Das lehnt das Oberlandesgericht u.a. mit dem Hinweis auf den Gesetzeswortlaut ab (Kein Toleranzspielraum für Rechtsanwälte bei Bestimmung der Geschäftsgebühr, OLG Celle, Urteil vom 28.12.2011 - 14 U 107/11).
Ja, so sind sie, die Richter. Wenn es um die eigenen Pflichten oder Befugnisse geht, wird schon mal aus dem Gesetzeswortlaut:
andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen (§306 II StPO)
eine angebliche "Sollvorschrift", die traditionsgemäß fast nie beachtet wird.
Aber, wenn die Anwälte, dann ....
Richter dürfen sich nicht wundern, wenn dann Anwälte dazu u.a. äußern (die Kollegen haben ihr Einverständnis dazu erklärt, dass hier zitiert wird):
"Auch bei mir stehen alle Richter unter pauschalem Neidverdacht, weil deren Kenntnis von Betriebswirtschaftslehre und Quersubventionierung gegen Null tendiert."
oder:
"Die ungenügende Bereitschaft, betriebswirtschaftlich zu denken, ist ihnen aber nicht bekannt - sie denken, sie seien umfassend befähigt, sämtliche im Rahmen einer Sache auftretenden Aspekte auch unter wirtschaftlichen Aspekten zu berücksichtigen.
Sie glauben ja oftmals auch, sich mit den verschiedenen Verkehrskreisen und Abläufen in der Wirtschaft auszukennen. Aber woher sollen sie diese Kenntnis haben? Aus dem - idR anwaltlich gefilterten - Vortrag in ihren Sachen? Daß der RA viel tiefere Einblicke hat als der Richter, ist ihnen oft wohl auch nicht bewußt.
Wenn der Richter dann darlegt, wie es so in der Praxis in einer Branche laufe, dann schüttelt es oft nicht nur den Mdt. Das Schlimme ist ja, daß der Richter dann gar nicht weiß, daß er völlig ahnungsfrei ist."
oder:
"Die vergleichen das, was sie sehen, was man als RA einnimmt, mit dem, was bei ihnen als Netto-Besoldung ankommt. Dann unterliegen sie noch dem Irrtum, daß der Richter per se besser qualifiziert sei als der RA ("wer etwas taugt, wird Richter ..."), dabei gehen die allerbesten (wenn man von der Note her werten will) Kandidaten in die Anwaltschaft, erst die zweite Wahl wird Richter, die schlechteren dann sind allerdings natürlich auch wieder in der Anwaltschaft zu finden.
Ich erlebe es immer wieder, daß die Gerichte versuchen, die RA-Vergütung zu drücken - teilweise auf sehr "kreative" Art. Es wäre besser, wenn Richter & RAe sich mehr darauf besännen, daß man doch dem gleichen "Stand" der Juristen angehört."
Solche Gedanken müssen sich - leider sehr viele - Richter gefallen lassen, weil sie neidgesteuert wirklich glauben, der Umsatz eines Anwaltes sei identisch mit seinem Nettoverdienst. Wäre schön!
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
5 Kommentare:
Genau! Wir Juristen sollten überhaupt viel mehr zusammenhalten, dann guckt der Mandant nur blöd aus der Wäsche und kann nichts machen. Routinemäßig 15 Zehntel statt der gesetzlichen 13 Zehntel sind zwar nur 15% Aufschlag, aber das läppert sich ja auch.
1. Die Gerichte sollen unabhängig vom Stand, Beruf und Herkunft etc. urteilen, das gilt auch, wenn es um die Vergütung von Rechtsanwälten geht.
2. Bei flüchtigem Lesen der Entscheidung ging es um einen Verkehrsunfall mit einem Rettungswagen und ob dem ein Mitverschulden anzulasten ist.
Das sollte doch für einen Anwalt eine eher unterdurchschnittlich schwierige Sache sein.
3. Ich denke bei allen Juristen ist der Standesdünkel weiter verbreitet, als der wirtschaftliche Verstand.
Sorry, ich habs bei einer Zivilklage gerade umgekehrt erlebt:
entgangener Gewinn eines Selbständigen. Nach gerichtlichen Hinweisen zur Darlegungspflicht (letzte 3 Jahre etc...) und dass die Umsatzerlöse alleine nicht ausreichen, kommt wörtlich in einem Schriftsatz: "Für den Kaufmann ist der Umsatz der Gewinn".
Vergleicht man die Rechtsprechung zur Mittelgebühr (durchschnittlicher Fall = Mittelgebühr) mit dem Strafrecht (durchschnittlicher Fall ist nicht gleich Mitte des gesetzlichen Strafrahmens) kann man auch ins Nachdenken kommen.
@anonym
man darf die Gerichte natürlich wegen ihrem wirtschaftlichen Verstand auch nicht unterschätzen. Das Zivilgericht weist halt die Klage auf entgangenen Gewinn ab, wenn er trotz Hinweises nicht substantiiert dargelegt wird.
Auch einen noch so schlechten Hobbykicker darf man nicht aus fünf Metern Entfernung frei zum Torschuss kommen lassen, selbst wenn Neuner im Kasten steht.
Die Schwierigkeit einer Sache hängt weder vom Streitwert, noch von dem
angemessenen Strafmaß ab. Ein Mord aus Habgier ist oft rechtlich einfacher, als manches Bagatelldelikt.
Eigentlich müßten alle Fälle, bei denen die Pflichtverteidigung abgelehnt wird, gebührenrechtlich ein unterdurchschnittlicher Fall sein, bei dem ein Anwalt nicht nötig ist. Ich denke da misst man aber mit zweierlei Maß, ist es nicht so?
Auch wenn es den Rechtsanwälten nicht passt:
Es gibt im deutschen Recht immer noch eine Unterscheidung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge und Ermessen grundsätzlich nur auf der Rechtsfolgenseite.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung - warum auch immer - die unmissverständliche gesetzgeberische Entscheidung, die Abweichung von der Regelgebühr nach oben als Tatbestand auszugestalten, grob missachtet ohne überhaupt darauf einzugehen.
Wenn man sich an das Gesetz hält, hat das nichts mit Neid zu tun. "Neid" ist immer das letzte Argument der Wahl, wenn man in der Debatte um Entlohnung so gar keine Argumente mehr hat.
Ohne das jetzt belegen zu können, glaube ich auch, dass deutlich mehr "Unternehmer" in der freien Wirtschaft im täglichen Geschäft am "Kleinunternehmerfehlschluss Umsatz = Gewinn" scheitern, als Richter, aber das ist natürlich nur eine Unterstellung...
Was die ganze Diskussion an dieser Stelle überhaupt mit Betriebswirtschaft oder Quersubventionierung zu tun hat, erschließt sich ohnehin nicht. Jeder weiß, dass Fälle mit mehr oder weniger Streitwerten sich ausgleichen. Das ändert aber nichts daran, dass der Mandant bei der Abrechnung in seinem Fall einen Anspruch darauf hat, nicht mehr zahlen zu müssen, als jeweils angemessen ist. Hier überhaupt die Quersubventionierung hineinzubringen, entlarvt im Gegenteil sehr schön die dahinterstehende Denke, dass die gesetzlich zustehenden Gebühren 'viel zu niedrig' sind und deshalb mit voller Ausnutzung des 'Ermessensspielraums' zu Lasten des Mandanten aufgebessert werden müssen.
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