Wenn man in den letzten Wochen mal schaut, was Oberstaatsanwälte oder noch höher angesiedelte Herrschaften absondern und sich leisten, muss man sich fragen, ob ein verführerisch hoher Preis in einem Wettbewerb für die allerpeinlichste Peinlichkeit für Staatsanwälte höheren Dienstgrades ausgelobt wurde.
Ein Braunschweiger Oberstaatsanwalt scheint in diesem Wettbewerb mit mehreren Episoden teilnehmen zu wollen. Nachdem er zunächst bei der Frage der Zuständigkeit des Jugendrichters in Jugendschutzsachen stolpernd schwächelte, wollte er sich offenbar am 04.11.2005 in seinem Schlußvortrag in einer Sache vor der Jugendschutzkammer des Landgerichts Braunschweig besonders wichtig machen und dürfte sich in dem Peinlichkeitswettbewerb mit seiner Aktion reichlich Punkte geholt haben.
Der Herr Oberstaatsanwalt parlierte für sich hin, dass er ein bestimmtes Erziehungsmittel des Angeklagten nicht gutheißen könne. Plötzlich - er fand sich erkennbar toll, bei dem, was er jetzt präsentierte - beugte er sich geradezu theatralisch nach links vorne in Richtung einer dort sitzenden Schöffin. Er durchbrach dabei jeden Respektabstand und drückte der Schöffin beinahe seine Nase ins Gesicht, starrte ihr aus nächster Nähe in die Augen und belegte sie mit schnarrender und einschneidender Stimme, die an nichts Gutes erinnerte, und fauchte: Oder wüürrrrden SIE das mit Ihren Kindern machen?
Die Schöffin wich erschrocken zurück und musste weiter diesen stieren fixierenden Blick ertragen. Dem Herrn Oberstaatsanwalt kam es erkennbar darauf an, dieser Schöffin mit diesem Schmierentheater ein "NEIN" zu entlocken. Seine vornübergebeugte Körperhaltung, seine unangemessene, der Schöffin erkennbar unangenheme, respektlose Nähe, seine an schlimme Zeiten erinnernde Stimme und sein angsteinflößender starrer Blick erreichten genau das, die Schöffin sagte tatsächlich völlig verschrocken: "Nein".
Ich habe in diesem Moment sinnbildlich auf den Buzzer gehauen und um eine Pause gebeten, um mit dem Angeklagten die Stellung eines unaufschiebbaren Antrages zu erörtern, denn der Herr Oberstaatsanwalt hatte es ja nun mit seiner Einlage aus dem Tollhaus geschafft, der Schöffin vor Urteilsberatung zu entlocken, dass sie das Verhalten des Angeklagten als erwiesen ansah und dass sie es im Sinne des Oberstaatsanwaltes verurteilte.
Nach der Pause habe ich der Kammer dann mitgeteilt, dass ich von der Stellung eines Befangenheitsantrages absehe, weil die Schöffin erkennbar von dem plumpen und unprofessionellen Verhalten des Oberstaatsanwaltes überrumpelt wurde.
Das nun wiederum nahm der Herr Oberstaatsanwalt nicht etwa zum Anlass, sich zurückzunehmen oder gar bei der Schöffin für diese widerliche Aufdringlichkeit zu entschuldigen, nein, er begann die Fortsetzung seines Schlußvortrages mit den nur von ihm auch noch witzig empfundenen Worten: Ich mache dann mal plump und unprofessionell weiter ...
Obwohl er damit natürlich genau den Kern traf, wurde er von dem Vorsitzenden sinngemäß gebeten, nunmehr die Mitglieder des Gerichts nicht mehr direkt anzusprechen und keine "Fehlreaktionen" mehr zu provozieren.
Ein mir bekannter Behördenleiter einer anderen Staatsanwaltschaft in einem anderen Bundesland teilte mir nach Schilderung dieser Peinlichkeit mit: Oberstaatsanwalt hin, Oberstaatsanwalt her, der würde bei uns bis zu seiner Pensionierung nur noch Trunkenheitsfahrten bearbeiten und keine einzige Sitzungsvertretung mehr machen dürfen!
Andere Länder, andere Sitten!
05 November 2005
03 November 2005
Landgericht Göttingen - Fairness pur
Wieder mal eine Geschichte, die man erleben muss, um sie zu glauben. Anklage beim Landgericht Göttingen wegen bandenmäßigen BTM-Handels, 5 Angeklagte, Beweislage, na ja, gemischt. Der Kammervorsitzende Dirk Amthauer gibt zu verstehen, dass die Kammer durchaus geneigt ist, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Es werden Gespräche geführt, in denen die Kammer mit offenen Karten spielt und insgesamt für das, was vorgeworfen wird, moderate Rahmen als Obergrenze für den Fall eines Geständnisses ankündigt.
Da die Gruppenstruktur der Angeklagten untereinander u.a. aus familiären Gründen nicht unkompliziert ist, bitten die Verteidiger, ob es ausnahmsweise möglich ist, ein gemeinsames Gespräch zwischen allen Angeklagten und Verteidigern möglich ist. Und, erste Überraschung: kein Problem. Hut ab!
Zwischenzeitlich werden - mehr oder weniger zur Überbrückung - einige Polizeizeugen vernommen, aus deren Aussagen eine Bandenbildung wohl nicht hergeleitet werden kann.
Dann die Geständnisse, die ebenfalls den Nachweis einer Bande nicht zulassen würden.
