24 Juni 2008

Kampf dem Freispruch

Das wollte die Staatsanwaltschaft Braunschweig nicht auf sich sitzen lassen. Das Amtsgericht hatte eine junge Frau von dem Vorwurf des BTM-Handels auf Antrag des eigenen Sitzungsvertreters (Referendar) freigesprochen, weil die einzige Zeugin im Hauptverhandlungstermin nach § 55 StPO geschwiegen hatte.

Ein erwachsener Staatsanwalt hat sich dann in der Berufungsbegründung den ganzen Frust von der Leber geschrieben und ist dann zu der rechtsschöpfenden These gelangt, wer den § 55 StPO in Anspruch nehme, habe Angst vor Bestrafung. Das lässt nur den Schluss zu, dass er meint, nur der Schuldige könne die Auskunft nach § 55 StPO verweigern.

Schön, dass sich Staatsanwälte so deutlich bezüglich ihrer Rechtskenntnisse offenbaren.

4 Kommentare:

RA Munzinger hat gesagt…

Der Artikel wirft die Frage auf, ab wann jemand "erwachsen" ist.
Mit 18 - volle Geschäftsfähigkeit
Mit 21 - volle Strafmündigkeit
Mit 40 - Mindestalter für Bundespräsidenten
Mit 67 volle Rentenberechtigung

? ? ?

Anonym hat gesagt…

Ja, wie, der StA war erwachsen und der Referendar minderjährig? Komisch. Das trotzige "Wäääh, ich will aber!" (Fussaufstampfen optional) hätte ich eher von einem Kind erwartet.

Anonym hat gesagt…

Mit 90 Jahren oder dem Tod Löschung sämtlicher Eitnräge aus dem Bundeszentralregister....
Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod.

Man kann auch mit Hauptschulabschluss bei der Staatsanwaltschaft arbeiten und seine Sache sogar noch besser machen, weil man nicht durch Schule und Studium auf gewissenlose Macht- und Gewaltausübung getrimmt worden ist und bisher stets die Verantwortung über sein Leben tragen musste und damit auch für andere.
http://www.lg-bielefeld.info
Staatsanwälte müssen so gut wie nichts verantworten und mussten es eben meistens zuvor in Schule und Studium auch nicht, sondern nur gute Opportunisten sein.
Bei vielen Richtern sieht das aber auch nicht besser aus...

Anonym hat gesagt…

Das Schlimme ist ja nicht, solche Thesen zu vertreten, sondern dass man bisweilen mit solchen Thesen beim Gericht durchdringen kann - schließlich wird ja oft anhand der Glaubwürdigkeit des Angeklagten entschieden.

Ein Kollege von mir hatte das nette Problem, dass, nachdem er eine Hausdurchsuchung ohne richterlichen Beschluss nach mehrmonatiger Überwachung wegen plötzlich aufkeimender Dringlichkeit als rechtswidrig angeprangert hatte, die Vertretung der Staatsanwaltschaft argumentiert hat, dieses Verlangen nach richterlichem Beschluss heisse ja im Umkehrschluss, dass man eigentlich immer einen solchen für Hausdurchsuchungen brauche, was ja wohl nicht sein könne.
Da werden Ausnahme und Regel bewusst und konsequent verwechselt.

 

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