Mal wieder ein großes Missverständnis. Das Bundessozialgericht hat NICHT entschieden, dass Stalking nur durch tätliche Übergriffe begangen werden kann, es hat lediglich ausgeführt, dass "in der Regel" allein im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes eine körperliche Einwirkung vorliegen muss.
Auf andere Gesetze hat das keinen Einfluss, außerdem sind die Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichte an eine sozialgerichtliche Auslegung nicht gebunden.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen