Der Bezirksrevisor war zu dem Ergebnis gekommen, dass mir die Bezahlung von 50 der 120 geltend gemachten Kopien nicht zustand, kürzte also meinen Kostenantrag um 7,50 € zzgl. MWSt, also um
8,93 €.
Für diese Erkenntnis musste er natürlich zuvor mehrere Aktenbände zumindest durchblättern, um mir mitteilen zu können, dass das irgendwie zu viel war. Für diese Zeit wird er natürlich auch bezahlt, vielleicht von den Steuern, die ich zahle. Die Mitteilung musste geschrieben, unterschrieben, eingetütet und mit Porto versandt werden.
Ich habe dann meine Freizeit geopfert und nochmals darauf hingewiesen, dass -was er auch selbst hätte sehen können- einige Beiakten Gegenstand des Verfahrens waren und dass ich pauschal schon deutlich weniger Dokumente abgerechnet hatte, als möglich gewesen wären.
Darauf teilte das Gericht nun nach einigen Monaten (wohl intensiver Recherche) erfreulicherweise mit, dass meiner Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung abgeholfen wurde und nunmehr weitere 50 Kopien für 7,50 € zzgl. MWSt berücksichtigt werden konnten und weitere
8,93 €
festgesetzt und angewiesen wurden.
Ich bin so erfreut, dass ich dafür sorgen konnte, dass ein Kostenbeamter, ein Bezirksrevisor, eine Mitarbeiterin einer Geschäftsstelle und eine Mitarbeiterin einer Kanzlei über Monate beschäftigt waren.
Schade, dass niemand ausrechnen kann, was das die Staatskasse gekostet hat.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
6 Kommentare:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Siebers,
jetzt können Sie ja endlich meine Vorschüsse zurücküberweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Riebold
Ihr ehemaliger Mandant
die Kostenbeamten haben durch die intensive Beschäftigg mit dieser Sache den Steuerzahler jedenfalls nicht mehr gekostet, als wenn sie in derselben Zeit gar nichts getan hätten. Sie kosten immer dasselbe!
@flauaus
Das war ja mal richtig pfiffig.
Weil die Justiz mit solch wichtigen Verwaltungsakten so beschäftigt ist, dass alles andere liegen bleibt, müssen noch mehr Planstellen geschaffen und besetzt werden, die dann auch dasselbe kosten, egal ob die was sinnvolles machen oder nicht.
.. und was ist mit der Verzinsung gem. § 464 b S. 2 StPO? ;-)
Was soll denn der Kostenbeamte machen, wenn er merkt, das wesentlich zuviel Kopien abgerechnet wurden. Wenn 120 Kopien geltend gemacht werden und die Akte nur 70 Seiten hat. Soll er alles durchgehen lassen?
Er hat doch gleich korrigiert, als ihm das mit den Beiakten bekannt wurde.
Für die Schwachsinnsregelung, das Anwälte einzelne Kopien abrechnen können, kann er doch nicht. Wenn der Gesetzgeber auf die Idee käme, die Vergütung anzuheben und die ganzen Nebenkosten wie Kopien, Telefon, Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder abschaffen würde, was allen viel Rechenarbeit ersparen könnte, dann wäre der Aufschrei bei den Anwälten wahrscheinlich sehr hoch.
@kj
Er hatte alle Akten bzw. alle Informationen darüber, was beigezogen war. Es lag auf der Hand, dass die geltend gemachten Kopien keinesfalls überzogen waren!
Erst nach der Erinnerung hat er dann die Akten genauer angeschaut. Wenn der Abzug berechtigt gewesen wäre, hätte ich nicht gemeckert!
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