Fundstück:
Nachfolgend wurde Herr Z. gemäß der StPO belehrt. Herr Z. gab an, dass es sich bei der aufgefundenen Substanz um Kokain handeln würde.
Aufgrund der erheblichen Trunkenheit des Herrn Z. (1,77 Promille AAK) wurde er nicht zur Sache vernommen.
Aahhh ja! Erstmal Geständnis einsacken, dann aber erschrocken den Trunkenheitsgrad feststellen und deshalb angeblich zur Sache nicht vernehmen. Immerhin trotzdem Kommissar geworden.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
4 Kommentare:
Warum "trotzdem"? Er ist wohl gerade wegen seine "geschickten" Vernehmungsmethoden Kommissar geworden.
Hat doch mal wieder geklappt.
Bei 1,77 muss wohl kaum jemand erschrecken. Vielleicht hat sich erst aufgrund der etwas lallenden Antwort zur Eigenschaft der Substanz ergeben, dass der Herr alkoholisiert war und eine AAK sinnvoll erschiene und dann wurde nicht näher nachgefragt (woher- wie teuer- zum Eigenkonsum- zum Weiterverkauf- wer ist Abnehmer- wer ist Lieferant). Solch einen Schnipsel aus der Akte gleich zu einem "Untergang des Rechtsstaats- Polizei kennt StPO nicht oder ignoriert sie" aufzublasen......
Nun ja, ich habe mich schon einmal dafür entschieden, eine Einwilligung zur Blutprobe, die bei ca. 2,6 Promille erklärt wurde, noch eine Verwertbarkeit der Blutprobe anzunehmen. (Bevor jemand aufschreien sollte, das war in einer Examensklausur nicht in einem echten Urteil.) Soweit ich mich entsinne ist es laut einem Urteil des OLG Hamm auch nicht ausgeschlossen, dass bei einer derartigen BAK noch eine wirksame Einwilligung erfolgt. Insofern halte ich es für eher unbedenklich, wenn man bei 1,77 Promille noch eine verantwortliche Vernehmung durchführt.
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