Und nun geschieht das, was man nur als oberaus fair bezeichnen muss: es wird nicht weiterverhandelt, um die Bande zu halten und um die angekündigte Obergrenze zu erreichen, vielmehr werden die Angeklagten - auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft - wegen Handeltreibens ohne Feststellung einer Bande zu deutlich niedrigeren Strafen verurteilt, als das, was als Untergrenze des Rahmens im Falle eines Geständnisses angekündigt wurde. Mein Kommentar: 2ter Hut ab!
In diesem Verfahren werden wir jetzt auch noch vom Oberlandesgericht Braunschweig überprüfen lassen dürfen, ob bei der Wertbestimmung nach § 33 RVG der "Wert" des Rauschgiftes eine Rolle spielt oder nicht, weil die Kammer die Beschwerde zugelassen ab. Noch ein Hut, Herr Amthauer!
Da die Gruppenstruktur der Angeklagten untereinander u.a. aus familiären Gründen nicht unkompliziert ist, bitten die Verteidiger, ob es ausnahmsweise möglich ist, ein gemeinsames Gespräch zwischen allen Angeklagten und Verteidigern möglich ist. Und, erste Überraschung: kein Problem. Hut ab!
Zwischenzeitlich werden - mehr oder weniger zur Überbrückung - einige Polizeizeugen vernommen, aus deren Aussagen eine Bandenbildung wohl nicht hergeleitet werden kann.
Dann die Geständnisse, die ebenfalls den Nachweis einer Bande nicht zulassen würden.
Und nun geschieht das, was man nur als oberaus fair bezeichnen muss: es wird nicht weiterverhandelt, um die Bande zu halten und um die angekündigte Obergrenze zu erreichen, vielmehr werden die Angeklagten - auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft - wegen Handeltreibens ohne Feststellung einer Bande zu deutlich niedrigeren Strafen verurteilt, als das, was als Untergrenze des Rahmens im Falle eines Geständnisses angekündigt wurde. Mein Kommentar: 2ter Hut ab!
In diesem Verfahren werden wir jetzt auch noch vom Oberlandesgericht Braunschweig überprüfen lassen dürfen, ob bei der Wertbestimmung nach § 33 RVG der "Wert" des Rauschgiftes eine Rolle spielt oder nicht, weil die Kammer die Beschwerde zugelassen ab. Noch ein Hut, Herr Amthauer!
02 November 2005
Glaubhaftigkeitsgutachten und Abhören der Tonbänder
Spätestens seit heute weiß ich, dass das, was schon spätestens seit der Entscheidung BGH 1 StR 544/88 = StV 1989, 141 möglich ist, nämlich bei einem Glaubhaftigkeitsgutachten zu verlangen, dass der Gutachter die Tonbandkassetten von den Gesprächen mit den zu explorierenden Zeugen über das Gericht der Verteidigung zur Verfügung stellt, notwendiges Verteidigerhandeln darstellt und niemals unterlassen werden darf, wenn das Ergebnis des vorläufigen Gutachtens zu Lasten des Angeklagten ausgefallen ist.
Das Landgericht Braunschweig hat meinem entsprechenden Antrag in einem Verfahren wegen angeblichen sexuellen Mißbrauchs stattgegeben und mir mussten die Tonbänder zur Verfügung gestellt werden.
Beim Abhören der Tonbänder konnte festgestellt werden, dass die Gutachterin bei der Übertragung des angeblich Gesagten objektiv Aussagen ins Gegenteil verkehrt hat, Zusammenfassungen vorgenommen hat, die verfälschend wirken und massiv suggestiv agiert hat, ohne dass das später aus dem vorläufigen schriftlichen Gutachten erkennbar war.
Darauf habe ich dann einen Befangenheitsantrag gegen die Gutachterin, eine Dipl.-Psychologin aus Braunschweig, gestützt.
Diesem Antrag ist das Landgericht Braunschweig heute in erkennbarer Objektivität gegenüber dem Angeklagten gefolgt. Der Vorsitzende der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Braunschweig führte aus, dass die gewählte Art der Befragung, die erst durch das Abhören der Kassetten richtig aufgedeckt werden konnte, auch die Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem Richter hätte auslösen können.
Es macht zwar erheblich Arbeit, solche Kassetten abzuhören, aber es kann sich lohnen, um mangelhaftes oder einseitiges Agieren eines Glaubhaftigkeitsgutachters aufzudecken. Diese Chance der Verteidigung sollte niemals verpasst werden.
Das Landgericht Braunschweig hat meinem entsprechenden Antrag in einem Verfahren wegen angeblichen sexuellen Mißbrauchs stattgegeben und mir mussten die Tonbänder zur Verfügung gestellt werden.
Beim Abhören der Tonbänder konnte festgestellt werden, dass die Gutachterin bei der Übertragung des angeblich Gesagten objektiv Aussagen ins Gegenteil verkehrt hat, Zusammenfassungen vorgenommen hat, die verfälschend wirken und massiv suggestiv agiert hat, ohne dass das später aus dem vorläufigen schriftlichen Gutachten erkennbar war.
Darauf habe ich dann einen Befangenheitsantrag gegen die Gutachterin, eine Dipl.-Psychologin aus Braunschweig, gestützt.
Diesem Antrag ist das Landgericht Braunschweig heute in erkennbarer Objektivität gegenüber dem Angeklagten gefolgt. Der Vorsitzende der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Braunschweig führte aus, dass die gewählte Art der Befragung, die erst durch das Abhören der Kassetten richtig aufgedeckt werden konnte, auch die Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem Richter hätte auslösen können.
