24 Februar 2011

Besoffene Vernehmung

Mal wieder eine weite Auslegung der StPO durch eifrige Polizeibeamten. Sinngemäß lese ich in einer Akte:

Der Zeuge erschien früher als vorgeladen. Bei der ersten Kontaktaufnahme stellte ich fest, dass der Zeuge trotz der frühen Uhrzeit erheblich dem Alkohol zugesprochen hatte. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration in Höhe von 2,03 Promille. Auf eine Vernehmung wurde daraufhin verzichtet. Herr X. wurde allerdings zum Vorfall befragt. Er konnte bestätigen, dass ...

Super, einen Besoffenen muss man wenigstens nicht belehren, weil man ihn ja nicht vernimmt sondern nur befragt. Polizeischule war wohl lange her bei dem VernehmungsBefragungsbeamten.

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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4 Kommentare:

kj hat gesagt…

Was ist denn an die Vorgehensweise auszusetzen? Eine Vernehmung war rechtlich unzulässig, eine informatorische Befragung nicht.
Rechtlich bedenklich wäre das nur, wenn damit ein Aussageverweigerungs-recht umgangen würde.

kj hat gesagt…

es heisst natürlich "dieser" Vorgehensweise

Werner Siebers hat gesagt…

An dieser Vorgehensweise ist auszusetzen, dass jemand entweder vernehmungsfähig ist oder nicht. Ist er es nicht, ist er nicht zu vernehmen und auch nicht zu "befragen", zumal eine solche "informatorische Befragung" in der StPO unbekannt ist und die Belehrungsvorschriften aushebelt.

Und was die Trickser damit erreichen wollen, ist doch klar. Wenn ihnen das Befragungsergebnis ohne Belehrung eines Besoffenen in den Kram passt, schreiben sie es als Vermerk in die Akte, weil sie genau wissen, dass sich das trotz Verwertungsverbot natürlich in das Unterbewusstsein eines jeden Lesers schleicht.

Nicht nur ehemalige DDR-Bürger wissen , was ich meine.

kj hat gesagt…

Die StPO verbietet es den Ermittlern anderseits auch nicht Hinweisen aus unzuverlässigen Quellen erst mal nachzugehen.
Wenn der Zeuge ohnehin zur Aussage verpflichtet ist, sehe ich keine Bedenken.
Wenn ein Betrunkener einen Hinweis zu einer Kinderleiche geben kann, soll die Polizei das ignorieren?
In solchen Fällen ergehen doch auch ohne Belehrung Aufforderungen, Wissens-wertes mitzuteilen.
Das dürfte nach Ihrer Meinung ja dann auch nicht zulässig sein.
Kann ja nicht von der Schwere der Tat abhängen.

 

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