04 April 2011

Gefahr im Kopf

81a Abs. 2 StPO braucht Gefahr im Verzug, damit der Richtervorbehalt zurückstehen kann.

Nun kommt da ein Autofahrer angefahren, wird vor seinem Haus angehalten und riecht verdächtig nach Alkohol. So weit, so Scheiße für den Mann.

Nun hat er aber - Donnerstagnachmittag, kurz nach 15.00 Uhr in einer mittelgroßen Stadt mit eigenem Amtsgericht - noch Verderbliches im Kofferraum, er bittet die Ordnungshüter, ob er das Zeug noch in den Keller tragen kann.

Klar, kein Problem, man ist ja Freund und Helfer und hat Zeit. Danach gehts ins Krankenhaus und der Polizeibeamte ordnet eine Blutentnahme an - natürlich ohne Anruf bei Gericht oder wenigstens der Staatsanwaltschaft.

Das Berufungsgericht verurteilt den Autofahrer und lehnt ein Beweisverwertungsverbot ab, weil nicht erkennbar sei, dass der Polizeibeamte die Bedeutung der Gefahr im Verzuge falsch ausgelegt habe.

Kann nur bedeuten, dass mein Vorurteil, kaum ein Richter sei nach 15.00 Uhr noch zu erreichen, geschweige denn in seinem Dienstzimmer, von dem Vorsitzenden der Berufungskammer geteilt wird.

Oder er sucht diesen filigranen Weg, den Deutschen Richterbund in seinem Bestreben zu unterstützen, den Richtervorbehalt abzuschaffen.

Wenn die Gefahr schon nicht im Verzuge ist, ist sie wenigstens im Kopf.





DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

5 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

War der Mandant alleine im Keller? Super Situation für einen schnellen Nachtrunk ;-)

Anonym hat gesagt…

Autofahrer führt unter erheblichem Alkoholeinfluss Autounfall herbei und ruft per Handy seinen RA an.

RA: Haben Sie Alkohol dabei?
Mandant: Ja.
RA: Dann fangen Sie an zu trinken, am besten so dass es jeder sieht!

Polizei kommt zur Unfallstelle.

Polizist: Warum trinken Sie jetzt Alkohol?
Mandant: Mein Anwalt hat mir dazu geraten...

kj hat gesagt…

Da es hier nur um Rechtsfragen geht, wäre nicht die Revision das passendere Rechtsmittel gewesen?
Oder hat die StA das verhindert?

Werner Siebers hat gesagt…

@kj

Die Prozessgeschichte hat schon Schimmel, es gab schon eine Berufung, eine gewonnene Revision, die Zurückverweisung, jetzt die zweite Revision.

Warum das bisher so gelaufen ist, vermag ich nicht zu berichten, weil ich erst mit der zweiten Revision beauftragt bin.

kj hat gesagt…

Hatte denn der Mandant während der Verfahren noch die Fahrerlaubnis und hoffentlich ist er Rechtschutz versichert?

Einer Nachtrunkbehauptung nachzugehen, kann schon mal ein bis zwei Jahre (meist bei FE-Entzug) dauern und die Sachverständigen-kosten der Blutanalyse übersteigen oft locker die Geldstrafe. Die Richter dürfen ja nicht darauf hinweisen, ein Anwalt sollte schon das Risiko mitteilen.

 

kostenloser Counter

XING frisch gebloggt Newstin Piratenblogger Blog Top Liste - by TopBlogs.de