Es macht zwar erheblich Arbeit, solche Kassetten abzuhören, aber es kann sich lohnen, um mangelhaftes oder einseitiges Agieren eines Glaubhaftigkeitsgutachters aufzudecken. Diese Chance der Verteidigung sollte niemals verpasst werden.
01 November 2005
Vollmachtsvorlage: NEIN (BGHSt 36, 259, 260)
Wegen des offenbar starken Interesses und anhaltenden Widerstandes von Staatsanwälten und Richtern, hier der Kern von BGHSt 36, 259, 260:
Der gewählte Verteidiger erlangt seine Rechtsstellung mit dem Abschluß des Verteidigervertrags (Schnarr, NStZ 1986, 490; Dahs, Hdb. des Strafverteidigers, 5. Aufl., Rdnr. 87). Einer zusätzlichen schriftlichen Bevollmächtigung bedarf es nicht. Die „Verteidigervollmacht“ dient lediglich zum Nachweis, daß ein Verteidigervertrag besteht (Schnarr, NStZ 1986, 493; Weiß, NJW 1983, 89 (90)).
Abgesehen von den hier nicht interessierenden Fällen der Vertretungsvollmacht nach §§ 234 , 329 , 350 , 387 , 411 StPO verlangt das Gesetz beim gewählten Verteidiger lediglich für die gesetzliche Zustellungsermächtigung (§ 145a I StPO), daß die „Vollmacht sich bei den Akten befindet". Dies dient dem Schutz des Angekl. Sonst schreibt es eine Form für den Nachweis des Verteidigervertrags nicht vor und macht die Ausübung der Rechte des Verteidigers von der Vorlage einer Vollmacht nicht abhängig. So kann der Verteidiger insbesondere Rechtsmittel einlegen oder - mit ausdrücklicher Ermächtigung - zurücknehmen, ohne daß es gleichzeitig des Nachweises einer Vollmacht bedürfte (Kleinknecht-Meyer, § 297 Rdnr. 2 und § 302 Rdnr. 33; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, § 297 Rdnr. 5 und § 302 Rdnr. 69; Ruß, in: KK, 2. Aufl., § 297 Rdnr. 1). Es genügt stets, daß der Verteidiger tatsächlich beauftragt war, als er die jeweiligen Erklärungen abgab (Lüderssen, in: Löwe-Rosenberg, § 138 Rdnr. 13).
Der gewählte Verteidiger erlangt seine Rechtsstellung mit dem Abschluß des Verteidigervertrags (Schnarr, NStZ 1986, 490; Dahs, Hdb. des Strafverteidigers, 5. Aufl., Rdnr. 87). Einer zusätzlichen schriftlichen Bevollmächtigung bedarf es nicht. Die „Verteidigervollmacht“ dient lediglich zum Nachweis, daß ein Verteidigervertrag besteht (Schnarr, NStZ 1986, 493; Weiß, NJW 1983, 89 (90)).
Abgesehen von den hier nicht interessierenden Fällen der Vertretungsvollmacht nach §§ 234 , 329 , 350 , 387 , 411 StPO verlangt das Gesetz beim gewählten Verteidiger lediglich für die gesetzliche Zustellungsermächtigung (§ 145a I StPO), daß die „Vollmacht sich bei den Akten befindet". Dies dient dem Schutz des Angekl. Sonst schreibt es eine Form für den Nachweis des Verteidigervertrags nicht vor und macht die Ausübung der Rechte des Verteidigers von der Vorlage einer Vollmacht nicht abhängig. So kann der Verteidiger insbesondere Rechtsmittel einlegen oder - mit ausdrücklicher Ermächtigung - zurücknehmen, ohne daß es gleichzeitig des Nachweises einer Vollmacht bedürfte (Kleinknecht-Meyer, § 297 Rdnr. 2 und § 302 Rdnr. 33; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, § 297 Rdnr. 5 und § 302 Rdnr. 69; Ruß, in: KK, 2. Aufl., § 297 Rdnr. 1). Es genügt stets, daß der Verteidiger tatsächlich beauftragt war, als er die jeweiligen Erklärungen abgab (Lüderssen, in: Löwe-Rosenberg, § 138 Rdnr. 13).
31 Oktober 2005
Amtsgericht Mettmann die nächste Stufe
Hier wurde bereits berichtet, dass ein Amtsrichter des Amtsgerichts Mettmann eine Klage abgewiesen hat, mit der Ansprüche wegen unerlaubtem E-Mail-Spam geltend gemacht wurden. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass kein Unterlassungsanspruch bestehe, weil Spam rechtlich zulässig sei.
Das will der abgewiesene Kläger aus nachvollziehbaren Gründen nicht hinnehmen. Er macht jetzt sämtliche ihm entstandenen Kosten als Schadensersatz bei dem Bundesministerium der Justiz geltend, denn die Europäische Union hatte in einer Richtlinie (Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58) bestimmt, dass Direktwerbung per elektronischer Post nur bei Einwilligung des Empfängers gestattet werden soll. Zur Umsetzung in nationales deutsches Recht bestand gemäß § 17 Abs. 1 der Richtlinie eine Frist bis zum 31.10.2003.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus Wülfrath, argumentiert nachvollziehbar, dass das Urteil des Amtsgerichts Mettmann so nicht hätte ausfallen können, wenn die Richtlinie fristgemäß umgesetzt worden wäre.
Man wird hier weiter erfahren, was aus der Sache wird.
