21 Oktober 2005

Absonderlichkeiten bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig

Bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig kommen Absonderlichkeiten vor, die hoffentlich einzigartig sind.

Ein von mir vertretener erwachsener Mandant wird wegen des angeblichen Verbreitens pornografischer Schriften, eine Straftat, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr bestraft wird, vor dem (Jugend-)Schöffengericht angeklagt, weil es sich um eine Jugendschutzsache handelt.

Die Anklage vor dem Schöffengericht ist schlicht unzulässig, wenn keine Freiheitsstrafe von zumindest zwei Jahren zu erwarten ist. Hier ist eine solche nicht nur nicht zu erwarten, sie ist, wie gesagt, schlicht ausgeschlossen.

Ob sich der Sachbearbeiter, immerhin ein Oberstaatsanwalt, dabei lapidar auf Rechtsunkenntnis berufen kann oder ob er willkürlich das falsche Gericht ausgewählt hat, um die aus seiner Sicht exorbitante Wichtigkeit der Sache zu betonen, wird er mit sich selbst ausmachen - oder er lässt es.

Nach dem Hinweis auf die Unzulässigkeit hat er nun kommentarlos den Antrag abgeändert auf Zulassung der Anklage beim Jugendrichter.

Nun wird noch spannend, ob eine SMS von einer Person an eine einzige andere Person eine "Schrift" im Sinne von § 11 III StGB darstellt, ein Problem, das die Staatsanwaltschaft bisher wohl nicht einmal gesehen hat.

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