03 Februar 2012

Der feine Unterschied

Immer wieder ärgerlich ist die Tatsache, dass in polizeilichen Ermittlungsakten -erkennbar zur Stimmungsmache gegen den Beschuldigten- Vermerke auftauchen, dass der Beschuldigte oder Entlastungszeuge schon x-mal polizeilich aufgefallen/angefallen ist.

Jetzt endlich weiß ich, dass das gar keine Bedeutung hat und nicht böse gemeint ist, denn ich lese:

Herr P. ist schon mehrfach strafrechtlich und polizeilich in Erscheinung getreten.

Also: Polizeiliches in Erscheinung Treten ist nichts, was mit Strafrecht zu tun hat. Gut, dass ich das jetzt weiß (wobei ich mich natürlich immer noch frage, was denn dann polizeiliches in Erscheinung Treten eigentlich ist!).



DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

9 Kommentare:

Jens Müller hat gesagt…

Natürlich ist es etwas Unterschiedliches, ob man mit den Sicherheitsbehörden im Rahmen von deren repressiver oder deren präventiver Tätigkeit Kontakt hatte.

"Polizelich in Erscheinung getreten" würde ich lesen als "wurde von der Polizei mit einer Gefahr im Sinne des Polizeirechts in Verbindung gebracht."

Unklar bleibt, welche Relevanz das in einem Strafverfahren hat.

Anonym hat gesagt…

Erhat schonmal die 110 gewählt?

Anonym hat gesagt…

ein paar mögliche Sachverhalte:

- Er hat schon ein paarmal Hausbesuch aufgrund Anrufen von Nachbarn wegen Ruhestörung bekommen.

- Es gab schon mehrere Strafanzeigen, die aber nicht zu Verurteilungen führten (z.B. Frau vermöbelt, die aber verlobt ist und nichts sagt).

- Wurde erheblich alkoholisiert hilflos auf der Parkbank liegend aufgelesen?

- Hat betrunken am Bahnhof randaliert (ohne dabei Hausfriedensbruch, Beleidigung oder ähnliches zu begehen).

Anonym hat gesagt…

Schon beim Wählen der 110 hinterlässt der Bürger bleibende Spuren als "polizeilich in Erscheinung getreten", die immer mit seiner Telefonnummer, seinem Namen und seiner Meldeadresse verbunden bleiben werden.
Die geheimnisvolle "Polizeiakte" beinhaltet jeden Kontakt zur Polizei der jemals erfolgt ist. Auch jede erlogene Denunziation durch Nachbarn, auch jede zufällige Kontrolle auf der Straße (natürlich immer nur zur "Gefahrenabwehr"). Auch wenn es NIE zu einer Anklageerhebung gegen den Betroffenen gekommen ist. Auch wenn nach polizeilichen "Ermittlungen" oder einer Anklage NIE eine Vorstrafe und immer ein Freispruch für den Betroffenen dabei herausgekommen ist.
Nur wer ganz still und garantiert unauffällig ist, und auch nicht durch ungewöhnliche Haartracht oder Kleidungswahl polizeiliche Aufmerksamkeit erregt hat, hat eine Chance ignoriert zu werden.
Fragen sie einfach mal ihre bayrischen Bekannten; diese irren Datensammlungen werden immer benutzt, damit sich Richter von gänzlich unbescholtenen Bürgern ihr "Bild" machen können.
Und wenn sie mal einen Unfall melden oder eine hilflose Person retten wollen, tun sie besser so als wenn sie kein Handy dabei haben, gehen in den nächsten Laden und bitten sie stattdessen das Personal die Polizei zu rufen.

Gast hat gesagt…

Wenn es darum geht, die Glaubwürdigkeit eines Alibi-Zeugen zu beurteilen, dann ist es von geradezu selbstverständlicher Bedeutung, dass mal zu einem frühen Zeitpunkt jemand notiert, der Zeuge gehöre aktenkundlich seinerseits der lokalen (z.B.) Rauschgiftszene an und habe auch einschlägige Strafverfahren gehabt. Wieviel Substanz das hat und insbesondere zu welchem Ergebnis diese Strafverfahren geführt haben, kann man in einem späteren Zeitpunkt der Ermittlungen immer noch herausbekommen.

kj hat gesagt…

Beim Beschuldigten wird, soweit mir bekannt ist, eh ein Verfahrens- oder Vorstrafenregisterauszug eingeholt.

Interessant dürfte es eher bei den Zeugen sein. Kann ja auch den Belastungszeugen betreffen, es gibt ja auch solche, die da aus unterschiedlichen Motiven oder krankhaft Belastungseifer zeigen. Populäres Beispiel ist die Zeugin im Falle Strauss-Kahn. Hätte hier ernstlich die Polizei ihre Kenntnisse von der Verstrickung der Zeugin in Drogengeschäfte für sich behalten sollen?

Man sollte die Polizei nicht unterschätzen, sie macht sicherlich keinen Vermerk bei Bürgern die mal denunziert wurden oder den Notruf auslösten, weil sie eine Gefahr sahen. Ich denke das Gericht wird schon prüfen, wie es zu der Einschätzung der Polizei kommt.

Werner Siebers hat gesagt…

@kj

Oft zu beobachten, dass jemand als schon "polizeilich in Erscheinung getreten" bezeichnet wird, der in seinem Verfahren freigesprochen wurde, also eine Information, die in keinem offiziellen Register auftaucht und damit ins Gegenteil verkehrt wird.

Vielleicht passte ja der Freispruch nicht ins Konzept. Und der, der die Akte liest, auch der Richter, wird durch solche Kurzinformationen beeinflusst, sei es auch nur im Unterbewusstsein.

kj hat gesagt…

@werner siebers
stimmt wahrscheinlich. Wie bei unserem Herrn Wulff, nie verurteilt, dennoch glaubt dem wohl kaum jemand noch etwas ;-)

Hermann hat gesagt…

Oftmals verweigert die Polizei auch die Löschung der erhobenen Daten, nachdem ein Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen worden ist, mit der Begründung: aus polizeilicher Sicht sei der Tatverdacht nicht ausgeräumt, weshalb alles in den Akten bleibe. Die Verwaltungsgerichte finden das mitunter völlig plausibel und verweisen auf die polizeiliche "Erfahrung" und deren "Beurteilungsspielraum".

 

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