16 Februar 2011

Muss ich?

Sechs Anklagen, zum Teil mit diversen Einzeltaten, sollten verhandelt werden. Aufgrund teilweise komplizierter Gesamtstrafenfähigkeit, Teilverbüßungen und anderer kleinerer prozessualer Schweinereien wurde zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung vor Beginn der Hauptverhandlung ausführlich gesprochen und eine tragbare Lösung gefunden.

Das dauerte über eine Stunde, dann sollte es offiziell losgehen.

Obwohl klar war, was unter dem Strich rauskommt, mussten nun alle Anklagen verlesen werden. Zum Schmunzeln aller führte dabei die Bemerkung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft:

Muss ich wirklich?

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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7 Kommentare:

RA Anders hat gesagt…

JA. Und wenn das Gericht ganz nett ist, darf der Sitzungsvertreter dabei sitzen bleiben.

RA Neuber hat gesagt…

Must I, Miss Sophie ????

Anonym hat gesagt…

James: Please...

Anonym hat gesagt…

Jugendgericht: der StA. durfte einen über anderthalbstündigen Monolog halten, das Gericht billigte das Sitzen, großzügigste Auslegung des Robengebotes sowie einen gelegentlichen Schluck aus der Mineralwasserflasche zu, Raumtemperatur nahe 30°C.
Das Ergebnis: hart, aber fair.
In dieser Verhandlung kochten alle im eigenen Saft. Mittlerweile ist der damalige Jugendliche stolzer Familienvater, hat ein gutes Arbeitsverhältnis und besucht im Abendkurs die Technikerschule. Optimalergebnis quasi.
Dann ist "Muss ich?" doch ein gut zu vertretendes "Übel".

hau26hau hat gesagt…

Waren etwa die Schöffen bei dieser Erörterung gemäß § 212 StPO dabei? - Kann das "Ergebnis" nicht erst nach geheimer Beratung der Kammer getroffen werden? - Besser wäre ein Tat- oder Schuldinterlokut, das der deutsche Gesetzgeber aber leider nicht ermöglicht.

kj hat gesagt…

Im Gesetz steht das der Anklagesatz verlesen werden muss, da fragt sich schon ob diese mit der Anklageschrift identisch ist und ob nicht der abstrakte Anklagevorwurf und eine grobe Zusammenfassung des Tatgeschehens nicht ausreicht, wenn alle beteiligten einverstanden sind. Auch das Wort "verlesen" hilft nur bedingt weiter, da in einer "Vorlesung" an der Uni auch frei vorgetragen wird.

Da Juristen berufsbedingt aber Formalitätenfetischisten sind, vermute ich ohne das zu kennen, das Rspr. und Lehre hier in der Auslegung sehr streng sind. Bei der Auslegung was eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug ist, da klammert Justiz sich dann nicht so an dem allgemeinen Sprachgebrauch

Anonym hat gesagt…

Ob der StA bei der Verlesung der Anklageschrift steht oder sitzt entscheidet nicht der Vorsitzende oder das Gericht, sondern der StA. Nur mal so am Rande :-)

 

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