21 Oktober 2005

Landgericht Leipzig 21.10.2005

Wie so oft, so auch heute. Kaum ein Strafprozess findet neuerdings ein Ende, ohne dass nicht wenigstens versucht wird, den Prozess durch einen Deal frühzeitig zu beenden. Die 5. Strafkammer des Landgerichts Leipzig handelt dabei sehr professionell und für alle Beteiligten durchaus angenehm, es wird nicht einfach die Anklage abgenickt, die Angeklagten sprechen über sich und die Taten.

Obwohl die denkbaren Höchststrafen durch den Deal feststehen, wird der Sachverhalt soweit geklärt, dass man damit ein vernünftiges Urteil schreiben kann, ohne dass lediglich die Anklage abgeschrieben wird.

Alle Juristen, die mit diesen Deals im Strafprozess zu tun haben, sollten sich dafür stark machen, dass der Gestzgeber handhabbare und vernünftige Regeln für diese Deals im Strafprozess aufstellt, damit unangenehme Auswüchse vermieden werden.

www.vier-strafverteidiger.de
www.bdffs.de
www.rechtsanwalt.ws
www.strafrechtler.com

3 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Wunderbar, genau das Thema meiner Seminararbeit (bin Student)

Das Problem ist ja dass der Gesetzesvorschlag von SPD/Bündnis 90/Grüne in seiner derzeitigen Form die Bindungswirkung des Deals verneint (StV 2004, S. 237). Ich finde das völlig schwachsinnig weil ein Deal ohne Bindungswirkung doch völlig unbrauchbar ist, oder?

In meiner Seminararbeit tendiere ich daher auch dazu, die Einführung eines echten konsensualen Verfahrens (wie z.B. in Italien und Polen) für sinnvoller zu halte, aber wie gesagt, ich bin nur Student ;)

Mich würde mal interessieren wie Sie als Strafverteidiger das sehen.

Werner Siebers hat gesagt…

Warum soll ich das Rad neu erfinden. Der Kollege Widmaier bringt es in NJW 2005, 1985 auf den Punkt:

Die davon gelöste Entwicklung eines stärker adversatorisch ausgerichteten selbstständigen Vereinbarungsmodells, bis hin zur Schaffung selbstständiger Spruchkörper für das Vereinbarungsverfahren und für das hergebrachte streitige Strafverfahren.

Gerade dieses „Trennungsmodell“ könnte fruchtbar sein, weil es diejenigen Verfahren von vornherein vom Verständigungsdruck befreit, die nach der Natur der Sache (z.B. Indizienprozesse) oder nach der klaren Position des Angeklagten (der die Vorwürfe nachdrücklich in Abrede stellt) umfassender Aufklärung und klarer richterlicher Entscheidung bedürfen. Für diesen Bereich steht der hergebrachte und bewährte „streitige“ Strafprozess zur Verfügung. In den für eine Absprache geeigneten Fällen (nach den Erfahrungen mit der bisherigen Verständigungspraxis also wohl in der Mehrzahl der Strafverfahren) könnte es in die Hände von Staatsanwaltschaft und Verteidigung gelegt werden, sich auf eine von beiden Seiten akzeptierte Ahndung zu verständigen. Ein dafür berufener Richter hätte diese „Strafvereinbarung“ nur noch auf ihre grundsätzliche Rechtmäßigkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen. Für die Gerichte ergäbe sich eine nicht unerhebliche Entlastung. Die Strafkammern könnten sich den verbleibenden „streitigen“ Fällen mit der gebotenen Intensität zuwenden. Das zu „Sanktionsscheren“ und ähnlichen Auswüchsen führende Zwitterwesen des derzeitigen Strafprozesses, in dem sich der gesetzeskonforme Normalfall der streitig-diskutierenden Auseinandersetzung zu einer Art „Drohgegenstand“ entwickelt hat, wäre beseitigt.

Der Appell des Großen Senats kam im richtigen Augenblick. Wir haben die Chance einer wirklichen Neugestaltung unseres Strafprozesses. Packen wir´s an!

laertes hat gesagt…

na, dann ist dein wunsch ja endlich realität geworden. ich bin gespannt, welche vorteile, nachteile & probleme uns der nunmehr ins gesetz gegossene 'deal' zukünftig bescheren wird.

 

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