine Betäubungsmittel befanden. Es wurden lediglich Folienreste gefunden, die sich zusammengeknüllt in der Cellophanfolie befanden.

Was lernen wir daraus: Eine augenscheinliche Konsumeinheit Kokain ist kein Betäubungsmittel!


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24 November 2011

Auf die Mütze

Ein Amtsgericht war mal wieder froh, eine Sache elegant vom Tisch fegen zu können, weil niemand erschienen war. Das sah das Landgericht Potsdam dann doch etwas anders (Beschl. vom 07.09.2011 24 Qs 97/11):

Der Betroffene war ohne sein Verschulden an der Teilnahme am Hauptverhandlungstermin verhindert. Mit Beschluss vom 31. März 2011 wurde er von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden. Dem Grundsatz eines fairen Verfahrens folgend konnte er daher davon ausgehen, nicht erscheinen zu müssen und allein wegen seiner Abwesenheit keine Nachteile zu erleiden. Er konnte sich darauf verlassen, dass sein Verteidiger -absprachegemäß- zum Termin erscheinen werde; zur Überwachung des Verteidigers ist der Betroffene nicht verpflichtet. Dies gilt auch unabhängig von dem Vorliegen einer Vollmacht nach § 73 Abs. 4 OWiG, da das Fehlen der Vertretungsvollmacht lediglich bewirkt, dass der Verteidiger keine Erklärungen anstelle des Betroffenen abgeben kann. Ansonsten hat er jedoch sämtliche dem Verteidiger zustehende Befugnisse.Der Betroffene muss sich zudem auch nicht das Ausbleiben seines Verteidigers im Hauptverhandlungstermin zurechnen lassen. Denn, wie ausgeführt, ist es unerheblich, ob eine Vollmacht nach § 73 Abs. 3 OWiG vorgelegen hat oder nicht, denn auch im letzteren Fall hätte nach § 74 Abs. 1 OWiG verfahren werden können. Zudem hätte es ausgereicht, wenn der Verteidiger die Vollmacht zum Hauptverhandlungstermin mitgebracht hätte, was aufgrund seines schweren Unfalls jedoch nicht möglich war. 


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Unterstützung der Genesung

Lieber Helmut,

das wird die Genesungszeit zumindest halbieren.

Danke!


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21 November 2011

Feingefühl

Schiedsrichter Rafati hat ein Problem, so ernst, dass er sich die Pulsadern aufschneidet.

stern.de berichtet u.a.:
Rafati machte eine Ausbildung als Bankkaufmann. Heute leitet der 41-Jährige eine Filiale der Sparkasse in Hannover, wo er mit seiner Lebensgefährtin lebt.

Ok, unmittelbar am Ende des Artikels dann folgende Werbung:
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10 November 2011

Notfall

Gut oder schlecht für das Personal???



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09 November 2011

Die nächste Revisionsfalle

Bei der Suche nach revisionserheblichen Fehlern habe ich am 07.11.2011 bereits auf die möglicherweise mangelhafte Unterschrift des Richters hingewiesen. Einen weiteren häufiger vorkommenden Ansatzpunkt bietet wieder OLG Köln NStZ-RR 2011, 348, den Stolperstein für die faulen Richter:

"Die angefochtene Entscheidung hält darüber hinaus aber auch deswegen materiellrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil ihr zureichende Feststellungen zum Tatgeschehen nicht zu entnehmen sind.

In den schriftlichen Entscheidungsgründen heißt es hierzu:

"II. Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: [eingerückt wie () AS Bl. 65 d.A.]"

Nach § 267 I 1 StPO muss grundsätzlich jedes Urteil aus sich heraus verständlich sein. Das tatrichterliche Urteil muss daher eine in sich geschlossene Darstellung des festgestellten Tatgeschehens enthalten. Bezugnahmen sind unzulässig, sofern dadurch die eigene Sachdarstellung ersetzt werden soll. Das gilt auch für die Bezugnahme auf andere Aktenteile wie z.B. die Anklageschrift. Mit der Anweisung an die Kanzlei: "einrücken wie Bl. ..." werden die in Bezug genommenen Aktenteile nicht Bestandteil der Urteilsurkunde."

