21 Oktober 2012

Statt Sonntagswitz

Der Kollege Papst Burhoff hat, soweit ich sehe, heute noch keinen Sonntagswitz losgelassen. Ich habe die Zeit für den Samstagswitz verpasst, also kommt jetzt strenger Text des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg zu den Aufgaben der Staatsanwaltschaft:

An den Urteilsspruch in der ersten Instanz können sich Rechtsmittelinstanzen anschließen, z.B. wenn der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft Berufung oder Revision einlegen. Dabei kann die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Pflicht zur Objektivität auch ein Rechtsmittel zu Gunsten eines Angeklagten anbringen, wenn sie z.B. eine vom Gericht verhängte Strafe für zu hoch erachtet.

Quelle: hier

Ist das nicht witzig, oder meinen die das wirklich so? Und wenn die das so meinen, warum passiert das (fast) nie?





DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

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3 Kommentare:

RA JM hat gesagt…

Immerhin - einmal habe ich das erlebt:
Als ein Amtsrichter eine „einfache" Alkoholfahrt mit 2 Promille ohne weitere Folgen (316 StGB) bei eine Ersttäter gleich mit einer Haftstrafe nebst heftiger Sperre und Fahrverbot ahndete. Das war selbst der StA zu viel.

RA Munzinger hat gesagt…

Realsatire pur!

kj hat gesagt…

Ich denke das liegt daran, das Richter sich eher am Antrag des Staatsanwaltes orientieren, auch wenn sie lieber mehr geben würden.

Oder kommt es häufig vor, das Richter mehr geben, als der Staatsanwalt verlangt?

 

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