19 Oktober 2012

Juristische Vorkenntnisse heranwachsender Angeklagter und amtsrichterliche Fantasien

Die Igelfraktion, eine verschworene Gemeinschaft allwissender Amtsrichter, die Anträge auf Beiordnung von Pflichtverteidigern für ein (Sprung-)Revisionsverfahren fast immer mit dem Argument ablehnen, besondere Rechtsprobleme seien nicht ersichtlich, handelt doch erkennbar so, weil dort gemeint wird, dass man 1. immer alles richtig macht und 2. unnötige Pflichtverteidigervergütungen die eigene Geldbörse belasten.

Jetzt mal wieder eine ganz kurze aber höchst treffende Ausbremsung dieser amtsgerichtlichen Sparlinge durch das Landgericht Braunschweig:

Der Beschluss des Landgerichts Braunschweig (2 Qs 102/12) vom 15.10.2012 lautet u.a.:
Die Beschwerde des Angeklagten ist zulässig und begründet. Ihm war gemäß § 140 II StPO wegen der Schwierigkeit der Rechtslage ein Pflichtverteidiger zu bestellen, da die erhobenen Verfahrensrügen vom Angeklagten als nicht rechtskundigem, einem Jugendlichen gleichzustellenden Heranwachsenden (Vgl. Urteil vom 23.05.2012) nicht selbst hätten formuliert werden können.
Anzumerken, dass die Jugendrichterin des Amtsgerichts Salzgitter zuvor die beim Jugendrichter angeklagte Sache wegen der Bedeutung der Angelegenheit sich selbst zum Jugendschöffengericht vorgelegt hat, um dann dort trotz anwaltlich vertretenem Nebenkläger ohne Verteidiger zu verhandeln.

Unfassbar! Das ist nicht nur igeliger Geiz, das ist mehr!




DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung


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9 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Die Spannung war groß... Leider sehe ich da nichts....

Schade..

Anonym hat gesagt…

vielleicht hat der Blogverfasser mittlerweile rausgefunden, dass Entscheidungen im Revisionsverfahren vom Revisionsgericht getroffen werden

Verteidiger-Kollege hat gesagt…

@ Anonym 2:
Falsch. Vielleicht haben Sie mittlerweile ja Meyer-Goßner, § 140, Rn. 6 gelesen:
Solange das Verfahren nicht beim Revisionsgericht anhängig ist, bleibt der Vorsitzende des Ausgangsgerichts für dei Bestellung des Pflichtverteidigers zuständig.
Im Falle einer Sprungrevision also der Richter am Amtsgericht. Lehnt dieser ab, sit für die Entscheidung über die Beschwerde hiergegen das Landgericht zuständig.

Kennen Sie eigentlich Dieter Nuhr?

kj hat gesagt…

1. Sie machen nie was falsch?

2. Unnötige Pflichtverteidiger-vergütungen belasten sicher auch die Geldbeutel der Richter, da möglicher-weise die Beförderungschancen sinken.

Verteidiger-Kollege hat gesagt…

@ kj:

ad 1. Doch, aber dann lasse ich nicht so eine Süffisanz raushängen. Wenn man große Töne spuckt, sollte man schon Ahnung haben von dem, was man von sich gibt.

ad 2. Unnötige Pflichtverteidigervergütungen gibt es bereits rein logisch nicht. Wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet; dann hat der Staat auch die Vergütung zu bezahlen. Liegt der Fall nicht vor, wird eben nicht beigeordnet.
Im Übrigen halte ich Ihre These für sehr gewagt, da es sich um unterschiedliche Haushaltstitel handelt.

Werner Siebers hat gesagt…

Hörte ich da trollende Häme eines Anonymen ohne Rechtskenntnis, der nur lauwarm herumflatulenziert? Danke Verteidiger-Kollege, Ihrer Antwort ist nichts hinzuzufügen.

@kj Natürlich mache ich oft etwas falsch, vermutlich jeden Tag. Aber darüber dürfen gern andere berichten.

Außerdem geht es hier nicht um unnötige Pflichtverteidigervergütungen sondern um notwendige Pflichtverteidigervergütungen, die von rechtsuntreuen Igeln verweigert werden. Das ist noch gar nicht so schlimm, schlimm ist, dass diese eigensüchtigen Trickser Angeklagten den Pflichtverteidiger verweigern, obwohl ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.

kj hat gesagt…

Mir macht das Trollen manchmal Spaß. Und noch mehr, wenn auf Troll eingegangen wird.

Von unnötigen Pflichtverteidigervergütungen hat Herr Siebers geschrieben, ich habe das nur aufgegriffen.

Ich kann halt nur ins Gesetz und nicht in ihren Meyer Dingsbums schauen. Und im Gesetz steht neben einigen Spezialfällen, Schwere der Tat, Schwierigkeit der Rechtslage oder wenn der Angeklagte sich nicht verteidigen kann. Das ist doch recht dehnbar und vieles vertretbar. Aus dem Gesetz ergibt sich die Eindeutigkeit neben den Spezialfällen jedenfalls nicht, wann ein Pflichtverteidiger zuzuordnen ist.


Werner Siebers hat gesagt…

@kj

Jetzt wollen wir aber genau sein: Ich habe nicht von "unnötigen Pflichtverteidigervergütungen" geschrieben, sondern nur davon, dass Amtsrichter MEINEN, dass es solche gäbe!

;-)

kj hat gesagt…

Sie haben davon geschrieben, aber es nicht gemeint, ok.

Nach ihrem Zitat hielt das LG Braunschweig lediglich die Erhebung der Verfahrensrügen für schwierig, also weil das Gericht im Laufe der Verfahren was falsch machte.

Verfahrensfehler waren aber bei Beginn der Verhandlung nicht absehbar, die können bei jedem verhandelten Ladendiebstahl vorkommen. Also können sie dem Gericht nicht vorwerfen, gleich zu Beginn des Prozesses den Pflichtverteidiger abgelehnt zu haben.

Und ein Jugendlicher muss auch nicht weniger intelligent oder erfahren als ein Erwachsener sein, so das ihm nicht allein wegen seiner Jugend ein Pflichtverteidiger zu bestimmen ist. Ansonsten wäre das ja für jedes Jugendstrafverfahren zwingend.

 

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