Das will der abgewiesene Kläger aus nachvollziehbaren Gründen nicht hinnehmen. Er macht jetzt sämtliche ihm entstandenen Kosten als Schadensersatz bei dem Bundesministerium der Justiz geltend, denn die Europäische Union hatte in einer Richtlinie (Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58) bestimmt, dass Direktwerbung per elektronischer Post nur bei Einwilligung des Empfängers gestattet werden soll. Zur Umsetzung in nationales deutsches Recht bestand gemäß § 17 Abs. 1 der Richtlinie eine Frist bis zum 31.10.2003.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus Wülfrath, argumentiert nachvollziehbar, dass das Urteil des Amtsgerichts Mettmann so nicht hätte ausfallen können, wenn die Richtlinie fristgemäß umgesetzt worden wäre.
Man wird hier weiter erfahren, was aus der Sache wird.
30 Oktober 2005
Vollmachtvorlage und Verjährung oder Kunstfehler von Verteidigern
Das Amtsgericht Kiel hat mit seinem Beschluss vom 05.10.2005, 41 OWi 551 Js-OWi 14726/05 (29/05)- ein Bußgeldverfahren wegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung gemäß den §§ 46 I OWiG, 206 a I StPO mit folgender Begründung eingestellt:
Hier liegt das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung vor. Gemäß § 26 III StVG beträgt die Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist, danach sechs Monate.
Tat zeit war hier der 25.10.2004. Der Betroffene ist aufgrund der nach § 33 Nr. 1 OWiG unterbrechenden Anhörungsverfügung vom 04.11.2004 angehört worden. Am 18.01.2005 erging der Bußgeldbescheid (und wurde allein dem Verteidiger Rechtsanwalt Siebers zugestellt). Da sich keine schriftliche Vollmacht des Verteidigers in den Akten befindet, ist die Zustellung an den Verteidiger nach § 51 III S. 1 OWiG unwirksam (vgl. Göhler, 12. Auflage, 51 a OWiG Rd. 44a). Damit trat die Verjährungsunterbrechung nach § 33 I Nr. 9 OWiG nicht ein, so dass die Ordnungswidrigkeit mittlerweile - sollte der Bußgeldbescheid jetzt wirksam zugestellt werden - verjährt ist.
Damit zeigt sich wieder einmal, dass es ein Kunstfehler von Verteidigern wäre, eine schriftliche Vollmacht zur Akte zu reichen, da dadurch wichtige Verteidigungschancen verbaut werden. Wenn es auch manche Richter und Staatsanwälte nicht wahr haben wollen, aber die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ist im Regelfall weder im Strafverfahren noch im Bußgeldverfahren vorgeschrieben (Meyer-Goßner StPO, 48. Auflage vor § 137 Rdn. 9 oder z.B. hier ).
In diesem konkreten Fall eine besonders erfreuliche Entscheidung für den Betroffenen, der im Falle einer Verurteilung sein Flensburger Punktekonto in ungesundem Maß aufgefüllt hätte.
Hier liegt das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung vor. Gemäß § 26 III StVG beträgt die Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist, danach sechs Monate.
Tat zeit war hier der 25.10.2004. Der Betroffene ist aufgrund der nach § 33 Nr. 1 OWiG unterbrechenden Anhörungsverfügung vom 04.11.2004 angehört worden. Am 18.01.2005 erging der Bußgeldbescheid (und wurde allein dem Verteidiger Rechtsanwalt Siebers zugestellt). Da sich keine schriftliche Vollmacht des Verteidigers in den Akten befindet, ist die Zustellung an den Verteidiger nach § 51 III S. 1 OWiG unwirksam (vgl. Göhler, 12. Auflage, 51 a OWiG Rd. 44a). Damit trat die Verjährungsunterbrechung nach § 33 I Nr. 9 OWiG nicht ein, so dass die Ordnungswidrigkeit mittlerweile - sollte der Bußgeldbescheid jetzt wirksam zugestellt werden - verjährt ist.
Damit zeigt sich wieder einmal, dass es ein Kunstfehler von Verteidigern wäre, eine schriftliche Vollmacht zur Akte zu reichen, da dadurch wichtige Verteidigungschancen verbaut werden. Wenn es auch manche Richter und Staatsanwälte nicht wahr haben wollen, aber die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ist im Regelfall weder im Strafverfahren noch im Bußgeldverfahren vorgeschrieben (Meyer-Goßner StPO, 48. Auflage vor § 137 Rdn. 9 oder z.B. hier ).
In diesem konkreten Fall eine besonders erfreuliche Entscheidung für den Betroffenen, der im Falle einer Verurteilung sein Flensburger Punktekonto in ungesundem Maß aufgefüllt hätte.
Rechtsanwalt im Strafrecht in Braunschweig und bundesweit
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Braunschweig mit bundesweitem Betätigungsfeld darf ich mich hier nochmals ausdrücklich persönlich bei den Kollegen Carsten Hoenig aus Berlin ( der mit der Wanne ), Kerstin Rueber aus Koblenz ( die mit dem Porsche ) und Bernd Eickelberg aus Braunschweig ( der mit dem Audi ) dafür bedanken, dass sie mich vor dem Amtsgericht Braunschweig als Superteam wegen der angeblichen Beleidigung eines Polizeibeamten verteidigt haben. Ich bin fest überzeugt davon, dass auch die nächsten Instanzen erfolgreich durchgestanden werden, denn ich will auch (unabhängig von dem laufenden Verfahren) zukünftig sagen dürfen, dass ein Polizist gelogen hat, wenn ich entsprechende Feststellungen treffe.
