12 September 2010

Befangenheitsfalle

Es gibt Situationen, in denen ein Strafrichter in die missliche Situation gerät, aufgrund gesetzlicher Vorgaben möglicherweise aus fiskalischen Gründen sich vor Beginn einer Beweisaufnahme zu der Frage der Schuld eines Angeklagten so festlegen zu müssen, dass sich die Besorgnis der Befangenheit von selbst ergibt.

Dass eine solche Situation überhaupt möglich ist, liegt sicher daran, dass an der entsprechenden gesetzlichen Regelung Personen mitgewirkt haben, die nicht wussten was sie taten oder jedenfalls die Folgen dessen, was sie produzieren, nicht bedacht haben.

So schreibt § 404 Abs. 5 StPO vor, dass das Strafgericht im Falle des Adhäsionsverfahrens bei einem Prozesskostenhilfeantrag des Angeklagten für die Verteidigung gegen den Adhäsionsantrag darüber zu entscheiden hat, ob es eine Aussicht auf Erfolg für die Verteidigung sieht.

In dem mir vorliegenden aktuellen Fall hat der Angeklagte bisher geschwiegen und die Frage, ob er tatsächlich die Person ist, die als einer der Täter infrage kommt, ist noch offen.

Das Opfer der angeblichen Tat hat einen Adhäsionsantrag gestellt. Der Angeklagte hat zur Verteidigung in diesem Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt, diese ist von dem Gericht abgelehnt worden unter anderem mit der Begründung, dass keine Aussicht auf Erfolg besteht.

Damit hat sich das Gericht vor Beginn der Beweisaufnahme festgelegt, dass der Angeklagte tatsächlich Täter der angeklagten Tat und Mitverursacher der angeblichen Verletzungen gewesen ist.

Ein typischer Fall für die Besorgnis der Befangenheit, in die das Gericht getrieben wurde durch eine insoweit widersinnige gesetzliche Regelung. Immer dann, wenn die Strafprozessordnung auf die Zivilprozessordnung verweist, muss es zwingend zu solchen Brüchen kommen, weil es sich um völlig verschiedene Prozessarten handelt.

Ein Fall der Besorgnis der Befangenheit, die durch das Gesetz produziert und provoziert wird.




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10 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

ich sehe das eher positiv. Der Richter hat - unabhängig vom PKH Antrag - schon eine Meinung über den Ausgang des Verfahrens.
Dies wird durch den Antrag auf PKH nur aufgedeckt und das ist doch begrüßenswert.

indubio hat gesagt…

Warum sollte das anders sein als im "reinen" Zivilprozess? Wenn in der Ablehnung des PKH-Antrags eine vorzeitige Festlegung zu sehen wäre, müsste das Gericht im Zivilprozess genauso wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können.

Werner Siebers hat gesagt…

@indubio

Und genau da liegt der Unterschied, gerade weil Strafprozess und ZIvilprozess anderen Grundsätzen folgen.

Wenn der Beklagte im Zivilprozess schweigt, bekommt er natürlich keine PKH, weil er nicht substantiiert bestreitet.

Im Strafverfahren ist es sein gutes Recht, zu schweigen, und m.E, darf er nicht durch die PKH-Vorschriften dazu gezwungen werden, plötzlich "vortragen" zu müssen.

Heinz hat gesagt…

Viele Obergerichte, u.a. die OLGs Frankfurt u. Köln, sehen das aber anders. Zwar sei es das gute Rechts des Angeklagten, zu schweigen. Soweit es um zivilrechtliche Forderungen gehe, stehe ihm das Schweigerecht nicht zur Seite. Wer schweigt, verliert eben den Prozeß. Dazu gibt es einen schönen Beschluß des LG Dresden, der die Sache schulmäßig darstellt:

http://www.recht21.com/urteile/lg_dresden_2005_09_28.pdf

Heinz hat gesagt…

lg_dresden_2005_09_28.pdf

indubio hat gesagt…

@ Wener: Das ist womöglich ein generelles Problem des Adhäsionsverfahrens, hat aber mit der Frage der Befangenheit nichts zu tun.

Werner Siebers hat gesagt…

Doch, das wird nur weggeredet.

Was soll denn bitte der schweigende und objektiv unschuldige Angeklagte denken, wenn er sich einer Nebenklageforderung gegenübersieht und "sein" Richter vor Beginn der Hauptverhandlung mitteilt, das seine "Verteidigung" gegen die Nebenklage/Adhäsion keine Aussicht auf Erfolg hat?

kj hat gesagt…

Es war doch mal so, dass die Gerichte das Adhäsionsverfahren ablehnen können, wenn es nicht geeignet ist (405 a F.). Das wäre ja ein solcher Fall.

Im übrigen ist eine Partei im Zivilverfahren sogar verpflichtet vollständig und wahrheitsgemäß vorzutragen. Ein blosses Bestreiten wäre Betrug, wenn es wider besseren Wissens erfolgt.
Bei einem Anwalt, der ohne Rückfragen mit seinem Mandanten
betreitet, kann man vom Eventualvorsatz ausgehen.
Hier wäre noch ein weites Betätigungsfeld für Staatsanwälte, denen aber die Tiefen des Zivilrechts meist zuwider sind.

Anonym hat gesagt…

Soweit ich das nach summarischer Durchsicht der Rechtslage sehe, gilt auch im Adhäsionsverfahren die normale zivilrechtliche Beweislast; eine Übertragung des Grundsatzes von in dubio pro reo auf den zivilrechtlichen Anspruch findet nicht statt (OLG Köln, NZV 2006, 389, 390). Das macht auch Sinn, da es sich bei der Beweislast um eine materiellrechtliche und nicht um eine zivilprozessuale Frage handelt.

Zu beachten ist aber, dass im Strafprozess der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, so dass die zivilprozessuale Geständnisfiktion nicht erfolgt.

Daraus folgt, dass ein PKH-Antrags des Angeklagten dann abzulehnen ist, wenn der Angeklagte zivilrechtlich die Beweislast für das Nichtvorliegen eines TB-Merkmals trägt und es nach Aktenlage hinreichend wahrscheinlich ist, dass eine Amtsermittlung zu keiner Entkräftung des Tatbestandsmerkmals führen wird.

Der Richter kann den Anschein der Befangenheit vermeiden, in dem er im PKH-Beschluss ausdrücklich darauf hinweist, dass die Ablehnung ausschließlich auf Grund der Besonderheiten der zivilrechtlichen Beweislast beruht.

Insgesamt sollte man sich aber mal seiten des Gesetzgebers fragen, ob das Adhäsionsverfahren eine so tolle Sache ist... Ich habe auch gewisse Zweifel, ob die obigen Ausführungen dem durchschnittlichen Angeklagten noch zu vermitteln sind...

kj hat gesagt…

Der Vorteil des Angeklagten ist das er ohne eigene Strafandrohung lügen darf, während er im Zivilprozess die Wahrheit sagen muss. Ein Mittel der Wahrheitsfindung ist ja auch die Parteivernehmung, die mit dem Strafprozess ja gar nicht im Einklang bringen kann.

Hat auch Vorteile für den Angeklagten oder Beschuldigten.
So riskiert er im Bußgeldverfahren mit dicken Lügen nur das Bussgeld zahlen müssen und kann das Sachverständigengutachten locker abwarten, während er im Zivilprozess mit der gleichen Lüge mit einer Verfolgung wegen Betrugs rechnen muss.

 

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