Mit ein wenig Stolz kann ich darauf verweisen, dass ich bereits 1992 über eine Verfassungsbeschwerde einen Mandanten aus der Haft holen konnte, obwohl das Oberlandesgericht Braunschweig beinahe blind der Staatsanwaltschaft gefolgt ist (BVerfG 2 BvR 134/92; Strafverteidiger 1992, 236). Besonders erfrischend an dieser Entscheidung war die Deutlichkeit der Formulierung, mit der das Bundesverfassungsgericht die Argumentation des OLG Braunschweig abgetan hat: "... grundsätzlich unrichtige Anschauung ...; ...darüber hinaus befremdet ..." Aua!
Eine weitere von mir erwirkte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Akteneinsicht des Verteidigers während der Untersuchungshaft (BVerfG 2 BVR 777/94; Strafverteidiger 1994, 465) gehört heute zum Standard jeder Kommentarliteratur, hat aber damals Wellen geschlagen. Ein nicht ganz unwichtiger Staatsanwalt aus Berlin zeigte damals seine ausgemachte Unwissenheit über den Regelungsinhalt des § 121 StPO und lancierte damals einen Artikel im Focus mit der von ihm sicherlich als non plus ultra empfundenen Überschrift: Die Mafia lässt die Korken knallen.
Darüber (ob über den Artikel oder die Person mag gleichgestellt sein) lache ich noch heute auf jedem Weg nach Berlin. Und ich fahr gern nach Berlin, u.a. auch wegen eines lieben und richtig guten Kollegen, Carsten Hoenig, einer der Matadoren, die mich in diesem Prozess hervorragend verteidigt haben und weiter verteidigen. Danke nochmals auch an die Kollegin Kerstin Rueber und den Kollegen Bernd Eickelberg.
24 Oktober 2005
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1 Kommentar:
*rotwerd*
Danke für das Kompliment, lieber Werner. Aber Du machst es Deinen Verteidigern auch einfach, mit Spaß bei der Sache zu sein.
Ich habe heute abend um 18:01 Uhr in Deinem Namen und in dem der anderen beiden Verteidiger Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt.
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