Hier wurde bereits berichtet, dass ein Amtsrichter des Amtsgerichts Mettmann eine Klage abgewiesen hat, mit der Ansprüche wegen unerlaubtem E-Mail-Spam geltend gemacht wurden. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass kein Unterlassungsanspruch bestehe, weil Spam rechtlich zulässig sei.
Das will der abgewiesene Kläger aus nachvollziehbaren Gründen nicht hinnehmen. Er macht jetzt sämtliche ihm entstandenen Kosten als Schadensersatz bei dem Bundesministerium der Justiz geltend, denn die Europäische Union hatte in einer Richtlinie (Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58) bestimmt, dass Direktwerbung per elektronischer Post nur bei Einwilligung des Empfängers gestattet werden soll. Zur Umsetzung in nationales deutsches Recht bestand gemäß § 17 Abs. 1 der Richtlinie eine Frist bis zum 31.10.2003.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus Wülfrath, argumentiert nachvollziehbar, dass das Urteil des Amtsgerichts Mettmann so nicht hätte ausfallen können, wenn die Richtlinie fristgemäß umgesetzt worden wäre.
Man wird hier weiter erfahren, was aus der Sache wird.
31 Oktober 2005
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen