Deshalb musste das OLG Düsseldorf jetzt nochmals ausdrücklich klarstellen:
Wird gegen einen Angeklagten in einem Hauptverhandlungstermin zwar nach vollständiger Urteilsverkündung, aber noch vor Rechtsmittelbelehrung ein Haftbefehl verkündet, steht dem verteidiger nach Nr. 4115 VV RVG eine Terminsgebühr mit Zuschlag zu.
Zur Begründung weist das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 30.12.2010 - III-4 Ws 623/10) darauf hin, dass aus gebührenrechtlicher Sicht - anders als in § 260 StPO - die Hauptverhandlung erst mit der Erteilung der Rechtsmittelbelehrung beendet ist, da der Verteidiger gehalten ist, den Angeklagten auch noch während der Rechtsmittelbelehrung zu begleiten und darauf zu achten, ob die Rechtsmittelbelehrung korrekt ist.
Das ist auch fast immer notwendig, da insbesondere routinierte Richter diesen über Jahre auswendig gelernten Text - ähnlich wie bei Zeugenbelehrungen - dermaßen schnell herunterbrabbeln, dass das für einen Nichtjuristen oft nicht verständlich ist.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
2 Kommentare:
Und von wem kann der Rechtsanwalt die Zahlung dieser ihm zusatehenden Gebühren verlangen?
Und von wem kann der Verteidiger diese ihm zustehenden Gebühren verlangen?
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