www.bdffs.de
www.strafrechtler.com
meine bevorzugte Presseagentur
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29 Oktober 2005
Fahrerlaubnis für 17-Jährige
Die Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. setzt sich mit einer Meldung der Stiftung Warentest ( www.test.de ) im Oktober-Heft unter der Überschrift "Mit 17 Jahren ans Steuer" auseinander. Die Meldung bei der Stiftung Warentest lautete:
"Bundesweit dürfen demnächst 17-Jährige Auto fahren. Nachdem der Bundesrat ein Gesetz zum „begleiteten Fahren“ gebilligt (vom Bundestag dann beschlossen) hat, wollen nun fast alle Bundesländer eine Regelung einführen. In Bayern, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein ist das bereits der Fall. Jugendliche können dann etwa ein halbes Jahr vorm 17. Geburtstag mit der Fahrschule beginnen. Nach der Prüfung bekommen sie eine Bescheinigung, die ab 18 Jahren in einen Führerschein umgewandelt wird. Die Länder können strenge Anforderungen festlegen: Die Begleitperson muss schon im Antrag genannt werden, mindestens 30 Jahre alt sein, seit fünf Jahren den Führerschein haben, einen Vorbereitungskurs belegen und darf maximal drei Punkte in Flensburg haben. Auch für sie gilt 0,5 Promille. Ziel ist mehr Sicherheit: Der Ältere soll zu besonnenem Fahren erziehen. Vor allem männliche Anfänger verursachen oft tödliche Unfälle."
Die Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. ( BdFfS ) apelliert eindringlich an die erwachsenen Begleitpersonen, ihre Aufgabe sehr ernst zu nehmen, denn letztlich tragen sie in hohem Maße mit die Verantwortung dafür, welchen Fahrstil das 17-jährige Kind später pflegen wird und ob es negativ risikobereit ist oder zurückhaltend vernünftig.
Ob solche Apelle ausreichen oder Strafverteidiger zukünftig noch mehr nicht nur mit rasenden Kindern sondern auch mit versagenden Begleitpersonen zu tun haben werden, wird sich zeigen müssen. Jedenfalls wird der Erstzugang zum Auto nun noch jüngeren Personen erleichtert. Man kann so seine Zweifel haben,ob das tatsächlich vernünftig ist. Der ADAC gibt sich auffallend neutral bei dem Thema, möglicherweise, weil man nicht noch jüngere potentielle Mitglieder vergraulen will.
www.vier-strafverteidiger.de
www.bdffs.de
www.rechtsanwalt.ws
"Bundesweit dürfen demnächst 17-Jährige Auto fahren. Nachdem der Bundesrat ein Gesetz zum „begleiteten Fahren“ gebilligt (vom Bundestag dann beschlossen) hat, wollen nun fast alle Bundesländer eine Regelung einführen. In Bayern, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein ist das bereits der Fall. Jugendliche können dann etwa ein halbes Jahr vorm 17. Geburtstag mit der Fahrschule beginnen. Nach der Prüfung bekommen sie eine Bescheinigung, die ab 18 Jahren in einen Führerschein umgewandelt wird. Die Länder können strenge Anforderungen festlegen: Die Begleitperson muss schon im Antrag genannt werden, mindestens 30 Jahre alt sein, seit fünf Jahren den Führerschein haben, einen Vorbereitungskurs belegen und darf maximal drei Punkte in Flensburg haben. Auch für sie gilt 0,5 Promille. Ziel ist mehr Sicherheit: Der Ältere soll zu besonnenem Fahren erziehen. Vor allem männliche Anfänger verursachen oft tödliche Unfälle."
Die Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. ( BdFfS ) apelliert eindringlich an die erwachsenen Begleitpersonen, ihre Aufgabe sehr ernst zu nehmen, denn letztlich tragen sie in hohem Maße mit die Verantwortung dafür, welchen Fahrstil das 17-jährige Kind später pflegen wird und ob es negativ risikobereit ist oder zurückhaltend vernünftig.
Ob solche Apelle ausreichen oder Strafverteidiger zukünftig noch mehr nicht nur mit rasenden Kindern sondern auch mit versagenden Begleitpersonen zu tun haben werden, wird sich zeigen müssen. Jedenfalls wird der Erstzugang zum Auto nun noch jüngeren Personen erleichtert. Man kann so seine Zweifel haben,ob das tatsächlich vernünftig ist. Der ADAC gibt sich auffallend neutral bei dem Thema, möglicherweise, weil man nicht noch jüngere potentielle Mitglieder vergraulen will.
www.vier-strafverteidiger.de
www.bdffs.de
www.rechtsanwalt.ws
28 Oktober 2005
AG Mettmann contra Stiftung Warentest
Dass das Amtsgericht Mettmann mit seinem Urteil zu Spam-Mails völlig neben der Kappe liegen dürfte, zeigt nachfolgende Meldung der Stiftung Warentest aus dem November-Heft:
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Beschwerdestelle für Spam-Mails eingerichtet. Wer diese unerwünschten Werbemails erhält, kann sie jetzt weiterleiten an: beschwerdestelle@spam.vzbv.de
Der vzbv übernimmt dann die Verfolgung der Absender. Bei E-Mails aus dem Ausland wollen die Verbraucherschützer die Beschwerden an dortige Kollegen weitersenden. Die Beschwerdestelle will mit Unterlassungsklagen gegen Spammer vorgehen und ihnen gezielt ihre Gewinne abnehmen. „Der Anteil von Spam-Mails an allen in Deutschland empfangenen E-Mails liegt bei bis zu 80 Prozent“, erklärt Patrick von Braunmühl, Leiter Fachbereich Wirtschaftsfragen im vzbv. Deutschland sei bei der Spam-Verfolgung Entwicklungsland.
