14 Februar 2011

Absurde Dealwünsche

Einer der fast 10 Angeklagten würde gern nach vielen Monaten Hauptverhandlung aus dem Verfahren aussteigen. Dazu meldet sich die Verteidigung bei der Kammer mit dem Wunsch, nach § 257c StPO zu verfahren.

Darauf teilt der Vorsitzende mit, dass man dann natürlich zunächst das Geständnis hören müsse, um überhaupt eine Strafobergrenze nennen zu können.

Meine Frage, ob man ernsthaft erwarte, dass zunächst "die Hosen herunter gelassen werden sollen", um dann zu hoffen, dass ein genehmes Angebot unterbreitet wird und ob man glaube, dass das mit § 257c II 2 StPO in Einklang zu bringen sei, hat man hoffentlich verstanden.

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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4 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Heißt ,,Der Schuldspruch [...] dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein." nicht eben, dass darüber eine Verständigung nicht möglich ist, zunächst also feststehen oder ausgeschlossen sein muss z.B. durch ein Geständnis?

Werner Siebers hat gesagt…

Das Geständnis des Angeklagten ist der Dreh- und Angelpunkt des Absprachenverfahrens, das Verlangen, "erst Geständnis, dann Absprache" führt den Gesetzeszweck ad absurdum.

Das hat mit der Frage des Schuldspruches nichts zu tun. Wenn trotz Geständnis dann keine Schuld festgestellt werden kann, darf natürlich keine Verurteilung, auch wenn sie zuvor abgesprochen war, erfolgen.

hau26hau hat gesagt…

Da die Staatsanwaltschaft einer Verständigung zustimmen muß, kann nur ein engerer Strafrahmen vereinbart werden. Ein qualifiziertes Geständnis muß nicht, soll aber Veraussetzung des (öffentlich-rechtlichen) Vertrags nach § 257c StPO sein. Das Strafmaß oder ein Freispruch ergeht unverändert nach geheimer Beratung der Strafkammer.

kj hat gesagt…

Ich verstehe nicht, warum die Deals eigentlich nicht mit der Staatsanwaltschaft gemacht werden, die vertreten doch den staatlichen Strafanspruch. Wenn in einem Zivilverfahren beide anwaltlich vertretende Parteien mit einem Vergleich kommen, dann wird sich doch dem kaum ein Richter verschliessen.
Warum geht das im Strafrecht nicht?

 

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