29 Februar 2012

Es stinkt vom Kopf

Die Haft und Ermittlungsabteilung einer großen deutschen Stadt mit einem großen deutschen Flughafen ignoriert meinen Antrag auf Anberaumung eines Termins zur mündlichen Haftprüfung, wegen der deshalb dann -nach Rücknahme des Haftprüfungsantrages- eingelegten Haftbeschwerde höre ich auch nach knapp einer Woche nichts, Akteneinsicht dauert fast eine Woche länger als angekündigt, Besuchserlaubnisse tauchen in der JVA nicht auf, Post erreicht den Mandanten nicht, weil er angeblich in der JVA unbekannt ist.

Blöd, dass jetzt wohl die STA noch mehr zu tun haben wird, weil sie zu überprüfen hat, ob aufgrund dieser unverschämten Verzögerungen ggf. von wem welche Straftatbestände erfüllt wurden.

Gab es alles schon mit heftigen Konsequenzen.



DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Und welche Straftatbestände sollten das sein? Haftprüfungsantrag und Haftbeschwerde gehen ja eher nicht an die Staatsanwaltschaft, sondern an die zuständigen Richter. Dass Post nicht ankommt: Straftat?
Verspätete Akteneinsicht: Straftat?
Man mag sich ja ärgern. Aber auf dieser Grundlage Strafanzeigen zu erstatten, führt vielleicht nicht dazu, dass man ernst genommen wird.

Werner Siebers hat gesagt…

Ja, hab ich etwas von der Staatsanwaltschaft geschrieben? Kommentierung zu den Richtern:

Die Tatbestandsverwirklichung wird jedoch dann in Betracht kommen, wenn der Richter untätig bleibt, obwohl sofortiges Handeln geboten ist oder er gegen zwingende Vorschriften, wie etwa §§ 115,96 115 a Abs. 1 oder 128 Abs. 1 StPO 97 verstößt. Wie bei eindeutigen Verstößen gegen Zuständigkeits- und Ausschlussbestimmungen (s. o.) kommt unter der Geltung des Beschleunigungsgrundsatzes Rechtsbeugung aber auch dann in Betracht, wenn der Richter zwar innerhalb eines objektiv (noch) vertretbaren Zeitraumes handelt, er jedoch die inneren Schranken des ihm eingeräumten Ermessens überschreitet; so etwa, wenn er aus sachfremden Erwägungen gezielt zum Vorteil oder zum Nachteil einer Partei handelt,98 beispielsweise um einen Untersuchungshäftling „schmoren“ zu lassen.

Und dann zur Akteneinsicht, die unmittelbaren Einfluss auf die Haftentscheidungen hat:

BVerfG StV 1994, 465 = NJW 1994, 3219 = NStZ 1994, 551 (übrigens von mir erwirkt)

Da hat sich die Staatsanwaltschaft zu bewegen.

Und bei der Post nimmt derjenige, der die Weiterleitung verhindert oder erheblich verzögert billigend in Kauf, dass der Empfänger, der keine Post bekommt, dadurch in Depressionen verfällt, also ernsthaft krank wird.

Und bei dem Richter in Uelzen StV 2003, 643 brauchte man schon § 20 StGB, um dessen Verurteilung zu verhindern. Der hat auch keinen Haftprüfungstermin anberaumt. http://strafprozess.blogspot.com/2005/12/der-schuldunfhige-haftrichter-stv-2003.html

Also so abwertend leicht, wie Sie (anonym) meinen, ist es sicher nicht. Und mich nicht ernst zu nehmen, könnte möglicherweise ein Fehler sein.

 

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