Hoffentlich bleibt die Entscheidung aus Mettmann ein peinlicher Einzelfall auf dem Weg, nicht mehr Entwicklungsland zu sein.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Beschwerdestelle für Spam-Mails eingerichtet. Wer diese unerwünschten Werbemails erhält, kann sie jetzt weiterleiten an: beschwerdestelle@spam.vzbv.de
Der vzbv übernimmt dann die Verfolgung der Absender. Bei E-Mails aus dem Ausland wollen die Verbraucherschützer die Beschwerden an dortige Kollegen weitersenden. Die Beschwerdestelle will mit Unterlassungsklagen gegen Spammer vorgehen und ihnen gezielt ihre Gewinne abnehmen. „Der Anteil von Spam-Mails an allen in Deutschland empfangenen E-Mails liegt bei bis zu 80 Prozent“, erklärt Patrick von Braunmühl, Leiter Fachbereich Wirtschaftsfragen im vzbv. Deutschland sei bei der Spam-Verfolgung Entwicklungsland.
Hoffentlich bleibt die Entscheidung aus Mettmann ein peinlicher Einzelfall auf dem Weg, nicht mehr Entwicklungsland zu sein.
27 Oktober 2005
Amtsgericht Mettmann und die weite Welt
Ein wachsendes Problem stellt der täglich wachsende Fax- und e-Mail-Spam dar.
www.heise.de berichtet bereits vor drei Jahren:
Der Spam verstopft zusehends die elektronischen Postkästen. In den USA wird etwas mehr als ein Drittel des E-Mail-Verkehrs mit unerbetenen Werbe-Nachrichten bestritten. Vor einem Jahr waren es 8 Prozent, berichten drei US-amerikanische Verbraucherorganisationen. Diese haben nun deshalb die Federal Trade Commission (FTC) mit einer Petition zum Einschreiten gedrängt.
Und nun kommt das Amtsgericht Mettmann ( 21 C 161/05 )und meint, Spam würde keinen Unterlassungsanspruch auslösen - so nach dem Motto: Ist doch alles nicht so schlimm.
Vielleicht beantwortet der zuständigen Richter unter den öffentlich zugänglichen Mailadressen
norbert.moritz@ag-mettmann.nrw.de
oder
poststelle@ag-mettmann.nrw.de
oder
webmaster@ag-mettmann.nrw.de
die Frage, wie es zu der doch etwas befremdlichen Ansicht kommen konnte.
www.heise.de berichtet bereits vor drei Jahren:
Der Spam verstopft zusehends die elektronischen Postkästen. In den USA wird etwas mehr als ein Drittel des E-Mail-Verkehrs mit unerbetenen Werbe-Nachrichten bestritten. Vor einem Jahr waren es 8 Prozent, berichten drei US-amerikanische Verbraucherorganisationen. Diese haben nun deshalb die Federal Trade Commission (FTC) mit einer Petition zum Einschreiten gedrängt.
Und nun kommt das Amtsgericht Mettmann ( 21 C 161/05 )und meint, Spam würde keinen Unterlassungsanspruch auslösen - so nach dem Motto: Ist doch alles nicht so schlimm.
Vielleicht beantwortet der zuständigen Richter unter den öffentlich zugänglichen Mailadressen
norbert.moritz@ag-mettmann.nrw.de
oder
poststelle@ag-mettmann.nrw.de
oder
webmaster@ag-mettmann.nrw.de
die Frage, wie es zu der doch etwas befremdlichen Ansicht kommen konnte.
24 Oktober 2005
Die Mafia lässt die Korken knallen
Mit ein wenig Stolz kann ich darauf verweisen, dass ich bereits 1992 über eine Verfassungsbeschwerde einen Mandanten aus der Haft holen konnte, obwohl das Oberlandesgericht Braunschweig beinahe blind der Staatsanwaltschaft gefolgt ist (BVerfG 2 BvR 134/92; Strafverteidiger 1992, 236). Besonders erfrischend an dieser Entscheidung war die Deutlichkeit der Formulierung, mit der das Bundesverfassungsgericht die Argumentation des OLG Braunschweig abgetan hat: "... grundsätzlich unrichtige Anschauung ...; ...darüber hinaus befremdet ..." Aua!
Eine weitere von mir erwirkte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Akteneinsicht des Verteidigers während der Untersuchungshaft (BVerfG 2 BVR 777/94; Strafverteidiger 1994, 465) gehört heute zum Standard jeder Kommentarliteratur, hat aber damals Wellen geschlagen. Ein nicht ganz unwichtiger Staatsanwalt aus Berlin zeigte damals seine ausgemachte Unwissenheit über den Regelungsinhalt des § 121 StPO und lancierte damals einen Artikel im Focus mit der von ihm sicherlich als non plus ultra empfundenen Überschrift: Die Mafia lässt die Korken knallen.
Darüber (ob über den Artikel oder die Person mag gleichgestellt sein) lache ich noch heute auf jedem Weg nach Berlin. Und ich fahr gern nach Berlin, u.a. auch wegen eines lieben und richtig guten Kollegen, Carsten Hoenig, einer der Matadoren, die mich in diesem Prozess hervorragend verteidigt haben und weiter verteidigen. Danke nochmals auch an die Kollegin Kerstin Rueber und den Kollegen Bernd Eickelberg.