Ein Leckerbissen für Revisionsführer, wenn sie die Gerichtsakte sehr genau lesen.

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07 November 2011

Da wackelt so manches Urteil

Aus der Erinnerung fallen mir mindestens 5 Richter ein, die ihre Urteile so unterschreiben, dass sich zukünftig der Weg der Sprungrevision durchaus anbieten würde, jedenfalls dann, wenn auch andere Oberlandesgericht die Meinung von OLG Köln, NStZ-RR 2011, 348 teilen:

"In vorliegender Sache genügt indessen die Unterzeichnung des Urteils nicht den Anforderungen, die von der Rspr. an eine ordnungsgemäße Unterschrift gestellt werden. .... Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift weist das angefochtene Urteil nicht auf. Es ist handschriftlich lediglich mit Zeichen versehen, die keinerlei Ähnlichkeit mit einem einzigen Buchstaben oder mit einer Buchstabenfolge aus dem Namen "p" aufweisen. Sie bestehen vielmehr lediglich aus einer Art nach rechts geneigter Sinuskurve mit einer kleinen Schlaufe am unteren linken Rand des Aufstrichs."

Schaut Euch die Krickel mal genauer an!

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01 November 2011

Eigentor

Gekämpft hat er wie ein Löwe, der Herr Oberstaatsanwalt. Nun zeichnet sich ab, dass der Kampf im Ergebnis für ihn nach hinten losgegangen sein dürfte.

Über viele Instanzen (Amtsgericht - Oberlandesgericht - Amtsgericht - Landgericht - Oberlandesgericht) hat er nun nach zwei von mir gewonnenen Revisionen genau das Gegenteil dessen vom OLG Braunschweig schwarz auf weiß, was er eigentlich hören wollte, nämlich, dass der Umgang mit harten Drogen sich immer strafschärfend niederschlagen müsse, auch, wenn es sich lediglich um einen Erwerb zum Eigenkonsum gehandelt hat.

Das OLG Braunschweig hat nämlich jetzt in seinem Beschluss vom 20.10.2011 (Ss 48/11) festgehalten:

Soweit die Kammer dem Angeklagten zur Begründung der getroffenen Entscheidung vorwirft, sein Vorsatz sei auf den Erwerb einer "harten" Droge gerichtet, unterläuft ihr ein Strafzumessungsfehler. Denn das Gericht geht zugleich davon aus, dass der Angeklagte das Kokain selbst konsumieren wollte. Die besondere Gefährlichkeit einer ausschließlich zum Eigenkonsum vorgesehenen Droge darf aber nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BayObLG, Beschl. vom 30.06.1998, 4 St RR 91/98, juris, Rn. 18 f; BayOblG, Beschl. vom 25.02.2003, 4 St RR 17/03, juris, Rn. 14 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschl. vom 22.10.2009, 1 Ss 252/09, juris, Rn. 26).

Bingo! Gut, dass das für den OLG-Bezirk Braunschweig nun auch einmal so deutlich festgestellt wurde.
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Unterschiede zwischen § 31 BtMG und § 46 b StGB

Diejenigen, die sich täglich mit den Anscheißer-Normen beschäftigen, werden es wissen: Für die Wohltaten des § 31 BtMG ist es notwendig, dass man über die Tat plaudert, wegen der man (später) angeklagt wird, bei § 46 b StGB reicht es, wenn es sich um irgendeine Tat handelt, Hauptsache es handelt sich um eine Katalogtat nach § 46 b I 1 Nr. 1 StGB.

Das gilt sogar für das Tatopfer! (BGH NStZ 2010, 443)

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