Der Angeklagte war erstinstanzlich wegen Handelns mit Betäubungsmitteln (Heroin) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, die Verteidiger hatten Berufung eingelegt.
Der Angeklagte hatte im Rahmen der Ermittlungen Einlassungen abgegeben und u.a. Angaben zu seinem Lieferanten gemacht, die Informationen darüber wurden von der Staatsanwaltschaft Braunschweig an die Staatsanwaltschaft Hannover weitergegeben.
Kurz vor der Berufungshauptverhandlung meldete sich dann, ohne dass wir Verteidiger nachfragen mussten, die Staatsanwaltschaft Hannover und teilte mit, dass man aufgrund der Angaben des Verurteilten den Lieferanten gefunden habe, dass gegen diesen Haftbefehl erlassen worden sei und dass man diese Tatsache nunmehr unbedingt zu Gunsten des Verurteilten in der Berufungshauptverhandlung im Rahmen von § 31 BtMG (Kronzeugenregelung) berücksichtigen müsse.
Vermutlich nur deshalb wurde die Strafe reduziert auf zwei Jahre mit Bewährung, der Angeklagte/Verurteilte konnte nach Hause gehen!
Hut ab, Herr Oberstaatsanwalt A., können Sie nicht mal einige Ihrer Braunschweiger BTM-Kollegen fortbilden?
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
3 Kommentare:
Ja was denn nun: Normalerweise lassen Sie uns hier Ihre Verachtung für "Verräter" und "Anscheißer" wissen - siehe z.B. http://strafprozess.blogspot.com/2010/02/der-spate-anscheier-schaut-in-die-rohre.html - , jetzt finden Sie das offenbar prima?!
Ich fand es prima, wie sich der Herr Oberstaatsanwalt verhalten hat, nicht mehr und nicht weniger.
Schön und gut, die Info kam aus Hannover. Interessant wäre doch aber zu wissen, wie die Staatsanwaltschaft Braunschweig, die ja wohl den Termin wahrgenommen haben dürfte, darauf reagiert hat. Dazu sagen Sie leider nichts! Möglicherweise hat der/die Staatsanwalt/-in in Braunschweig das auch so wie der Kollege in Hannover gesehen und deshalb gab es weniger Strafe?! Dann würde ich Ihre Kritik nicht so richtig nachvollziehen können. Also, klären Sie uns auf!
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