Eine weitere von mir erwirkte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Akteneinsicht des Verteidigers während der Untersuchungshaft (BVerfG 2 BVR 777/94; Strafverteidiger 1994, 465) gehört heute zum Standard jeder Kommentarliteratur, hat aber damals Wellen geschlagen. Ein nicht ganz unwichtiger Staatsanwalt aus Berlin zeigte damals seine ausgemachte Unwissenheit über den Regelungsinhalt des § 121 StPO und lancierte damals einen Artikel im Focus mit der von ihm sicherlich als non plus ultra empfundenen Überschrift: Die Mafia lässt die Korken knallen.
Darüber (ob über den Artikel oder die Person mag gleichgestellt sein) lache ich noch heute auf jedem Weg nach Berlin. Und ich fahr gern nach Berlin, u.a. auch wegen eines lieben und richtig guten Kollegen, Carsten Hoenig, einer der Matadoren, die mich in diesem Prozess hervorragend verteidigt haben und weiter verteidigen. Danke nochmals auch an die Kollegin Kerstin Rueber und den Kollegen Bernd Eickelberg.
23 Oktober 2005
Wo Amtsrichter den Most holen
Das Amtsgericht hatte den Einspruch des Angeklagten gegen einen Strafbefehl verworfen, weil dieser angeblich ohne Angabe von Entschuldigungsgründen in der Hauptverhandlung nicht erschienen war.
Dem war vorausgegangen:
Der Amtsrichter hatte Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Ich habe mich als Verteidiger gemeldet und zugleich um Akteneinsicht gebeten. Durch den Mandanten erfuhr ich von der Ladung. Da ich an diesem Tage einen Termin vor dem Landgericht Stendal wahrzunehmen hatte, habe ich beim Amtsgericht die Aufhebung des Termins beantragt.
Gegen den diesen Antrag ablehnenden Beschluss habe ich Beschwerde eingelegt sowie den zuständigen Amtsrichter zugleich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das Ablehnungsgesuch verworfen und das angefochtene Urteil erlassen.
Auf meine Sprungrevision hat das Oberlandesgericht Braunschweig mit dankenswerter Deutlichkeit dieser amtsrichterlichen Unbeweglichkeit die Grenzen aufgezeigt (StV 2004, 366) und ausgeführt:
Die amtsgerichtliche Verfahrensweise ist rechtsfehlerhaft, verletzt den Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 c MRK) und verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Denn durch die Ablehnung der begehrten Terminsverlegung ist dem Angeklagten das Recht genommen worden, sich in der Hauptverhandlung von dem zu diesem Zeitpunkt verhinderten Rechtsanwalt Siebers als Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen.
Schade, dass nicht viel öfter dem einen oder anderen sich in selbstverliebter Terminshoheit sonnenden Amtsrichter so deutlich gezeigt wird, wo Bartel den Most holt.
Dem war vorausgegangen:
Der Amtsrichter hatte Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Ich habe mich als Verteidiger gemeldet und zugleich um Akteneinsicht gebeten. Durch den Mandanten erfuhr ich von der Ladung. Da ich an diesem Tage einen Termin vor dem Landgericht Stendal wahrzunehmen hatte, habe ich beim Amtsgericht die Aufhebung des Termins beantragt.
Gegen den diesen Antrag ablehnenden Beschluss habe ich Beschwerde eingelegt sowie den zuständigen Amtsrichter zugleich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das Ablehnungsgesuch verworfen und das angefochtene Urteil erlassen.
Auf meine Sprungrevision hat das Oberlandesgericht Braunschweig mit dankenswerter Deutlichkeit dieser amtsrichterlichen Unbeweglichkeit die Grenzen aufgezeigt (StV 2004, 366) und ausgeführt:
Die amtsgerichtliche Verfahrensweise ist rechtsfehlerhaft, verletzt den Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 c MRK) und verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Denn durch die Ablehnung der begehrten Terminsverlegung ist dem Angeklagten das Recht genommen worden, sich in der Hauptverhandlung von dem zu diesem Zeitpunkt verhinderten Rechtsanwalt Siebers als Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen.
Schade, dass nicht viel öfter dem einen oder anderen sich in selbstverliebter Terminshoheit sonnenden Amtsrichter so deutlich gezeigt wird, wo Bartel den Most holt.
21 Oktober 2005
Absonderlichkeiten bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig
Bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig kommen Absonderlichkeiten vor, die hoffentlich einzigartig sind.
Ein von mir vertretener erwachsener Mandant wird wegen des angeblichen Verbreitens pornografischer Schriften, eine Straftat, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr bestraft wird, vor dem (Jugend-)Schöffengericht angeklagt, weil es sich um eine Jugendschutzsache handelt.
Die Anklage vor dem Schöffengericht ist schlicht unzulässig, wenn keine Freiheitsstrafe von zumindest zwei Jahren zu erwarten ist. Hier ist eine solche nicht nur nicht zu erwarten, sie ist, wie gesagt, schlicht ausgeschlossen.
Ob sich der Sachbearbeiter, immerhin ein Oberstaatsanwalt, dabei lapidar auf Rechtsunkenntnis berufen kann oder ob er willkürlich das falsche Gericht ausgewählt hat, um die aus seiner Sicht exorbitante Wichtigkeit der Sache zu betonen, wird er mit sich selbst ausmachen - oder er lässt es.
Nach dem Hinweis auf die Unzulässigkeit hat er nun kommentarlos den Antrag abgeändert auf Zulassung der Anklage beim Jugendrichter.
Nun wird noch spannend, ob eine SMS von einer Person an eine einzige andere Person eine "Schrift" im Sinne von § 11 III StGB darstellt, ein Problem, das die Staatsanwaltschaft bisher wohl nicht einmal gesehen hat.
