16 Juli 2012

Die Beschneidungsdiskussion

Sie, die Diskussion, müsste eigentlich vorbei sein, wenn man die brillante Stellungnahme des Kollegen Stadler, die hier zu finden ist und die Pflichtlektüre sein sollte für jeden, der meint, dazu etwas sagen zu können oder zu wollen, gelesen hat.

Sein Resümee könnte treffender nicht formuliert werden:
Man darf in der aktuellen Diskussion aber durchaus auch ein bisschen erschrocken darüber sein, dass es in Deutschland einen von der CSU bis zu den Grünen reichenden politischen Mainstream gibt, der ein archaisches religiöses Ritual über das Recht kleiner Kinder auf körperliche Unversehrheit stellt. Da ist mit Sicherheit eine gelegentliche Ohrfeige als Erziehungsmethode – die in Deutschland mittlerweile zu recht geächtet ist – deutlich harmloser.



DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

10 Kommentare:

Rasti hat gesagt…

"Sie, die Diskussion, müsste eigentlich vorbei sein, wenn man die brillante Stellungnahme des Kollegen Stadler, die hier zu finden ist und die Pflichtlektüre sein sollte für jeden, der meint, dazu etwas sagen zu können oder zu wollen, gelesen hat."

Gut an dem Beitrag von Herrn Stadler (der im wesentlichen die Argumente des Dr. Putzke wiederholt, die dadurch nicht richtiger werden) finde ich nur einige der kritischen Kommentare.

Und mit dem Resüme und der Wortwohl "archaisches religiöses Ritual" entlarvt sich Herr Stadler als jemand, dass er nicht versteht, worum es bei Religion eigentlich geht. Was er vermutlich mit den Richtern am LG Köln gemeinsam hat.

RA JM hat gesagt…

@ Rasti:

§ 6 TierSchG:
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn ...

... der Täter sich auf eine althergebrachte religiöse Tradition beruft (sinngemäß ergänzt).

S. auch Wikipedia:

In Deutschland ist die Religionsmündigkeit im Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 geregelt. Bereits ab Vollendung des 10. Lebensjahres ist das Kind zu hören, wenn es in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden soll. Ab Vollendung des 12. Lebensjahres darf ein Kind nicht mehr gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres wird in Deutschland eine uneingeschränkte Religionsmündigkeit erworben.

... also greifen wir vorher zum Skalpell und schaffen Tatsachen.

Rasti hat gesagt…

@RAJM:

Und wo ist da das konkrete, nachvollziehbare Argument _für_ eine Strafbarkeit von Beschneidungen?

Das TierSchG ist voller Ausnahmen (z. B. Kastration von Schweinen ist erlaubt, auch ohne Betäubung). Soll das ein Maßstab sein?

Und das Gesetz über die religiöse Kindererziehung enthält keine Einschränkungen in Bezug auf Kinder unter 10.

RA JM hat gesagt…

@ Rasti:

Meinen Sie die erste Frage ernst?

Das durch das GG garantierte Recht auf körperliche Unversehrtheit steht nicht zur (religiös verbrämten) Disposition der Eltern. Zudem können betroffene Kinder hierdurch durchaus auch psychisch traumatisiert werden.

Und wo ist der entscheidende Unterschied zwischen der (allgemein abgelehnten) Beschneidung von Frauen und der hier in Rede stehenden Variante (abgesehen von der mehr oder weniger sauberen medizinischen Durchführung)?

Das TierschG als Maßstab ist jedenfalls insofern brauchbar, als die dortigen Standards nicht unterschritten werden. Eine Kastration von Tieren hat i.d.R. einen nachvollziehbaren Sinn, die Beschneidung nicht.

Dass das Gesetz über die religiöse Kindererziehung „keine Einschränkungen in Bezug auf Kinder unter 10" enthält, rechtfertigt die Schnippelei eben nicht. Umgekehrt wird ein Schuh draus: Mündige Bürger mögen sich selbst entscheiden - und nicht minderjährige Kinder zwangsweise (und wohl i.d.R. gegen ihren Willen) beschnitten werden.

Rasti hat gesagt…

"Das durch das GG garantierte Recht auf körperliche Unversehrtheit steht nicht zur (religiös verbrämten) Disposition der Eltern. Zudem können betroffene Kinder hierdurch durchaus auch psychisch traumatisiert werden."

