02 Juli 2008

Fax und Original

Die Unkenntnis der Rechtsprechung seit Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts völlig unbestrittenen Rechtsprechung offenbarend begehrt ein Gericht mal wieder das "Original" dessen, was ich per Fax zur Verfügung gestellt habe.


Da fällt mir ein richtig blöder schöner Witz ein:


Warum benutzen Beamten immer dreilagiges Toilettenpapier?

Weil sie für jeden Scheiss zwei Kopien brauchen!

4 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Den konkreten Zusdammenhang halten Sie uns ja leider vor. So pauschal ist an der Aussage, ein Fax stehe dem unterschriebenen Original gleich, jedenfalls mehr falsch als richtig.

Anonym hat gesagt…

Ich hab' da so 'ne Ahnung, worum's geht.

Werner Siebers hat gesagt…

Es bedarf der Nachsendung des „Originals“ in keinem Fall (BGH NJW 1993, 3141) und für die Wirksamkeit eines Schriftsatzes kommt es allein auf die bei Gericht erstellte Urkunde – das Fax – an (BGHZ 144, 160 = NJW 2000, 2340/1).

In Strafsachen um so mehr.

Werner Siebers hat gesagt…

Es war übrigens eine Scheidungsantragsschrift, jetzt hat das Amtsgericht durch Übersendung der Gerichtskostenrechnung gezeigt, dass es einsichtig ist.

 

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