Ein von mir vertretener erwachsener Mandant wird wegen des angeblichen Verbreitens pornografischer Schriften, eine Straftat, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr bestraft wird, vor dem (Jugend-)Schöffengericht angeklagt, weil es sich um eine Jugendschutzsache handelt.
Die Anklage vor dem Schöffengericht ist schlicht unzulässig, wenn keine Freiheitsstrafe von zumindest zwei Jahren zu erwarten ist. Hier ist eine solche nicht nur nicht zu erwarten, sie ist, wie gesagt, schlicht ausgeschlossen.
Ob sich der Sachbearbeiter, immerhin ein Oberstaatsanwalt, dabei lapidar auf Rechtsunkenntnis berufen kann oder ob er willkürlich das falsche Gericht ausgewählt hat, um die aus seiner Sicht exorbitante Wichtigkeit der Sache zu betonen, wird er mit sich selbst ausmachen - oder er lässt es.
Nach dem Hinweis auf die Unzulässigkeit hat er nun kommentarlos den Antrag abgeändert auf Zulassung der Anklage beim Jugendrichter.
Nun wird noch spannend, ob eine SMS von einer Person an eine einzige andere Person eine "Schrift" im Sinne von § 11 III StGB darstellt, ein Problem, das die Staatsanwaltschaft bisher wohl nicht einmal gesehen hat.
Amtsrichter und Weihnachtsgeld
Vor einigen Monaten habe ich einen Heranwachsenden vor dem Amtsgericht Braunschweig verteidigt und meine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt, da meiner Meinung nach ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag. Das sah der zuständige Jugendrichter - wie nicht selten - anders und lehnte die Beiordnung ab.
Wohl an, die Beschwerdekammer des Landgerichts Braunschweig bestätigte mich in meiner Meinung und ordnete mich auf die erhobene Beschwerde hin bei.
Nun gut, fragt sich der geneigte Leser: na und??
In der Hauptverhandlung saß nicht nur mein Mandant auf der Anklagebank sondern auch ein weiterer Angeklagter, für den erkennbar dieselben Voraussetzungen vorlagen. Der auf diesen Umstand angesprochene Jugendrichter traute sich in öffentlicher Hauptverhandlung im Beisein einer Pressevertreterin dann das Unfassbare. Er erwiderte sinngemäß:
Es ist ja kaum zu glauben, wie das Landgericht mit überflüssigen Beiordnungen das Geld zum Fenster hinauswirft - und uns streichen sie das Weihnachtsgeld!
Ach so, um es nicht zu vergessen: Dem anderen nicht verteidigten Angeklagten wurde natürlich kein Pflichtverteidiger beigeordnet, es wurde gnadenlos verhandelt.
Mal sehen, welche weiteren Rechte von Angeklagten wegen der Streichung des Weihnachtsgeldes gekürzt werden.
www.vier-strafverteidiger.de
www.bdffs.de
www.rechtsanwalt.ws
www.strafrechtler.com
Wohl an, die Beschwerdekammer des Landgerichts Braunschweig bestätigte mich in meiner Meinung und ordnete mich auf die erhobene Beschwerde hin bei.
Nun gut, fragt sich der geneigte Leser: na und??
In der Hauptverhandlung saß nicht nur mein Mandant auf der Anklagebank sondern auch ein weiterer Angeklagter, für den erkennbar dieselben Voraussetzungen vorlagen. Der auf diesen Umstand angesprochene Jugendrichter traute sich in öffentlicher Hauptverhandlung im Beisein einer Pressevertreterin dann das Unfassbare. Er erwiderte sinngemäß:
Es ist ja kaum zu glauben, wie das Landgericht mit überflüssigen Beiordnungen das Geld zum Fenster hinauswirft - und uns streichen sie das Weihnachtsgeld!
Ach so, um es nicht zu vergessen: Dem anderen nicht verteidigten Angeklagten wurde natürlich kein Pflichtverteidiger beigeordnet, es wurde gnadenlos verhandelt.
Mal sehen, welche weiteren Rechte von Angeklagten wegen der Streichung des Weihnachtsgeldes gekürzt werden.
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Landgericht Leipzig 21.10.2005
Wie so oft, so auch heute. Kaum ein Strafprozess findet neuerdings ein Ende, ohne dass nicht wenigstens versucht wird, den Prozess durch einen Deal frühzeitig zu beenden. Die 5. Strafkammer des Landgerichts Leipzig handelt dabei sehr professionell und für alle Beteiligten durchaus angenehm, es wird nicht einfach die Anklage abgenickt, die Angeklagten sprechen über sich und die Taten.
Obwohl die denkbaren Höchststrafen durch den Deal feststehen, wird der Sachverhalt soweit geklärt, dass man damit ein vernünftiges Urteil schreiben kann, ohne dass lediglich die Anklage abgeschrieben wird.
Alle Juristen, die mit diesen Deals im Strafprozess zu tun haben, sollten sich dafür stark machen, dass der Gestzgeber handhabbare und vernünftige Regeln für diese Deals im Strafprozess aufstellt, damit unangenehme Auswüchse vermieden werden.
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Obwohl die denkbaren Höchststrafen durch den Deal feststehen, wird der Sachverhalt soweit geklärt, dass man damit ein vernünftiges Urteil schreiben kann, ohne dass lediglich die Anklage abgeschrieben wird.
Alle Juristen, die mit diesen Deals im Strafprozess zu tun haben, sollten sich dafür stark machen, dass der Gestzgeber handhabbare und vernünftige Regeln für diese Deals im Strafprozess aufstellt, damit unangenehme Auswüchse vermieden werden.
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