Wir bewegen uns hier im Spannungsfeld von Artikel 2 (körperliche Unversehrtheit), Artikel 4 (Religionsfreiheit) und Artikel 6 (Schutz von Ehe und Familie). Und wenn Ihnen das nicht reicht, kommt noch Artikel 18 Abs. 4 Des UN-Zivilpakts hinzu. Bei den Juden wäre auch noch über §6 Abs. 1 Nr. 5 VStGB nachzudenken. Es gibt keineswegs einen Automatismus, dass der Artikel 2 über allem anderen steht, speziell wenn es um eine eher kleine Verletzung geht.

"Und wo ist der entscheidende Unterschied zwischen der (allgemein abgelehnten) Beschneidung von Frauen und der hier in Rede stehenden Variante (abgesehen von der mehr oder weniger sauberen medizinischen Durchführung)? "

Ich bin kein Mediziner, aber AFAIK bedeutet die Beschneidung beim Mann keine Funktionseinschränkung. Es gibt sogar Vorteile; diese reichen zwar nicht für eine medizinische Indikation aus (jedenfalls nach Meinung deutscher Ärzte), aber es sind eben nicht nur Nachteile. Bei der Frau dagegen bedeutet die Beschneidung eigentlich immer eine Beeinträchtigung (Einschränkung der Libido, Komplikationen bei der Geburt) und hat überhaupt keine Vorteile.

Florian hat gesagt…

@Rasti
Es gibt kein "Spannungsfeld von Artikel 2 (körperliche Unversehrtheit) [und] Artikel 4 (Religionsfreiheit)"!

Die körperliche Unversehrheit von Babys und Kindern muss Vorrang haben vor jedwedem Aberglaube und Religion! Wo leben wir denn!

Pascal hat gesagt…

Die Beschneidung bedeutet natürlich eine Funktionseinschränkung. Das heißt nicht, dass damit Sex unmöglich gemacht würde. Man kann sogar noch Spaß bei der Sache haben. Ob der Sex nun besser oder schlechter wird ist eine subjektive Einschätzung, die auch von vielen anderen Faktoren abhängt; wissenschaftlich gehen die Meinungen auseinander.
Man kann aber jedenfalls nicht mehr durch Bewegen der Vorhaut masturbieren. Und bei vielen Menschen ist es so, dass sie Hilfsmittel wie Cremes oder Gleitgel bei Masturbation oder/und Sex nutzen müssen.
Das ist nun nicht die Welt, aber ganz unerheblich ist es auch nicht - jedenfalls für mich ist die Schwelle des "das sollen die Jungen selber entscheiden" erreicht.

Bei der Beschneidung von Frauen ist die Situation aber ähnlich. Die Praxis, die Vagina künstlich zu verengen wird nur selten und regional begrenzt ausgeführt. Gewisse mildere Formen (Schamlippenverkleinerung und ggf Klitorisvorhautbeschneidung) gelten einerseits als Schönheits-OP, die das Lustempfinden unter Umständen sogar steigert, da sie die Kliroris freilegt und leichter stimulierbar macht. Insbesondere junge Frauen, aber auch Teenager und Mädchen unter 14 wollen diesen Eingriff aus ästhetischen und hygienischen Gründen.

Wenn es aber um afrikanische Mädchen geht, unterfällt diese OP den Kriterien der WHO für weibliche Genitalverstümmelung. Und warum? Weil sie da aus religiösen/kulturellen Gründen an kleinen, nicht einwilligungsfähigen Mädchen vorgenommen wird.

Verwunderter hat gesagt…

Vor dem Hintergrund, dass es letztlich nur eine Frage der Zeit war, bis ein solches Urteil gesprochen wird, ist die gespielte Aufregung von Politik, Muslimen und Juden überhaupt nicht nachvollziehbar.

-> http://www.gegen-kinderbeschneidung.de/

Und hier zur Briefaktion: http://blog.phimose-info.de/2012/07/878-briefaktion-zum-beschneidungsgesetz/

kj hat gesagt…

Erst erlauben sie die Zwangsbeschneidung, später die Steinigung für Ehebrecherinnen.
Und das alles um Jahwe und Allah zu gefallen.

Hatten wir ja schon mal mit Ideologie und Tradition, erst waren es Bücher, dann Menschen.

RA JM hat gesagt…

Und ganz übler professoraler Unsinn findet sich auch hier:

http://www.dw.de/dw/article/0,,16109167,00.html

 

kostenloser Counter

XING frisch gebloggt Newstin Piratenblogger Blog Top Liste - by TopBlogs.de