08 August 2012

Der Richter und mein Keks


Natürlich gibt es immer mal wieder Nachfragen, wenn ein Zeuge ausgesagt hat. Wenn aber ein Richter immer, aber auch wirklich immer, selbst wenn die Zeugenaussage noch so deutlich und vollständig war, noch "kurz eine Nachfrage" hat, um dann die gesamte Aussage Stückchen für Stückchen wiederholen zu lassen, dann nervt das.

Wenn er dann aber spätestens bei der zweiten Frage des Verteidigers die Augen verdreht und meint, dass sei doch alles schon beantwortet, dann geht das wirklich auf den Keks, zumal, wenn völlig andere Sachverhaltsdetails hinterfragt werden.

Aber er wird vielleicht wissen, was er tut - oder auch nicht.


DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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1 Kommentar:

Hans hat gesagt…

Darauf lautet die passende Antwort:

"Herr Vorsitzender, möchten Sie meine Frage förmlich beanstanden (§ 241 Abs. 2 StPO)? Ich beantrage einen Gerichtsbeschluß (§ 238 Abs. 2 StPO) über die Zulässigkeit der Frage."

Spätestens nach dem dritten Bitte um einen Gerichtsbeschluß darf man das Fragerecht ungestört ausüben.

 

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