An den Urteilsspruch in der ersten Instanz können sich Rechtsmittelinstanzen anschließen, z.B. wenn der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft Berufung oder Revision einlegen. Dabei kann die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Pflicht zur Objektivität auch ein Rechtsmittel zu Gunsten eines Angeklagten anbringen, wenn sie z.B. eine vom Gericht verhängte Strafe für zu hoch erachtet.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
Quelle: hier
Ist das nicht witzig, oder meinen die das wirklich so? Und wenn die das so meinen, warum passiert das (fast) nie?
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
3 Kommentare:
Immerhin - einmal habe ich das erlebt:
Als ein Amtsrichter eine „einfache" Alkoholfahrt mit 2 Promille ohne weitere Folgen (316 StGB) bei eine Ersttäter gleich mit einer Haftstrafe nebst heftiger Sperre und Fahrverbot ahndete. Das war selbst der StA zu viel.
Realsatire pur!
Ich denke das liegt daran, das Richter sich eher am Antrag des Staatsanwaltes orientieren, auch wenn sie lieber mehr geben würden.
Oder kommt es häufig vor, das Richter mehr geben, als der Staatsanwalt verlangt?
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